TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W246 2264634-1

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Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

B-GlBG §13 Abs1 Z6
B-GlBG §18b
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-VG Art133 Abs4
  1. B-GlBG § 18b heute
  2. B-GlBG § 18b gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-GlBG § 20a heute
  2. B-GlBG § 20a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. B-GlBG § 20a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. B-GlBG § 20a gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2264634-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2022, Zl. PAD/22/02258410/001/AA, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b und § 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch die FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 15.11.2022, Zl. PAD/22/02258410/001/AA, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b und Paragraph 19 b, B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„I. Dem Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens wird Folge gegeben und dem Antragsteller wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG) gemäß § 18b B-GlBG ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zuerkannt.„I. Dem Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens wird Folge gegeben und dem Antragsteller wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG) gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zuerkannt.

II. Gemäß § 18b iVm § 19b B-GlBG wird dem Antragsteller eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuerkannt.“römisch II. Gemäß Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird dem Antragsteller eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuerkannt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) schrieb mit „Planstellenausschreibung / InteressentInnensuche“ vom 06.05.2020 die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus. 1. Die Landespolizeidirektion römisch XXXX (in der Folge: die Behörde) schrieb mit „Planstellenausschreibung / InteressentInnensuche“ vom 06.05.2020 die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus.

2. Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Bezirk XXXX ) (E2a/5), bewarb sich mit Schreiben vom 07.05.2020 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 06.05.2020 bewarb sich die Mitbewerberin XXXX (zu diesem Zeitpunkt Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX [Bezirk XXXX ]) (in der Folge: die Mitbewerberin) unter Anschluss ihres Laufbahndatenblatts ebenfalls auf die angeführte Planstelle. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist trafen neben den beiden angeführten Bewerbungen zwei weitere, jeweils nicht externe Bewerbungen von Bediensteten mit Arbeitsplätzen in Polizeiinspektionen im Bezirk XXXX ein.2. Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX (Bezirk römisch XXXX ) (E2a/5), bewarb sich mit Schreiben vom 07.05.2020 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 06.05.2020 bewarb sich die Mitbewerberin römisch XXXX (zu diesem Zeitpunkt Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX [Bezirk römisch XXXX ]) (in der Folge: die Mitbewerberin) unter Anschluss ihres Laufbahndatenblatts ebenfalls auf die angeführte Planstelle. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist trafen neben den beiden angeführten Bewerbungen zwei weitere, jeweils nicht externe Bewerbungen von Bediensteten mit Arbeitsplätzen in Polizeiinspektionen im Bezirk römisch XXXX ein.

3. Der damalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) führte mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Bewerbung der Mitbewerberin u.a. aus, dass sie seit ihrer Betrauung als Stellvertreterin des Kommandanten dieser Polizeiinspektion umfassend an der Dienststellenleitung mitgewirkt und ihre Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sie sei bei den Bediensteten sehr beliebt und anerkannt. In der Zeit der COVID-19-Pandemie habe sie sich im Fall der Abwesenheit des Kommandanten als Krisenmanagerin ausgezeichnet bewährt.3. Der damalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch XXXX ( römisch XXXX ) führte mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Bewerbung der Mitbewerberin u.a. aus, dass sie seit ihrer Betrauung als Stellvertreterin des Kommandanten dieser Polizeiinspektion umfassend an der Dienststellenleitung mitgewirkt und ihre Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Sie sei bei den Bediensteten sehr beliebt und anerkannt. In der Zeit der COVID-19-Pandemie habe sie sich im Fall der Abwesenheit des Kommandanten als Krisenmanagerin ausgezeichnet bewährt.

4. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX ( XXXX ) nahm mit Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 zur Bewerbung des Beschwerdeführers Stellung. Dabei wurden zu den im Beurteilungsbogen vorgegebenen Kategorien A (spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion), B (persönliche Anforderungen), C (fachspezifische Anforderungen), D (Managementfähigkeiten und Dienstvollzug), E (Wissen) und F (allgemeine Anforderungen) Punkte vergeben, wobei der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtpunktezahl 128 von 134 möglichen Punkten erreichte.4. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch XXXX ( römisch XXXX ) nahm mit Beurteilungsbogen vom 28.05.2020 zur Bewerbung des Beschwerdeführers Stellung. Dabei wurden zu den im Beurteilungsbogen vorgegebenen Kategorien A (spezifische Arbeitsplatzanforderungen / Erfahrung als Kommandant einer Polizeiinspektion), B (persönliche Anforderungen), C (fachspezifische Anforderungen), D (Managementfähigkeiten und Dienstvollzug), E (Wissen) und F (allgemeine Anforderungen) Punkte vergeben, wobei der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtpunktezahl 128 von 134 möglichen Punkten erreichte.

Im Beurteilungsbogen wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung in der Führung einer Polizeiinspektion verfüge und zur vollsten Zufriedenheit auch immer wieder als Kommandant bei kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktionen eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer erledige die ihm erteilten Aufgaben tadellos und führe eine makellose Dienst- und Fachaussicht betreffend seine Bediensteten durch, indem er etwa keine Bearbeitungsrückstände zulasse und auf korrekte sowie termingerechte Aktenerledigungen achte. Es gebe betreffend den Beschwerdeführer keinerlei Beanstandungen in administrativen Belangen, zumal er eine wirtschaftliche und umsichtige Dienstplanung durchführe und Termine einhalte. Er habe ein hohes Verantwortungsbewusstsein im eigenen und im übertragenen Aufgabenbereich und verfüge über sehr gute Kenntnisse im Bereich der Präventionsarbeit, in dem er laufend Vorträge halte. Der Beschwerdeführer verstehe es, seine Bediensteten gut zu führen, und genieße unter ihnen sehr hohe Akzeptanz.

5. Der frühere Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) nahm mittels Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 zu den Bewerbungen der drei Bewerber aus dem Bezirk XXXX Stellung und kam bei seiner Punktevergabe im Beurteilungsbogen bei der Mitbewerberin zu einer Gesamtpunktezahl von 128 von 134 möglichen Punkten. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX ( XXXX ) bestätigte mit Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 die Richtigkeit dieser Beurteilung.5. Der frühere Kommandant der Polizeiinspektion römisch XXXX ( römisch XXXX ) nahm mittels Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 zu den Bewerbungen der drei Bewerber aus dem Bezirk römisch XXXX Stellung und kam bei seiner Punktevergabe im Beurteilungsbogen bei der Mitbewerberin zu einer Gesamtpunktezahl von 128 von 134 möglichen Punkten. Der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch XXXX ( römisch XXXX ) bestätigte mit Beurteilungsbogen vom 30.05.2020 die Richtigkeit dieser Beurteilung.

Der Kommandant XXXX führte dabei aus, dass die Mitbewerberin seit Beginn ihrer Verwendung auf dieser Polizeiinspektion voll in die Führung miteingebunden worden sei, wobei von ihr etwa eigenverantwortlich Dienstpläne erstellt worden seien. Besonders positiv sei aufgefallen, wie souverän die Mitbewerberin mit der dynamischen Situation anlässlich der Veränderungen in der COVID-19-Pandemie umgegangen sei. Sie habe dabei innerhalb kürzester Zeit ein neues Gruppendienstsystem erstellt und Umplanungen vorgenommen, sodass der Dienstbetrieb unter den neuen Bedingungen so rasch wie möglich wieder in geordneten Bahnen abgelaufen sei. Dazu sei hervorzuheben, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen mit vollem Einverständnis der übrigen Bediensteten umgesetzt worden seien. Sie habe eine gute Kommunikationsbasis zu Parteien und nehme u.a. an Besprechungen des Bezirkspolizeikommandos sowie mit Bürgermeistern, der Bezirkshauptmannschaft und anderen Behörden teil. Die Mitbewerberin habe großes Interesse für alle Belange der Dienststelle und sei für dringende Fragen und Entscheidungen auch in ihrer Freizeit erreichbar.Der Kommandant römisch XXXX führte dabei aus, dass die Mitbewerberin seit Beginn ihrer Verwendung auf dieser Polizeiinspektion voll in die Führung miteingebunden worden sei, wobei von ihr etwa eigenverantwortlich Dienstpläne erstellt worden seien. Besonders positiv sei aufgefallen, wie souverän die Mitbewerberin mit der dynamischen Situation anlässlich der Veränderungen in der COVID-19-Pandemie umgegangen sei. Sie habe dabei innerhalb kürzester Zeit ein neues Gruppendienstsystem erstellt und Umplanungen vorgenommen, sodass der Dienstbetrieb unter den neuen Bedingungen so rasch wie möglich wieder in geordneten Bahnen abgelaufen sei. Dazu sei hervorzuheben, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen mit vollem Einverständnis der übrigen Bediensteten umgesetzt worden seien. Sie habe eine gute Kommunikationsbasis zu Parteien und nehme u.a. an Besprechungen des Bezirkspolizeikommandos sowie mit Bürgermeistern, der Bezirkshauptmannschaft und anderen Behörden teil. Die Mitbewerberin habe großes Interesse für alle Belange der Dienststelle und sei für dringende Fragen und Entscheidungen auch in ihrer Freizeit erreichbar.

6. Mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 wurde die Mitbewerberin mit Wirksamkeit ab 01.09.2020 mit der gegenständlichen Planstelle betraut, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.

7. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 10.11.2020 im Wege seiner Rechtsvertreter hinsichtlich des angeführten Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Person bei der Besetzung der o.a. Planstelle aufgrund seiner Weltanschauung, seines Geschlechts und seines Alters als diskriminiert erachtete.

8. Nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021; Sitzung vom 02.09.2021) stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass mit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG einhergegangen sei. Weiters führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers keine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters gelegen sei.8. Nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 02.02.2021; Sitzung vom 02.09.2021) stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass mit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG einhergegangen sei. Weiters führte die Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers keine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters gelegen sei.

9. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde gemäß § 18b B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. 9. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Dazu hielt er nach Darlegung seiner beruflichen Laufbahn und seiner Ausbildung unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass der ihm entstandene Vermögensschaden in der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Vergleich zu jenen Arbeitsbedingungen gelegen sei, welche er bei diskriminierungsfreier Besetzung der Planstelle vorgefunden hätte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht erfolgten Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle höhere Aufwendungen für die Fahrt vom Wohnort ( XXXX XXXX XXXX ) zur Polizeiinspektion XXXX (38 km) im Vergleich zur Fahrt vom Wohnort zur Polizeiinspektion XXXX (14 km) zu tätigen. Der dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der Arbeitstage pro Kalenderjahr multipliziert mit der zweifachen Wegdifferenz (hin und retour) aufgrund des amtlichen Kilometergeldes (EUR 0,42) auf jährlich EUR 4.636,80 und somit bei Annahme eines Ruhestandsantritts mit November 2028 auf insgesamt EUR 38.253,60. Zudem werde beantragt, ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuzuerkennen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass trotz der Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die geltend gemachte Diskriminierung im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters weiterhin aufrecht bleibe.Dazu hielt er nach Darlegung seiner beruflichen Laufbahn und seiner Ausbildung unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass der ihm entstandene Vermögensschaden in der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Vergleich zu jenen Arbeitsbedingungen gelegen sei, welche er bei diskriminierungsfreier Besetzung der Planstelle vorgefunden hätte. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht erfolgten Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle höhere Aufwendungen für die Fahrt vom Wohnort ( römisch XXXX römisch XXXX römisch XXXX ) zur Polizeiinspektion römisch XXXX (38 km) im Vergleich zur Fahrt vom Wohnort zur Polizeiinspektion römisch XXXX (14 km) zu tätigen. Der dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der Arbeitstage pro Kalenderjahr multipliziert mit der zweifachen Wegdifferenz (hin und retour) aufgrund des amtlichen Kilometergeldes (EUR 0,42) auf jährlich EUR 4.636,80 und somit bei Annahme eines Ruhestandsantritts mit November 2028 auf insgesamt EUR 38.253,60. Zudem werde beantragt, ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.000,-- zuzuerkennen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass trotz der Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission die geltend gemachte Diskriminierung im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seines Alters weiterhin aufrecht bleibe.

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b B-GlBG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Mitbewerberin und der Beschwerdeführer zum Besetzungszeitpunkt im Hinblick auf die von ihren Vorgesetzten mittels Beurteilungsbögen abgegebenen Beurteilungen für die gegenständliche Planstelle im selben Ausmaß geeignet gewesen seien, womit der Mitbewerberin nach § 11c leg.cit. der Vorzug zu geben gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters liege nicht vor, ebenso wenig liege entgegen den im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Ausführungen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung vor. Darüber hinaus könne seitens der Behörde die Höhe des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschadens nicht nachvollzogen werden, zumal er seit 01.01.2005 einen Fahrtkostenzuschuss und seit 01.01.2014 eine Pendlerpauschale beziehe; dies sei vom Beschwerdeführer bei der angeführten Höhe des Vermögensschadens nicht berücksichtigt worden.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Mitbewerberin und der Beschwerdeführer zum Besetzungszeitpunkt im Hinblick auf die von ihren Vorgesetzten mittels Beurteilungsbögen abgegebenen Beurteilungen für die gegenständliche Planstelle im selben Ausmaß geeignet gewesen seien, womit der Mitbewerberin nach Paragraph 11 c, leg.cit. der Vorzug zu geben gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts bzw. seines Alters liege nicht vor, ebenso wenig liege entgegen den im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Ausführungen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung vor. Darüber hinaus könne seitens der Behörde die Höhe des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschadens nicht nachvollzogen werden, zumal er seit 01.01.2005 einen Fahrtkostenzuschuss und seit 01.01.2014 eine Pendlerpauschale beziehe; dies sei vom Beschwerdeführer bei der angeführten Höhe des Vermögensschadens nicht berücksichtigt worden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat, seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte und mehrere Dokumente / Unterlagen in Vorlage brachte. Dabei führte er u.a. aus, dass er mittlerweile mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 mit der Funktion des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX betraut worden sei. Aufgrund dieser Betrauung und der von der Behörde im angefochtenen Bescheid teils zu Recht ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen (wie des gewährten Fahrtkostenzuschusses) sei die Höhe des geltend gemachten Vermögensschadens neu zu berechnen. Der dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 (25 Kalendermonate) entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der erhaltenen finanziellen Unterstützungen auf mindestens EUR 7.500,--.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat, seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte und mehrere Dokumente / Unterlagen in Vorlage brachte. Dabei führte er u.a. aus, dass er mittlerweile mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 mit der Funktion des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX betraut worden sei. Aufgrund dieser Betrauung und der von der Behörde im angefochtenen Bescheid teils zu Recht ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen (wie des gewährten Fahrtkostenzuschusses) sei die Höhe des geltend gemachten Vermögensschadens neu zu berechnen. Der dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 (25 Kalendermonate) entstandene Vermögensschaden belaufe sich unter Berücksichtigung der erhaltenen finanziellen Unterstützungen auf mindestens EUR 7.500,--.

12. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 19.12.2022 vorgelegt und sind am 27.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

13. Mit Schreiben vom 23.02.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben dazu auf, innerhalb gesetzter Frist nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seines Antrags vom 06.05.2022 zu tätigen.

14. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 23.03.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung.

15. Mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine vorläufige Berechnung betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden, welcher sich demnach auf EUR 7.552,28 belaufen würde.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der – persönlich im Verhandlungssaal anwesende – Bezirkspolizeikommandant XXXX und der – im Wege einer Videokonferenz zugeschaltete – ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX XXXX zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen (wie etwa die E-Mail der im Verfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten vom 10.07.2020, nach welcher dem Besetzungsvorschlag betreffend die Mitbewerberin die Zustimmung erteilt werde) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der – persönlich im Verhandlungssaal anwesende – Bezirkspolizeikommandant römisch XXXX und der – im Wege einer Videokonferenz zugeschaltete – ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch XXXX römisch XXXX zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen (wie etwa die E-Mail der im Verfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten vom 10.07.2020, nach welcher dem Besetzungsvorschlag betreffend die Mitbewerberin die Zustimmung erteilt werde) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

17. Mit Schreiben vom 03.05.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der Behörde Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zur der bereits mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelten Berechnung Stellung zu nehmen, wovon die Behörde nicht Gebrauch machte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Behörde schrieb am 06.05.2020 die freie Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin bewarben.1.1. Die Behörde schrieb am 06.05.2020 die freie Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 5) zur Besetzung aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin bewarben.

Die Behörde teilte dem Fachausschuss die beabsichtigte Betrauung der gegenständlichen Planstelle mit der Mitbewerberin mit, woraufhin der Fachausschuss in seiner Sitzung vom 08.07.2020 dieser Betrauung mehrheitlich seine Zustimmung erteilte. Davon wurde der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Personalvertretung am 08.07. oder 09.07.2020 telefonisch in Kenntnis gesetzt.

Die Mitbewerberin wurde mit Schreiben der Behörde vom 10.08.2020 mit dieser Planstelle (Wirksamkeit ab 01.09.2020) betraut, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 04.09.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission hinsichtlich dieses Besetzungsverfahrens die Einleitung eines Prüfungsverfahrens samt Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf die o.a. Planstelle aufgrund der Weltanschauung, des Geschlechts und des Alters als diskriminiert erachtete.

In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG gelegen sei. In der Folge stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 21.01.2022 fest, dass in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die o.a. Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG gelegen sei.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde gemäß § 18b B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter bei der Behörde gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b B-GlBG mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG mit dem im Spruch genannten Bescheid als unbegründet ab.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid.

1.2. Auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen:       1.2. Auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen:       

?        administrative, organisatorische und operative Leitung der Polizeiinspektion

?        Führen der Mitarbeiter

?        Dienstplanung und Monatsabrechnung

?        Sicherstellung der Arbeitsqualität (Gerichts- und Verwaltungsanzeigen, Berichte) im Wege der Genehmigung und der Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht

?        Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen

?        Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen

?        Öffentlichkeitsarbeit

?        Kontaktpflege zu Gemeinden, Behörden und Ämtern

?        Sicherstellung der geordneten Zusammenarbeit mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen

Für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“:       Für die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX bestanden folgende „allgemeine Anforderungen“:       

?        Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

?        Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

?        volle Handlungsfähigkeit

?        persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind

?        die im BDG 1979 bzw. VBG für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse

?        keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979?        keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979

Weiters waren für diese Planstelle folgende „persönlichen Anforderungen“ notwendig:

personale Kompetenzen:

?        Ausdauer- und Durchhaltevermögen

?        souveränes, vertrauenswürdiges und überzeugendes Auftreten

?        Entscheidungsfähigkeit

?        Initiative ergreifen-Können

?        Leistungsbereitschaft

sozial-kommunikative Kompetenzen:

?        Motivationsfähigkeit

?        Konfliktmanagement

?        Kritikfähigkeit

?        Teamfähigkeit

?        Kooperationsbereitschaft

?        Verhandlungsfähigkeit

?        Zuverlässigkeit

aktivitäts-und umsetzungsorientierte Kompetenzen:

?        Fähigkeit zum Delegieren und Kontrollieren

?        Problemlösefähigkeit

?        Stressbewältigung / Belastbarkeit

?        Veränderungen initiieren und umsetzen

?        Organisationsfähigkeit / Planen

Schließlich waren für diese Planstelle folgende „fachspezifischen Anforderungen“ zu erfüllen:

?        Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten

?        Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze

?        Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften, und anderer maßgeblicher Normen; Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung

?        Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

?        Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter

?        übergreifendes Fachwissen

?        erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1967 geboren. Nach Absolvierung einer Fachschule für Maschinenbau leistete er den Grundwehrdienst ab. Danach trat er am 01.09.1987 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung E2c war er vom 28.06.1989 bis 31.08.1997 in den – damals noch bestehenden – Gendarmerieposten XXXX und XXXX jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.09.1997 bis 30.06.1998 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge war vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 am Gendarmerieposten XXXX und vom 01.07.1999 bis 28.02.2007 am Gendarmerieposten XXXX jeweils als Sachbearbeiter tätig. In der Folge übte der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX vom 01.03.2007 bis 31.03.2011 die Funktion des Stellvertreters des Kommandanten und vom 01.04.2011 bis 31.05.2014 die Funktion des Kommandanten aus. Im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 war der Beschwerdeführer der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.10.2014 bis 30.09.2022 auf der Polizeiinspektion XXXX als Kommandant tätig. Seit 01.10.2022 übt er auf der Polizeiinspektion XXXX die Funktion des Kommandanten aus.1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch XXXX 1967 geboren. Nach Absolvierung einer Fachschule für Maschinenbau leistete er den Grundwehrdienst ab. Danach trat er am 01.09.1987 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung E2c war er vom 28.06.1989 bis 31.08.1997 in den – damals noch bestehenden – Gendarmerieposten römisch XXXX und römisch XXXX jeweils als eingeteilter Beamter tätig. Vom 01.09.1997 bis 30.06.1998 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge war vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 am Gendarmerieposten römisch XXXX und vom 01.07.1999 bis 28.02.2007 am Gendarmerieposten römisch XXXX jeweils als Sachbearbeiter tätig. In der Folge übte der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch XXXX vom 01.03.2007 bis 31.03.2011 die Funktion des Stellvertreters des Kommandanten und vom 01.04.2011 bis 31.05.2014 die Funktion des Kommandanten aus. Im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 war der Beschwerdeführer der Polizeiinspektion römisch XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 01.10.2014 bis 30.09.2022 auf der Polizeiinspektion römisch XXXX als Kommandant tätig. Seit 01.10.2022 übt er auf der Polizeiinspektion römisch XXXX die Funktion des Kommandanten aus.

Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und eine Sachbearbeiterin und zudem acht zusätzliche Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant und ein Stellvertreter und zudem ca. sechs weitere Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und eine Sachbearbeiterin und zudem acht zusätzliche Bedienstete tätig. Im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch XXXX verwendet wurde, waren dort ein Kommandant und ein Stellvertreter und zudem ca. sechs weitere Bedienstete tätig.

Der Beschwerdeführer erledigte insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeiten als Kommandant von Polizeiinspektionen die an ihn erteilten Aufgaben tadellos und führte eine makellose Dienst- und Fachaufsicht gegenüber seinen Bediensteten durch. Er verstand es dabei, seine Bediensteten gut zu führen, wobei er eine hohe Akzeptanz unter ihnen genoss.

1.3.1.2. Er besuchte vom 01.03. bis 26.03.1999 die Funktionsausbildung für Führungsfunktionen in der Gendarmeriezentralschule. Im Zeitraum von September bis Oktober 2008 absolvierte der Beschwerdeführer für insgesamt drei Wochen die Fortbildung „Korruptionsbekämpfung und Korruptionspräventation“. Zudem besuchte der Beschwerdeführer Fortbildungen im Bereich der Eigentums- und der Seniorenprävention sowie in Bezug auf das Gewaltschutzgesetz.

Ab dem Jahr 2010 hielt der Beschwerdeführer regelmäßig Vorträge und führte Schulungen durch, dies für Zivilpersonen im Bereich der Eigentumsprävention, der Gewaltprävention und „Amok“. Zudem schulte er Beamte v.a. im Bereich Gewalt in der Familie und in einem geringeren Ausmaß auch in der Eigentumsprävention. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse im Bereich der Präventionsarbeit.

1.3.1.3. Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei XXXX auf, für die er im Zeitraum von 2004 bis 2015 das Amt des Vizebürgermeisters der Gemeinde XXXX XXXX ausgeübt hat und seit 2015 als Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX tätig ist. Er befindet sich auf der Dienststellenausschussliste für die XXXX , war aber selbst nie als Personalvertreter tätig. Diese Nähe des Beschwerdeführers zur XXXX war der Behörde im Zeitraum des Besetzungsverfahrens bekannt.1.3.1.3. Der Beschwerdeführer weist eine Nähe zur politischen Partei römisch XXXX auf, für die er im Zeitraum von 2004 bis 2015 das Amt des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch XXXX römisch XXXX ausgeübt hat und seit 2015 als Gemeinderat der Marktgemeinde römisch XXXX tätig ist. Er befindet sich auf der Dienststellenausschussliste für die römisch XXXX , war aber selbst nie als Personalvertreter tätig. Diese Nähe des Beschwerdeführers zur römisch XXXX war der Behörde im Zeitraum des Besetzungsverfahrens bekannt.

