TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W170 2290473-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

ADV §9 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §53 Abs2 Z4
BDG 1979 §55 Abs1
BDG 1979 §56 Abs3
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1 Z1
HDG 2014 §72
HDG 2014 §72 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 53 heute
  2. BDG 1979 § 53 gültig ab 25.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  3. BDG 1979 § 53 gültig von 29.12.2011 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 53 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  8. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  9. BDG 1979 § 53 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  10. BDG 1979 § 53 gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  11. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1986
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2290473-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, ObstdIntD Mag. Christian MAMUZIC, gegen den Bescheid („Beschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, zu Recht (weitere Verfahrenspartei: OWm XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Lang und Schulze-Bauer):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, ObstdIntD Mag. Christian MAMUZIC, gegen den Bescheid („Beschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, zu Recht (weitere Verfahrenspartei: OWm römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Lang und Schulze-Bauer):

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Bescheides („Beschlusses“) lautet:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Bescheides („Beschlusses“) lautet:

„I. Gegen XXXX wird gemäß § 72 Abs. 2 HDG wegen des Verdachts, er habe„I. Gegen römisch XXXX wird gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG wegen des Verdachts, er habe

1.       seinen österreichischen Hauptwohnsitz von XXXX mit spätestens 17.04.2023 nach XXXX verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 53 Abs. 2 Z 4 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen,1.       seinen österreichischen Hauptwohnsitz von römisch XXXX mit spätestens 17.04.2023 nach römisch XXXX verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen,

2.       zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ XXXX “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 56 Abs. 3 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen und2.       zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ römisch XXXX “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 56, Absatz 3, BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen und

3.       , während er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, zwischen Mai 2022 und Juli 2023 mehrere Auslandsreisen, nämlich im Mai 2022 (21. Kalenderwoche) nach Dubai, im Juni 2022 (25. und 26. Kalenderwoche) und Juli 2022 (29. und 30. Kalenderwoche) nach Kroatien, im November 2022 (46. Kalenderwoche) nach Abu Dhabi und im Jänner 2023 (2. und 3. Kalenderwoche) nach Dubai, unternommen, ohne diese seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen3.       , während er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, zwischen Mai 2022 und Juli 2023 mehrere Auslandsreisen, nämlich im Mai 2022 (21. Kalenderwoche) nach Dubai, im Juni 2022 (25. und 26. Kalenderwoche) und Juli 2022 (29. und 30. Kalenderwoche) nach Kroatien, im November 2022 (46. Kalenderwoche) nach Abu Dhabi und im Jänner 2023 (2. und 3. Kalenderwoche) nach Dubai, unternommen, ohne diese seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen

ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Es wird diesbezüglich gemäß § 72 Abs. 2 HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet.Es wird diesbezüglich gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet.

II. Hingegen wird das Verfahren gegen XXXX wegen des Verdachts des mehrmaligen Nichterscheinens zu den Ladungen in der VDG-Kaserne und der Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. zu können eingestellt.römisch II. Hingegen wird das Verfahren gegen römisch XXXX wegen des Verdachts des mehrmaligen Nichterscheinens zu den Ladungen in der VDG-Kaserne und der Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. zu können eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegen XXXX (in Folge: R.) – er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – wurde vom Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 mit Mitteilung vom 24.04.2023 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil R. unter Verdacht stehe, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben: 1.1. Gegen römisch XXXX (in Folge: R.) – er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – wurde vom Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 mit Mitteilung vom 24.04.2023 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil R. unter Verdacht stehe, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben:

1.       Unterlassen des Meldens des Wohnsitzwechsels an die Einheit bzw. Dienststelle,

2.       Unterlassen einer Meldung eines Nebenerwerbs sowie

3.       Unterlassen einer Meldung bzgl. Auslandsreisen bzw. Information des zuständigen Führungsgrundgebietes 2/AAB7.

Die Pflichtverletzungen wurden dem Disziplinarvorgesetzten im April 2023 bekannt.

1.2. Mit Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (22), wurden R. vier Dienstpflichtverletzungen vorgehalten („ XXXX werden 4 Pflichtverletzungen vorgehalten, die er während seiner Dienstunfähigkeit zumindest seit dem 21.04.22 begangen hat.“): 1.2. Mit Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (22), wurden R. vier Dienstpflichtverletzungen vorgehalten („ römisch XXXX werden 4 Pflichtverletzungen vorgehalten, die er während seiner Dienstunfähigkeit zumindest seit dem 21.04.22 begangen hat.“):

1.       Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung seines Wohnsitzwechsels;

R. habe am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz abgemeldet und am 13.04.2023 einen Wohnsitz in Kroatien registriert, er verfügte daraufhin über keine Meldeadresse in Österreich mehr.

