TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 W166 2276202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W166 2276202-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 07.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX ,
geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 07.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr 70 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 21.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 30.04.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Letztes Gutachten vom 2.5.2022: GdB 50vH wegen paVK, IDDM, ACBP OP, Verlust li Großzehe

Antragsleiden: siehe Befunde

Derzeitige Beschwerden:

"Alle 2 Füße sind schlechter geworden. Das linke Bein schmerzt. Es wurde gesagt, die Gefäße sind in Ordnung. Das linke Bein schmerzt sehr, es kribbelt in beiden Beinen. Nach Infiltration ist es für 2-3 Wochen besser. Nach 700m Schmerzen in den Beinen. Seit 3 Jahren ist die Ferse offen. Ich schlafe schlecht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS, Candam, Synjardy, Ezerosu, Tresiba (nb)

Sozialanamnese:

geschieden

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund HKH 21.9.2022: diabetisches Fußsyndrom

Arztbrief HKH 15.11.-17.11.2022: PTA A.pop rechts

Befund Diabetes Ambulanz 11.10.2022: Pat kommt ohne BZ Aufzeichnungen, Therapieanpassung daher schwer möglich

nachgereicht:

Befund Angiologie vom 15.12.2022: ABI bds 0,74, Gehstrecke deutlich besser, in der Ebene 2-3km, Stiegen steigen in den 2. Stock rechts>links, Fersenulcus in Abheilung, Compliance bei Med?

MRT LWS 28.2.2023: Chondrose, L4/L5 Protrusion, L5/S1 Protrusion, Spondylarthrosen

Befund Kl Penzing 6.2.2023: Infiltration ISG

HbA1c vom 28.2.2023: 10,8%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 180,00 cm  Gewicht: 97,00 kg  Blutdruck: 120/60

Klinischer Status – Fachstatus:

HNAP frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: Narbe bland, symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

UE: keine Ödeme, Fußpulse bds nicht palpabel, Haut warm, gut durchblutet, Z.n. Zehenamputation links, Pflaster linke Ferse

Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm

kein Sensor

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild:

keine Hilfsmittel, Gangbild weitgehend unauffällig

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.  Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:  Pos.Nr.  Gdb %

1 periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand   05.03.02 30

nach Interventionen

mittlerer Rahmensatz, da befundbelegt erfolgreich saniert  

2        Diabetes mellitus, insulinpflichtig     09.02.02 30

unterer Rahmensatz, da einmal tägliche Insulingabe,

bei Therapieoptionen  

3        Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP  05.05.02 30

unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert  

4        degenerative Veränderungen der Wirbelsäule   02.01.01 20

oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung  

5        Verlust der Großzehe links     02.05.48  10

fixer Rahmensatz
Gesamtgrad der Behinderung          50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, die Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB.

Dauerzustand (…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja       Nein    Nicht geprüft  

x                      Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 30 v.H.
x                   Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

x                          Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H.“

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 03.05.2023 mitgeteilt, dass das medizinische Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % ergeben habe und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben. Seitens des Beschwerdeführers langte keine Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Gutachten vom 30.4.2023), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Im Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich und § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Gutachten vom 30.4.2023), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Im Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich und Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 vorliegen.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und daher ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt sei. Er ersuche um eine Anhörung, damit er seine Situation darstellen könne. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 23.07.2023 vor.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.08.2023 vorgelegt.

Mit Stellungnahme vom 10.10.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass für ihn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und er auch auf einen Rollstuhl angewiesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes fachärztliches Aktengutachten vom 07.05.2024 zur Beurteilung der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Sachlage:

Gegen das am 2.3.2023 durchgeführte Gutachten, in welchem ein GdB 50 vH festgelegt wurde, wird Einspruch erhoben.

Stellungnahme vom 10.10.2023: gefordert wird die ZE „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel": auf Grund der Beinamputation auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen.

Es werden folgende Befunde nachgereicht:

1.       Arztbrief HKH 9.8.-19.8.2023: Wundheilungsstörung Amputationsstelle 4. Und 5. Strahl rechts

Operation: Unterschenkelamputation rechts

Komplikationslos, Entlassung mit blanden Wundverhältnissen, HbA1c 8,1%

2.       Arztbrief HKH 23.6.-17.7.2023: geplante Rekonstruktion der Leistenstrombahn bei progredienter AVK

Neufestsetzung des Grades der Behinderung:

1. Zustand nach Unterschenkelamputation   02.05.44  50 v.H. 

Bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit, fixer Rahmensatz 

2. Diabetes mellitus, insulinpflichtig    09.02.02  30 v.H.

Unterer Rahmensatz, da einmal tägliche Insulingabe bei Therapieoptionen 

3. Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach ACBP OP  05.05.02  30 v.H.

Unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert 

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule   02.01.01   20 v.H.

Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 

5. Verlust der Großzehe links     02.05.48  10 v.H.

Fixer Rahmensatz

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, die Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bei Zustand nach Unterschenkelamputation wird Leiden 1 unter einer geänderten Positionsnummer um zwei Stufen höher eingestuft

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:

Siehe oben, der GdB wird um zwei Stufen angehoben

Dauerzustand

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der neu vorgelegte Arztbrief belegt eine Unterschenkelamputation rechts bei paVK, damit ist nach der EVO das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschwert. Das behinderungsrelevante Erfordernis eines Rollstuhles ist nach den vorliegenden Befunden jedoch nicht objektivierbar. Bei Entlassung wurden blanden Wundverhältnisse beschrieben, somit ist eine Prothesenversorgung möglich.“

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 16.05.2024, und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, und die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Wochen ab Erhalt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. und stellte am 21.12.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauernde Funktionseinschränkungen, beurteilt nach den Positionsnummern (= Pos.Nr.) der Anlage zur Einschätzungsverordnung (=EVO) vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1 um das führende Leiden handelt:

1 Zustand nach Unterschenkelamputation                    02.05.44 50 v.H.

Bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit

2 Diabetes mellitus, insulinpflichtig      09.02.02 30 v.H.

3 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP   05.05.02 30 v.H.

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule    02.01.01 20 v.H.

5 Verlust der Großzehe links      02.05.48  10 v.H.

Bei Zustand nach Unterschenkelamputation wird das führende Leiden 1 unter einer geänderten Positionsnummer um zwei Stufen höher eingestuft.

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, die Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem Antragsformular.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2024.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 07.05.2024 wurden die Leiden 2 „Diabetes mellitus, insulinpflichtig“ unter der Pos.Nr. 09.02.02 der Anlage der EVO mit dem unteren Rahmensatz, da „einmal täglich Insulingabe bei Therapieoptionen“ mit einem GdB von 30 v.H., 3 „Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach ACBP OP“ unter der Pos.Nr. 05.05.02 der Anlage der EVO mit dem unteren Rahmensatz, da „kardial kompensiert“ mit einem GdB von 30 v.H., 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter der Pos.Nr. 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz, da „mäßige funktionelle Beeinträchtigung“ mit einem GdB von 20 v.H., und 5 „Verlust der Großzehe links“ mit einem fixen Rahmensatz und einem GdB von 10 v.H. eingeschätzt. Diese Einschätzung der Funktionseinschränkungen erfolgte ident mit der Einschätzung der befassten Fachärztin für Innere Medizin in ihrem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 30.04.2023.

Leiden 1 wurden von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 07.05.2024 aufgrund der neu vorgelegten Befunde, welche einen Zustand nach Unterschenkelamputation belegten, als „Zustand nach Unterschenkelamputation, bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit“ unter der Pos.Nr. 02.05.44 der Anlage der EVO mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass bei Zustand nach Unterschenkelamputation das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten unter einer geänderten Positionsnummer um zwei Stufen höher eingestuft wird.

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, die Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Damit erhöht sich im Vergleich zum Vorgutachten der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen von 50 v.H. auf 70 v.H.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2024 ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und wird diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. die vorgelegten Beweismittel waren somit geeignet eine Verschlechterung von Leiden 1 zu belegen und somit einen höheren Grad der Behinderung herbeizuführen. Im Ergebnis ist der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf 70 v.H. anzuheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vorGemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)-

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur EVO von einer fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht wird, die Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02.01 Wirbelsäule

02.01.01   Funktionseinschränkungen geringen Grades   10 – 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

02.05 Untere Extremitäten

02.05.44  Amputation im Unterschenkelbereich bei genügender   50 %

Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und/oder der Gelenke

Gute Stumpfverhältnisse

Auch schlaffe Pseudoarthrose mit Belastungsverbot des Beines

für die Zeit der Notwendigkeit einer Entlastung

Zehengelenke

02.05.48  Verlust von bis zu vier Zehen     10%

05.05 Koronare Herzkrankheit

05.05.01 Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 – 20 % Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen

05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt   30 – 40 %

30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation

09.02 Diabetes mellitus

Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus

ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.

09.02.01  Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus   10 – 30%

10%: bei Kostbeschränkung ohne Medikation

20 – 30%: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes

09.02.02   Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage  30 – 40 %

30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand“

Wie oben ausgeführt, wurde in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2024 - welches der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird - der Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar und schlüssig mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 v.H. neu festzusetzen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei und er einen Rollstuhl benötige, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des ho. Verfahrens ist, die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten aber dennoch zu dem Vorbringen Stellung genommen und in ihrem Gutachten vom 07.05.2024 ausgeführt hat, dass bei Vorliegen von Leiden 1 das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschwert und das behinderungsrelevante Erfordernis eines Rollstuhles nicht objektivierbar sei.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten