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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 27. April 1993, Zl. B 26-3/93, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Streitjahre nahm der Prüfer aus dem Titel "durchlaufende Posten" Gewinnzurechnungen vor; die mit S 20.000,-- pro Jahr geschätzten, auf uneinbringliche Honorare entfallenden Posten wurden aber bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 und 1988 als Betriebsausgaben anerkannt.
Gegen die dieser Rechtsansicht folgenden Bescheide des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung:
Um "durchlaufende Posten", die bei der Gewinnermittlung nicht zum Einsatz gebracht werden dürften, handle es sich nur dann, wenn betrieblich veranlaßte Einnahmen und Ausgaben im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt würden. Hingegen seien Betriebseinnahmen und -ausgaben anzunehmen, wenn diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt und verausgabt würden. Im vorliegenden Fall sei von letzterem auszugehen, da der Beschwerdeführer die Gerichtskostenmarken nicht fallspezifisch ankaufe bzw. die Vollzugsgebühren nicht Fall für Fall bar tätige, sondern genötigt sei, diese Aufwendungen im Sinne einer effizienten und zeitgemäßen Kanzleiführung aus einem Markendepot nach Bedarf zu entnehmen bzw. die Vollzugsgebühren EDV-unterstützt direkt durch die hiefür einzugsberechtigten Justizbehörden von einem eigens dafür bereitzustellenden Konto, welches ständig über ein Guthaben verfügen müsse, abbuchen zu lassen. Hinzu komme, daß bei größeren Klienten, wie Banken und Gläubigerschutzorganisationen es üblich bzw. sogar vereinbart sei, daß die Gerichtskostenmarken vom Rechtsanwalt vorfinanziert und erst mit dem Honorar verrechnet würden. Es sei somit aus dem Ankauf der Gerichtskostenmarken bzw. der Eröffnung und Evidenthaltung des Gebührenkontos nicht ersichtlich, wann, für wen und in welcher Höhe Gebühren zu begleichen oder Marken zu verwenden seien. Die Anschaffung des Markendepots und die Eröffnung und Evidenthaltung des Gebührenkontos erfolge somit in voller Höhe und für vorerst unbekannte Zeit auf Namen und zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal die Verrechnung mit dem jeweiligen Klienten erst nach Abschluß des Verfahrens vorgenommen werde, wobei die Dauer eines Verfahrens im vorhinein nie abzusehen sei. Damit verbunden sei auch die Ungewißheit, ob die vorfinanzierten Kosten jemals vom betreffenden Klienten beglichen würden.
Nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte seine Berufung im wesentlichen folgendermaßen:
Das Finanzamt hätte nur dann recht, wenn sowohl der Einkauf als auch die Verrechnung der Gerichtskostenmarken durch besondere Aufzeichnungen innerhalb der Buchhaltung nachgewiesen werden könnten. Derartige gesonderte Aufzeichnungen würden aber von ihm nicht geführt. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, wonach die Verausgabung der Vereinnahmung vorangehen könne, sei insofern unzutreffend, als nicht alle verausgabten Gerichtskostenmarken und Gerichtsgebühren für Klienten, sondern teilweise für kanzleieigene betriebliche Vorgänge Verwendung fänden, oder diesen Ausgaben überhaupt keine Einnahmen in direkter Weise gegenüberstünden, was auf Pauschalabrechnungen zutreffe. Die Aufwendungen für den Ankauf von Gerichtskostenmarken und die Bereitstellung des Kontoguthabens seien in der Regel keinen besonderen Klienten zuzuordnen, sondern stellten als unbedingtes Erfordernis einer modernen Anwaltskanzlei eine Betriebsausgabe im einkommensteuerrechtlichen Sinn dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/14/0034, ab. Begründend führte sie aus, jene Fälle, in denen von einem "Durchlaufen" eines Postens nicht (mehr) gesprochen werden könne (wie Uneinbringlichkeit beim Klienten, Diebstahl, Verlust von Gerichts- und Stempelmarken oder Verbrauch für eigene betriebliche Zwecke), seien in der vom Finanzamt geschätzten und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Höhe berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe überdies in den Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen den jeweiligen tatsächlichen Barauslagenersatz und Kostenvorschuß ans Gericht als nicht steuerbar behandelt und somit im Rahmen der Umsatzsteuer keine Bedenken gegen deren Durchlaufereigenschaft gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der strittigen Rechtsfrage dem mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/14/0034, entschiedenen Beschwerdefall. Von der dort vertretenen Rechtsansicht abzugehen, bietet der nunmehrige Fall keinen Anlaß. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Bezugserkenntnisses verwiesen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren nichts gegen die Höhe der im Wege der Schätzung ermittelten Pauschalbeträge für nicht bzw. nicht mehr als "durchlaufende Posten" anzusehenden Aufwendungen vorgebracht hat. Selbst die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht kein konkretes Vorbringen.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Da die maßgebende Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150106.X00Im RIS seit
20.11.2000