2.       Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung eines Nebenerwerbs;

R. sei laut Meldungen mehrerer Bediensteter und einer Online Nachforschung bei den „ XXXX “ aktiv, er trete für diese online, öffentlich auf und scheine auf der Homepage als „Vertriebs-Chef“ auf.R. sei laut Meldungen mehrerer Bediensteter und einer Online Nachforschung bei den „ römisch XXXX “ aktiv, er trete für diese online, öffentlich auf und scheine auf der Homepage als „Vertriebs-Chef“ auf.

3.       Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung diverser Auslandsaufenthalte.

aus den Socialmedia-Postings des R. würden sich sich von Mai 2022 bis Juli 2023 Auslandsaufenthalte von knapp 23 Wochen ergeben, welche zu keinem Zeitpunkt gemeldet wurden.

Eine ausdrücklich als vierte bezeichnete Pflichtverletzung wird in der Disziplinaranzeige nicht genannt, im vorletzten Absatz der Disziplinaranzeige wird jedoch ausgeführt: „Zuletzt gilt es auch, das mehrmalige Nichterscheinen zu den Ladungen in der VDG-Kaserne sowie die gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geäußerte Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. können, als weitere Pflichtverletzung zu prüfen.“

Aus der Disziplinaranzeige geht hervor, dass R. am 04. Bzw. 05.05.2023, am 26.05.2023 und am 26.06.2023 nicht zur Befragung in der VDG Kaserne erschien und mit E-Mail vom 22.06.2023 bekannt gab, einer Ladung nicht Folge leisten zu können da er sich im Krankenstand befinde.

Der Disziplinaranzeige war beigelegt

?        die Niederschrift der Einvernahme des Olt XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (2), bei welcher dieser angab in Begleitung von XXXX bei einem Restaurantbesuch gehört zu haben, wie R. dem Restaurantinhaber erzählt habe, seinen Wohnsitz von Österreich nach Kroatien verlegt zu haben sowie dass er über Social-Media wahrnahm, dass R. sich mehrmals während seiner Dienstunfähigkeit im Ausland aufgehalten habe;?        die Niederschrift der Einvernahme des Olt römisch XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (2), bei welcher dieser angab in Begleitung von römisch XXXX bei einem Restaurantbesuch gehört zu haben, wie R. dem Restaurantinhaber erzählt habe, seinen Wohnsitz von Österreich nach Kroatien verlegt zu haben sowie dass er über Social-Media wahrnahm, dass R. sich mehrmals während seiner Dienstunfähigkeit im Ausland aufgehalten habe;

?        die Niederschrift der Einvernahme des XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (3), der ebenfalls den Restaurantbesuch schilderte, bei dem er und XXXX gehört hätten, wie R. erzählt habe, seinen Wohnsitz nach Kroatien verlegt zu haben;?        die Niederschrift der Einvernahme des römisch XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (3), der ebenfalls den Restaurantbesuch schilderte, bei dem er und römisch XXXX gehört hätten, wie R. erzählt habe, seinen Wohnsitz nach Kroatien verlegt zu haben;

?        ein Auszug aus der PERSIS, aus dem sich die der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitze des R. ergeben, sowie dass er an seinem letzten Hauptwohnsitz in XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war;?        ein Auszug aus der PERSIS, aus dem sich die der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitze des R. ergeben, sowie dass er an seinem letzten Hauptwohnsitz in römisch XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war;

?        Rücklaufe von an R. per Adresse XXXX , gesendeten RSa Briefen;?        Rücklaufe von an R. per Adresse römisch XXXX , gesendeten RSa Briefen;

?        ein undatiertes Gedächtnisprotokoll von Vzlt XXXX wonach dieser bei Versuch R. ein Schriftstück an der Adresse XXXX zuzustellen, auf dessen Mutter getroffen sei, die auf die Frage, wo sich R. aufhalte, angegeben habe, dies nicht so genau zu wissen und der Frage nach dessen Wohnsitz versucht habe auszuweichen; ?        ein undatiertes Gedächtnisprotokoll von Vzlt römisch XXXX wonach dieser bei Versuch R. ein Schriftstück an der Adresse römisch XXXX zuzustellen, auf dessen Mutter getroffen sei, die auf die Frage, wo sich R. aufhalte, angegeben habe, dies nicht so genau zu wissen und der Frage nach dessen Wohnsitz versucht habe auszuweichen;

