TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W132 2281322-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W132 2281322-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , in Form von Ausstellung eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , bevollmächtigt vertreten durch römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch XXXX , in Form von Ausstellung eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt achtzig (80) von Hundert (vH).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.11.2011 einen bis 31.03.2013 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
2.         Im Rahmen eines neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2022 eingeholt, in welchem der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellt wurde. Dieser Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
3.         Am 10.03.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
3.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in das im Rahmen eines Vorverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, genommen, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2022 der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
3.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.3.         Zur Überprüfung der der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.06.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4.         In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH bewertet wurde.
3.5.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.6.         Zur Überprüfung der der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 24.10.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.7.         Am 02.11.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ und „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die schwere Sehbehinderung am rechten Auge – verursacht durch MS-bedingte N. Opticus Atrophie – noch die Inkontinenz berücksichtigt worden seien. Aus dem Entlassungsbefund der Klinik Floridsdorf vom 01.11.2023 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin weder somatisch noch kognitiv in der Lage sei Befunde beizubringen, da ihr das selbständige Wahrnehmen von Arztterminen nicht möglich sei. Die bekannten fachärztlichen Befunde sollten ausreichen eine irreversible Erkrankung wie Enz. Diss. samt Folgen – N. Opticusatrophie mit daraus resultierender Sehbehinderung, Mastdarmlähmung und Inkontinenz – zu beurteilen und zu berücksichtigen. Sollte die neurologische Sachverständige nicht in der Lage sein, diese Gesundheitsschädigungen zu beurteilen, sie die Beiziehung von Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtungen erforderlich. Dem Entlassungsbrief der Klinik Floridsdorf sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, sie rollstuhlmobil sei und zur Mobilisierung und zum Transfer einer Pflegeperson bedürfe.
4.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023 eingelangten – Schreiben vom 15.11.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.2.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2024 und ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH bewertet wurde.
4.3.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
römisch eins. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 16.11.2011 einen bis 31.03.2013 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
2.         Im Rahmen eines neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2022 eingeholt, in welchem der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellt wurde. Dieser Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
3.         Am 10.03.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
3.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in das im Rahmen eines Vorverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX , Facharzt für Psychiatrie, genommen, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2022 der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
3.2.         Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.3.         Zur Überprüfung der der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.06.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4.         In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH bewertet wurde.
3.5.         Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.6.         Zur Überprüfung der der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 24.10.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.7.         Am 02.11.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ und „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die schwere Sehbehinderung am rechten Auge – verursacht durch MS-bedingte N. Opticus Atrophie – noch die Inkontinenz berücksichtigt worden seien. Aus dem Entlassungsbefund der Klinik Floridsdorf vom 01.11.2023 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin weder somatisch noch kognitiv in der Lage sei Befunde beizubringen, da ihr das selbständige Wahrnehmen von Arztterminen nicht möglich sei. Die bekannten fachärztlichen Befunde sollten ausreichen eine irreversible Erkrankung wie Enz. Diss. samt Folgen – N. Opticusatrophie mit daraus resultierender Sehbehinderung, Mastdarmlähmung und Inkontinenz – zu beurteilen und zu berücksichtigen. Sollte die neurologische Sachverständige nicht in der Lage sein, diese Gesundheitsschädigungen zu beurteilen, sie die Beiziehung von Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtungen erforderlich. Dem Entlassungsbrief der Klinik Floridsdorf sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, sie rollstuhlmobil sei und zur Mobilisierung und zum Transfer einer Pflegeperson bedürfe.
4.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023 eingelangten – Schreiben vom 15.11.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.2.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2024 und ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH bewertet wurde.
4.3.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut.

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse oB.

Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent.

Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.

WS: unauffällig.

OE: frei, Nacken- und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich. EBO und Handgelenke frei beweglich. Finger: Polyarthrosen.

UE: unauffällige Beweglichkeit, keine Gelenksschwellung.

WS: im Lot. Zustand nach OP – Narbe unauffällig.

Keine Beinödeme, Kraftgrad beidseits vermindert, Muskulatur atroph. Alopecia areata.

Status psychicus: Leicht kognitiv verlangsamt, Fragen werden adäquat und zeitlich, örtlich und zur Person orientiert beantwortet. Die Pat. Wirkt subdepressiv, sie kann jedoch der gesamten Ordinationszeit inhaltlich uneingeschränkt folgen.

Gangbild: Pat. Kommt an einer UA Stützkrücke in normaler Straßenkleidung gehend in die Ordination. Hinkendes Gangbild, breitbeinig, ataktisch. Häufige Stürze auf Grund der Polyneuropathie (Unebenheiten werden von der Pat. kaum wahrgenommen). Lagewechsel möglich aber erschwert.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisches Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und diversen Substanzen

Oberer Rahmensatz, da jahrelang bestehende Erkrankung, wiederkehrende Therapieversuche, zunehmende kognitive Einschränkungen, affektive Zusatzerkrankung, letzter stationärer Aufenthalt 10/2023, die depressiven und kombinierten anderen Persönlichkeitsstörungen sind hier miterfasst.

03.08.02

70 vH

02

Multiple Sklerose

Mittlerer Rahmensatz, da ataktisches Gangbild, Psychosyndrom im Rahmensatz inkludiert, keine spezifische Therapie etabliert.

04.08.02

60 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifungsoperation

Unterer Rahmensatz bei fehlenden radikulären Defiziten, die Osteoporose ist hier mit abgebildet.

02.01.02

30 vH

04

Kurzsichtigkeit rechts, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links, Zustand nach Sehnerventzündung rechts mit Sehverminderung auf 0,05 normales Sehvermögen links

Beurteilung nach Tabelle Kolonne 8/Zeile 1

11.02.01

30 vH

05

Alopecia arreata

Unterer Rahmensatz, da Veränderungen am Capilitium im sichtbaren Bereich.

01.01.02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und der wesentlich negativen Leidenszusammenwirkung durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht wird.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX und Dris. römisch XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Suchterkrankung wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung nunmehr höher beurteilt. Dr. XXXX erläutert dazu nachvollziehbar, dass – in Abweichung zum erstinstanzlichen Gutachten – das chronische Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und diversen Substanzen unter Position 03.08.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH – dem oberen Rahmensatz dieser Position – zu erfolgen hat, da es sich um eine jahrelang bestehende Erkrankung handelt, wiederkehrend Therapieversuche unternommen wurden, sich zunehmend kognitive Einschränkungen einstellen und zudem eine depressive Störung kombiniert mit anderen Persönlichkeitsstörungen vorliegen. Diese Beurteilung steht somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.08.02 für Suchterkrankungen mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen vorsieht, wenn eine langjährige Anamnese von Substanzmissbrauch vorliegt, mehrere erfolglose Entzugsversuche vorgenommen wurden, das Suchtverhalten unkontrolliert ist und affektive Zusatzerkrankungen vorliegen.Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Suchterkrankung wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung nunmehr höher beurteilt. Dr. römisch XXXX erläutert dazu nachvollziehbar, dass – in Abweichung zum erstinstanzlichen Gutachten – das chronische Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und diversen Substanzen unter Position 03.08.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH – dem oberen Rahmensatz dieser Position – zu erfolgen hat, da es sich um eine jahrelang bestehende Erkrankung handelt, wiederkehrend Therapieversuche unternommen wurden, sich zunehmend kognitive Einschränkungen einstellen und zudem eine depressive Störung kombiniert mit anderen Persönlichkeitsstörungen vorliegen. Diese Beurteilung steht somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.08.02 für Suchterkrankungen mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen vorsieht, wenn eine langjährige Anamnese von Substanzmissbrauch vorliegt, mehrere erfolglose Entzugsversuche vorgenommen wurden, das Suchtverhalten unkontrolliert ist und affektive Zusatzerkrankungen vorliegen.

