TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W216 2277615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W216 2277615-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.08.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.08.2023, OB: römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.02.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliege und ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.02.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2023 Einwendungen und gab an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zudem legte er ein orthopädisches Attest vom 20.10.2022 bei. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.02.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2023 Einwendungen und gab an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zudem legte er ein orthopädisches Attest vom 20.10.2022 bei.

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 05.03.2023 aufgrund der Aktenlage mit demselben Ergebnis eingeholt.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2023 erneut Einwendungen und gab wiederholt an, dass seit der ersten Begutachtung in Hinblick auf den von ihm beantragten Parkausweis keine Besserung seines Leidenszustandes eingetreten sei. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2023 erneut Einwendungen und gab wiederholt an, dass seit der ersten Begutachtung in Hinblick auf den von ihm beantragten Parkausweis keine Besserung seines Leidenszustandes eingetreten sei.

Sodann wurde von der belangten Behörde noch ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.06.2023 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, welches ebenfalls zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.07.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und angemerkt, dass ein Parkausweis nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und unter Vorlage eines orthopädischen Attests vom 25.07.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden zeigte und auf seine eingeschränkte Mobilität verwies. Beim Beschwerdeführer bestünden komplexe Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten oberen und unteren Extremität bei Z.n. zweifachem Insult 2007 und 2010.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie ein. Die mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte Ärztin kam dabei ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

"Status:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 177 cm, Gewicht 94 kg, 55a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen geringgradige

Gesichtsasymmetrie

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht links geringgradig höher, Muskelverhältnisse rechts geringgradig schwächer.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird rechts als gestört angegeben.

Schulter rechts: verkürzt, verbacken. Ellbogen rechts: äußerlich unauffällig

Handgelenk rechts: äußerlich unauffällig

Hand rechts, Finger rechts: ulnare Achsenabweichung. Beim Anziehen ist die rechte Hand als Hilfshand einsetzbar, Greiffunktionen sind zum Teil erhalten, Spitzgriff verlangsamt aber möglich, Faustschluss komplett, Fingerstrecken langsam eingeschrankt möglich

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts: F0/110, S 0/130, Rotation geringgradig eingeschränkt,

Ellbogen rechts 20/140, Handgelenk, 80/0/40, links jeweils unauffällig. Langfinger seitengleich frei beweglich

Tonus rechts erhöht.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts eingeschränkt bis zum Nacken bzw ISG rechts, links frei durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang und Einbeinstand rechts nicht möglich

Die Beinachse ist im Lot.

Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 36 cm, links 38,5 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Dysästhesie linker Oberschenkel lateral distal

Kniegelenk rechts: endlagig Beugeschmerzen, stabil, unauffällig

Sprunggelenk, Fuß rechts: äußerlich unauffällig, achsengerechte Stellung, eingeschränkte Beweglichkeit.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenk bds S 0/100, IR/AR 10/0/25, Kniegelenk bds 0/0/130, Sprunggelenk rechts: OSG 0/0/20, USG eingeschränkt (passiv), links frei, Zehen deutlich eingeschränkt, Dorsalflexion der rechten Großzehe eingeschränkt.

Tonus rechts erhöht.

Wirbelsäule:

Becken steht horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die

Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit.

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität — Gangbild:

Stehen frei und sicher möglich, Gehen ohne Hilfsmittel möglich, dabei schleift der rechte Fuß am Boden, angedeutet Steppergang, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Spurbreite geringgradig erhöht, keine Zirkumduktion, der rechte Arm wird im Ellbogen gebeugt gehalten.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“

1.2.2. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

- Zustand nach Ponsinsult, spastische Hemiparese rechts

- Diabetes mellitus

- Hypertonie

- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Dorsalgie, Lumbalgie

- Impingement rechte Schulter

1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

Der beim Beschwerdeführer festgestellte Zustand nach Ponsinsult mit spastischer Hemiparese rechts führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität. Ebenso wenig führen der Diabetes mellitus noch der Bluthochdruck zu einer Einschränkung der Mobilität. Darüber hinaus sind die Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und rechten Schulter nur geringgradig ausgeprägt und führen zu keiner erheblichen Funktionsbehinderung.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach dessen persönlicher Untersuchung kommt die vom erkennenden Gericht beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Untersuchung vom 20.02.2023 und aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2023 einer Fachärztin für Neurologie sowie eines Sachverständigengutachtens mit Untersuchung eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.06.2023, welche allesamt zum Ergebnis eines Gesamtgrades in Höhe von 60 v.H. sowie zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangen – im Einklang mit dem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis ist hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

So gibt es keine Bedenken, wenn im Sachverständigengutachten festgehalten wird, dass weder der Zustand nach Ponsinsult mit spastischer Hemiparese rechts noch der Diabetes mellitus und Bluthochdruck zu einer Beeinträchtigung der Gesamtmobilität bzw. zu einer Einschränkung der Mobilität beim Beschwerdeführer führen. Ebenso gefolgt wird den Ausführungen, wonach die Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und rechten Schulter nur geringgradig ausgeprägt sind und zu keiner erheblichen Funktionsbehinderung führen.