?        ein Gedächtnisprotokoll vom 04.05.2023 von Obstlt Mag. FH XXXX , über ein Telefonat mit R. am 04.05.2023, bei welchem XXXX zu dessen Wohnsitz befragt habe, woraufhin R. ausweichend geantwortet habe;?        ein Gedächtnisprotokoll vom 04.05.2023 von Obstlt Mag. FH römisch XXXX , über ein Telefonat mit R. am 04.05.2023, bei welchem römisch XXXX zu dessen Wohnsitz befragt habe, woraufhin R. ausweichend geantwortet habe;

?        eine Bestätigung der Militärpolizei über die Übergabe zweier Schriftstücke am 10.05.2023, 11.20 Uhr an R. (Mitteilung über Einleitung des Disziplinarverfahrens GZ: S90361/8-AAB7/Kdo/2023(1), Ladung zur Disziplinarverhandlung GZ: S90361/8-AAB7/Kdo/2023(9));

?        eine Niederschrift der Beschuldigteneinvernahme vom 10.05.2023;

?        ein Anlassbericht der Militärpolizei vom 11.05.2023;

?        den schriftlichen Befehl vom 10.05.2023, 11.20 Uhr, R. solle unverzüglich seiner Dienststelle seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Nebenerwerbstätigkeit sowie seine Aufenthalte im Ausland, während seiner Dienstunfähigkeit melden;

?        ein Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des R. vom 12.05.2023, mit Bestätigung des kroatischen Wohnsitzes;

?        ein Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ unterzeichnet durch R. mit dem Datum 13.04.2023, worin „Address in the Republic of Croatia: XXXX “, „Anticipated period of stay: From: April 2023 to: –“ und „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben ist;?        ein Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ unterzeichnet durch R. mit dem Datum 13.04.2023, worin „Address in the Republic of Croatia: römisch XXXX “, „Anticipated period of stay: From: April 2023 to: –“ und „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben ist;

?        eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022, wonach R. ab 21.04.2022 bis voraussichtlich 31.10.2023 arbeitsunfähig sei und als Adresse während des Krankenstandes XXXX , angegeben ist;?        eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022, wonach R. ab 21.04.2022 bis voraussichtlich 31.10.2023 arbeitsunfähig sei und als Adresse während des Krankenstandes römisch XXXX , angegeben ist;

?        eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 wonach R. in der Republik Kroatien angemeldet sei und er einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033 habe; als Aufenthaltsort ist XXXX angegeben;?        eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 wonach R. in der Republik Kroatien angemeldet sei und er einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033 habe; als Aufenthaltsort ist römisch XXXX angegeben;

?        Rückläufe von mehreren an R. (p.A. XXXX und XXXX ) adressierten Sendungen;?        Rückläufe von mehreren an R. (p.A. römisch XXXX und römisch XXXX ) adressierten Sendungen;

?        eine Niederschrift der Einvernahme des OStWm XXXX vom 27.04.2023,
Zl: S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (5);
?        eine Niederschrift der Einvernahme des OStWm römisch XXXX vom 27.04.2023,
Zl: S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (5);

?        eine Niederschrift der Einvernahme des Wm XXXX vom 12.05.2023,
Zl S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (6);
?        eine Niederschrift der Einvernahme des Wm römisch XXXX vom 12.05.2023,
Zl S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (6);

?        Auszüge der Website XXXX auf denen R. zu sehen ist und als Vertriebschef angeführt wird;?        Auszüge der Website römisch XXXX auf denen R. zu sehen ist und als Vertriebschef angeführt wird;

?        Screenshots von Youtube Beiträgen der „ XXXX “ auf denen R. zu sehen ist;?        Screenshots von Youtube Beiträgen der „ römisch XXXX “ auf denen R. zu sehen ist;

?        Screenshots des Instagram Accounts der „ XXXX “, auf welchen R. zu sehen ist, unter einem Beiträg findet sich die Caption „Die XXXX bestehen aus XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“;?        Screenshots des Instagram Accounts der „ römisch XXXX “, auf welchen R. zu sehen ist, unter einem Beiträg findet sich die Caption „Die römisch XXXX bestehen aus römisch XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“;

?        eine Niederschrift vom 08.09.2015 zur Verlässlichkeitsüberprüfung des R., bei der dieser zu seinen Vermögensverhältnissen unter anderem angab, dass er für seine beiden Töchter monatlich EUR 305,-- und EUR 200,-- Alimente zahle und sein Privatkonkursverfahren seit Juni 2010 und voraussichtlich noch bis Juni 2017 laufe;

?        eine Sammlung mehrere Screenshots von Social-Media-Postings des R. und seiner Lebensgefährtin aus den Zeiträumen Juni 2021 bis April 2023 bei denen als Standort jeweils Orte oder Städte im Ausland angegeben sind;

?        eine E-Mail des R. vom 16.07.2023 an XXXX @bmf.gv.at, worin dieser angab, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben und heuer nicht mehr nach Österreich zu kommen, er sei außerdem krank und im Krankenstand;?        eine E-Mail des R. vom 16.07.2023 an römisch XXXX @bmf.gv.at, worin dieser angab, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben und heuer nicht mehr nach Österreich zu kommen, er sei außerdem krank und im Krankenstand;

?        eine Ladung zum Personalgespräch vom 31.07.2023, Zl: S90232/7-AAB7/Kdo/2023(1), mit welcher R. zum Personalplanungsgespräch am 03.10.2023, 08.00 Uhr geladen wurde und diesem mitgeteilt wurde, dass der Termin als Befehl zu verstehen sei, auf der Ladung erging der ergänzende Befehl den Erhalt der Ladung telefonisch oder via E-Mail zu bestätigen;

?        ein Schreiben der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung vom 25.08.2023, mit welchem die Weisung erging, dass R. die Ausübung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG untersagt werde und R. aufgefordert wurde gemäß § 10 ZustG binnen 14 Tagen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen;?        ein Schreiben der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung vom 25.08.2023, mit welchem die Weisung erging, dass R. die Ausübung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, BDG untersagt werde und R. aufgefordert wurde gemäß Paragraph 10, ZustG binnen 14 Tagen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen;

1.3. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, wurde das Verfahren gegen R. wegen des Verdachts er habe es unterlassen 1. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022 2. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und 3. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er 4. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete, gemäß §§ 72 Abs. 3 Z 2 iVm 62 Abs. 3 Z 1 und 2 HDG 2014 eingestellt.1.3. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, wurde das Verfahren gegen R. wegen des Verdachts er habe es unterlassen 1. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022 2. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und 3. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er 4. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete, gemäß Paragraphen 72, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, Ziffer eins und 2 HDG 2014 eingestellt.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des R. sowie dem Disziplinaranwalt beim BMLV jeweils am 11.03.2024 zugestellt.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 08.04.2020 zur Post gebrachte Beschwerde des Disziplinaranwalt beim BMLV.

1.4. R. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Kommandant des Feuerleittrupps und Feuerleitunteroffizier in der 2.PzHbt/AAB7 eingeteilt. Er ist seit dem 21.04.2022 seitens SanZ SÜD gesundheitlich als dienstunfähig eingestuft. Seit dem 01.01.2024 befindet er sich in Karenzurlaub bis vorerst 31.12.2026.

1.5. R. hat am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet. Er ist in der Republik Kroatien angemeldet und hat einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033. Erst nach am 10.05.2023 ergangenem schriftlichen Befehl, bestätigte die damalige Rechtsvertreterin des R., Dr. Sabine C.M. Deutsch, mit Schreiben vom 12.05.2023 den kroatischen Wohnsitz, und übermittelte das Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ worin als Adresse „ XXXX “ angegeben ist.1.5. R. hat am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz in römisch XXXX abgemeldet. Er ist in der Republik Kroatien angemeldet und hat einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033. Erst nach am 10.05.2023 ergangenem schriftlichen Befehl, bestätigte die damalige Rechtsvertreterin des R., Dr. Sabine C.M. Deutsch, mit Schreiben vom 12.05.2023 den kroatischen Wohnsitz, und übermittelte das Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ worin als Adresse „ römisch XXXX “ angegeben ist.