Die Beurteilung der Multiplen Sklerose erfolgte – bei Überschneidung der Symptome mit Leiden 1 der Suchterkrankung – dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 04.08.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH beurteilt, welche heranzuziehen ist, wenn Rumpf- und Extremitätenataxie, fallweise Inkontinenz und eine mäßige kognitive Leistungseinschränkung vorliegen. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens ist nicht möglich, da keine Tetraparese, generalisierte Ataxie oder deutliche kognitive Leistungseinschränkung vorliegen.

Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Augenleiden wurden nunmehr – nach Befassung einer augenfachärztlichen Sachverständigen – in die Beurteilung aufgenommen. So erläutert Dr. XXXX schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin Kurzsichtigkeit rechts, Kurzsichtigkeit mit Astigmatismus links, Zustand nach Sehnerventzündung rechts mit Sehverminderung auf 0,05 bei normalem Sehvermögen links vorliegen, wodurch die Einstufung dieses Leidens nach Position 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH – einer Fixposition bei praktischer Erblindung eines Auges und Normalsichtigkeit des zweiten Auges – zu erfolgen hat.Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Augenleiden wurden nunmehr – nach Befassung einer augenfachärztlichen Sachverständigen – in die Beurteilung aufgenommen. So erläutert Dr. römisch XXXX schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin Kurzsichtigkeit rechts, Kurzsichtigkeit mit Astigmatismus links, Zustand nach Sehnerventzündung rechts mit Sehverminderung auf 0,05 bei normalem Sehvermögen links vorliegen, wodurch die Einstufung dieses Leidens nach Position 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH – einer Fixposition bei praktischer Erblindung eines Auges und Normalsichtigkeit des zweiten Auges – zu erfolgen hat.

Die Neuaufnahme des Leidens Alopecia arreata erfolgte schlüssig, da dieses im vorgelegten Befund Dr. XXXX vom 15.02.2022 dokumentiert ist und im Rahmen der nunmehr erfolgten persönlichen Untersuchung auch objektiviert werden konnte. Zur im Gutachten erfolgten Beurteilung dieses Leidens unter Position 01.01.01 ist festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und Position 01.01.02 herangezogen wurde, da die Position 01.01.01 lediglich einen fixen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorsieht, die Sachverständige aber nachvollziehbar erläutert, dass die Einschätzung des Leidens mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 20 vH zu beurteilen ist, da Veränderungen am Capilitium im sichtbaren Bereich vorliegen. Es geht somit für das Bundesverwaltungsgericht aus der Begründung des schlüssig herangezogenen Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH unzweifelhaft hervor, dass Position 01.01.02 heranzuziehen ist.Die Neuaufnahme des Leidens Alopecia arreata erfolgte schlüssig, da dieses im vorgelegten Befund Dr. römisch XXXX vom 15.02.2022 dokumentiert ist und im Rahmen der nunmehr erfolgten persönlichen Untersuchung auch objektiviert werden konnte. Zur im Gutachten erfolgten Beurteilung dieses Leidens unter Position 01.01.01 ist festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und Position 01.01.02 herangezogen wurde, da die Position 01.01.01 lediglich einen fixen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH vorsieht, die Sachverständige aber nachvollziehbar erläutert, dass die Einschätzung des Leidens mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 20 vH zu beurteilen ist, da Veränderungen am Capilitium im sichtbaren Bereich vorliegen. Es geht somit für das Bundesverwaltungsgericht aus der Begründung des schlüssig herangezogenen Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH unzweifelhaft hervor, dass Position 01.01.02 heranzuziehen ist.

Hinsichtlich der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens wurden keine Einwendungen erhoben.

Der in den eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.Der in den eingeholten Gutachten Dris. römisch XXXX und Dris. römisch XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX und Dris. römisch XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht weitere fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt hat, woraus nunmehr auch die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten