Norm
ZPO §219Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 219 ZPO iVm § 252 IO gewährt Insolvenzgläubigern nicht das Recht, in die Bücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin Einsicht zu nehmen.Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 219, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO gewährt Insolvenzgläubigern nicht das Recht, in die Bücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin Einsicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001072Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024