1.6. R. war – zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige – auf der „ XXXX “-Homepage als Vertriebs-Chef angeführt, er ist bzw. war auf den Social-Media Kanälen der „ XXXX “ aktiv und trat in deren Beiträgen auf, vielfach unter dem Namen „ XXXX “. In einem Instagram Posting der XXXX heißt es: „Die XXXX bestehen aus XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“ 1.6. R. war – zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige – auf der „ römisch XXXX “-Homepage als Vertriebs-Chef angeführt, er ist bzw. war auf den Social-Media Kanälen der „ römisch XXXX “ aktiv und trat in deren Beiträgen auf, vielfach unter dem Namen „ römisch XXXX “. In einem Instagram Posting der römisch XXXX heißt es: „Die römisch XXXX bestehen aus römisch XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“

Auf der Homepage der XXXX heißt es: „Wir, die XXXX haben das Ziel, Menschen wie Dir, im Krypto- und Finanzmarkt Dschungel den Überblick zu verschaffen.“Auf der Homepage der römisch XXXX heißt es: „Wir, die römisch XXXX haben das Ziel, Menschen wie Dir, im Krypto- und Finanzmarkt Dschungel den Überblick zu verschaffen.“

Im Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ welches durch R. unterzeichnet ist wird „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben.

1.7. R. veröffentlichte zahlreiche Social-Media-Postings, die Auslandsaufenthalte nahelegen, darunter im Mai 2022 (21. KW) bezogen auf Dubai, im Juni 2022 (25.,26. KW) und Juli 2022 (29., 30. KW) bezogen auf Kroatien, im November 2022 (46. KW) bezogen auf Abu Dhabi und im Jänner 2023 (2., 3. KW) wieder bezogen auf Dubai.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. gründen sich auf die Aktenlage insbesondere der Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023 (22), samt Beilagen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich

?        hinsichtlich der Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes aus dem Auszug aus der PERSIS (Disziplinaranzeige, Beilage 3), worin ersichtlich ist, dass R. an seinem letzten Hauptwohnsitz in XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war,?        hinsichtlich der Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes aus dem Auszug aus der PERSIS (Disziplinaranzeige, Beilage 3), worin ersichtlich ist, dass R. an seinem letzten Hauptwohnsitz in römisch XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war,

?        hinsichtlich der Meldung in Kroatien aus der Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 12), sowie

?        hinsichtlich der Bestätigung der Meldung aus dem schriftlichen Befehl vom 10.05.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 10) und dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin des R. vom 12.05.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 11).

R. bestreitet weder die Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes noch sich in Kroatien gemeldet zu haben, sondern gibt lediglich an, das die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes zur behördlichen Wohnsitzmeldung in Kroatien notwendig gewesen sei und aufgrund der Bearbeitungsdauer in Kroatien zu einem „meldemäßigen Leerlauf“ in Kroatien geführt habe, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in XXXX gehabt habe. R. bestreitet weder die Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes noch sich in Kroatien gemeldet zu haben, sondern gibt lediglich an, das die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes zur behördlichen Wohnsitzmeldung in Kroatien notwendig gewesen sei und aufgrund der Bearbeitungsdauer in Kroatien zu einem „meldemäßigen Leerlauf“ in Kroatien geführt habe, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in römisch XXXX gehabt habe.

2.3. Die Feststellungen zu 1.6. ergibt sich aus den Screenshots der Website und der Social-Media Kanäle der XXXX (Disziplinaranzeige, Beilage 22 und 23), R. bezeichnet sein Engagement im Rahmen der XXXX als „Beschäftigungstherapie“.2.3. Die Feststellungen zu 1.6. ergibt sich aus den Screenshots der Website und der Social-Media Kanäle der römisch XXXX (Disziplinaranzeige, Beilage 22 und 23), R. bezeichnet sein Engagement im Rahmen der römisch XXXX als „Beschäftigungstherapie“.

2.4. Die Feststellung zu 1.7. ergibt sich aus den in den Beilagen zur Disziplinaranzeige 25 bis 28 enthaltenen Screenshots besagter Beiträge des R.. Dieser bestreitet die Auslandsaufenthalte bloß allgemein („vorgeworfenen Auslandsaufenthalte [sind] unrichtig“), er bestritt aber weder, dass es sich um Beiträge seiner Social-Media-Kanäle handelt, noch, dass er darauf zu erkennen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die gegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwalts richtet sich gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen R. wegen der Anschuldigungspunkte: 1. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022 2. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und 3. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er 4. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete.

Da R. in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist auf ihn (hinsichtlich der Dienstpflichten) das BDG, subsidiär die ADV und (hinsichtlich des Disziplinarverfahrens) das HDG anwendbar.

3.2. Gemäß § 72 Abs. 1 HDG hat (hier:) der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder, gemäß §§ 62 Abs. 3, 72 Abs. 2 HDG das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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