Ihr Ergebnis begründend führte die Sachverständige im Gutachten vom 02.04.2024 nachvollziehbar aus, dass im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen würden; insbesondere seien die Hüft- und Kniegelenke in der Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt. Auch wenn eine Schwäche der rechten unteren Extremität mit Vorfußheberschwäche eingeräumt bzw. ein rechts hinkendes Gehen festgestellt wurde, wurde zugleich auf eine geringe Ausprägung verwiesen, sodass es auch nachvollziehbar scheint, wenn keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnte. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild im Untersuchungsbefund wieder: "Stehen frei und sicher möglich, Gehen ohne Hilfsmittel möglich, dabei schleift der rechte Fuß am Boden, angedeutet Steppergang, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Spurbreite geringgradig erhöht, keine Zirkumduktion, der rechte Arm wir im Ellbogen gebeugt gehalten".

Die Fachärztin berücksichtige demnach das Restdefizit nach Insult mit Schwäche in der rechten Hand und im rechten Fuß mit geringgradiger Spastizität, kam jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel und ihres Untersuchungsbefundes zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, die von ihm jedoch an sich nicht verwendet werden und auch nicht erforderlich sein würden – zurücklegen könne.

In Hinblick auf die oberen Extremitäten führt die Fachärztin schlüssig aus, dass zwar eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter bestehe, dennoch aber ein Erreichen von Haltegriffen möglich sei. Die rechte Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden. Die Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten linken Extremität wurde als unauffällig beschrieben. Demnach ist es nachvollziehbar, wenn die Sachverständige meinte, dass das Anhalten links nicht eingeschränkt und rechts zumindest ein unterstützendes Anhalten möglich sei.

Im Gutachten vom 02.04.2024 wurde auch auf allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen eingegangen und allesamt verneint. Ebenso sprach sich die Sachverständige gegen das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer aus.

Sofern vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde Einwendungen erhoben wurden, hat die Sachverständige im Gutachten vom 02.04.2024 auch hiezu Stellung bezogen und ausgeführt, dass keine erhebliche Verschlimmerung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers, sondern vielmehr eine Verbesserung objektivierbar sei. Aktuell habe in Hinblick auf die neurologische Restsymptomatik mit Hemiparese rechts kein maßgebliches orthopädisches Funktionsdefizit festgestellt werden können. Es sei weder ein hochgradiges motorisches Defizit an der Hand noch eine deutliche Gangstörung objektivierbar. Insbesondere wurde diesbezüglich auf noch mögliche Therapieoptionen bzw. die Möglichkeit der Verwendung einer Gehhilfe verwiesen.

Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten somit auf Basis objektiver Unterlagen, Befunde und der durchgeführten Untersuchung festgestellt werden, dass sowohl die kurzen Anmarschwege von 300-400 Metern, sowie auch das sichere Besteigen und der sichere Transport im Verkehrsmittel gewährleistet sind, da sich keine Funktionseinschränkungen objektivieren lassen, welche dies nachvollziehbar behindern würden.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Auch die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der Beschwerdeführer ist dem zuletzt durch das erkennende Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem zuletzt durch das erkennende Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung der zuletzt beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; er tätigte somit auch kein Vorbringen, das geeignet wäre, die durch die medizinische Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung der zuletzt beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; er tätigte somit auch kein Vorbringen, das geeignet wäre, die durch die medizinische Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.2024. Der Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise:

§ 1 ....Paragraph eins, ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 
1. .......         
2. ......         
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und         
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder         
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder         
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder         
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder         
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 
1. .......         
2. ......         
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und         
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder         
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder         
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder         
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder         
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) ..."

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.3. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung – neben den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweisen (Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 20.02.2023 und aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2023 einer Fachärztin für Neurologie sowie das Sachverständigengutachten mit Untersuchung eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.06.2023) – insbesondere das durch das erkennende Gericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.2024 zu Grunde gelegt. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigenbeweise zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht und das ihm übermittelte Sachverständigengutachten somit unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz , BBG in Betracht kommt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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