1.3.2.1. Die Mitbewerberin ist am XXXX 1975 geboren. Sie trat am 01.08.1996 in den Bundesdienst ein. Nach absolvierter Grundausbildung E2c war sie vom 24.06.1998 bis 07.01.2002 als eingeteilte Beamtin im Zollamt XXXX tätig. Vom 08.01.2002 bis 24.07.2002 absolvierte die Mitbewerberin die Grundausbildung E2a und war in der Folge bis 30.04.2004 als dienstführende Beamtin im Zollamt XXXX tätig. In weiterer Folge wurde die Mitbewerberin vom 01.05.2004 bis 30.11.2007 in der Grenzpolizeiinspektion XXXX als Sachbearbeiterin verwendet. Daraufhin war die Mitbewerberin vom 01.12.2007 bis 31.08.2011 in der Polizeiinspektion XXXX , vom 01.09.2011 bis 31.05.2014 in der Polizeiinspektion XXXX und vom 01.06.2014 bis 30.09.2015 in der Polizeiinspektion XXXX jeweils als Sachbearbeiterin tätig. Schließlich übte die Mitbewerberin auf der Polizeiinspektion XXXX vom 01.10.2015 bis 31.01.2018 die Funktion einer Sachbearbeiterin und vom 01.02.2018 bis zur Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle die Funktionen der Stellvertreterin des Kommandanten und einer Sachbearbeiterin aus.1.3.2.1. Die Mitbewerberin ist am römisch XXXX 1975 geboren. Sie trat am 01.08.1996 in den Bundesdienst ein. Nach absolvierter Grundausbildung E2c war sie vom 24.06.1998 bis 07.01.2002 als eingeteilte Beamtin im Zollamt römisch XXXX tätig. Vom 08.01.2002 bis 24.07.2002 absolvierte die Mitbewerberin die Grundausbildung E2a und war in der Folge bis 30.04.2004 als dienstführende Beamtin im Zollamt römisch XXXX tätig. In weiterer Folge wurde die Mitbewerberin vom 01.05.2004 bis 30.11.2007 in der Grenzpolizeiinspektion römisch XXXX als Sachbearbeiterin verwendet. Daraufhin war die Mitbewerberin vom 01.12.2007 bis 31.08.2011 in der Polizeiinspektion römisch XXXX , vom 01.09.2011 bis 31.05.2014 in der Polizeiinspektion römisch XXXX und vom 01.06.2014 bis 30.09.2015 in der Polizeiinspektion römisch XXXX jeweils als Sachbearbeiterin tätig. Schließlich übte die Mitbewerberin auf der Polizeiinspektion römisch XXXX vom 01.10.2015 bis 31.01.2018 die Funktion einer Sachbearbeiterin und vom 01.02.2018 bis zur Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle die Funktionen der Stellvertreterin des Kommandanten und einer Sachbearbeiterin aus.

Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum (01.10.2015 bis 31.08.2020) waren in der Polizeiinspektion XXXX ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und zwei Sachbearbeiter und zudem ca. neun weitere Bedienstete tätig.Im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum (01.10.2015 bis 31.08.2020) waren in der Polizeiinspektion römisch XXXX ein Kommandant, ein Stellvertreter des Kommandanten und zwei Sachbearbeiter und zudem ca. neun weitere Bedienstete tätig.

Die Mitbewerberin war in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (ab 01.02.2018) von Anfang an in die Erledigung aller Dienstführungsaufgaben voll eingebunden, womit sie diese auch in Anwesenheit des damaligen Kommandanten XXXX ausgeübt hat. Diese Aufgaben hat sie zur vollsten Zufriedenheit des Kommandanten XXXX erledigt und zudem die Dienststelle dahingehend sehr gewissenhaft, umsichtig und selbstständig nach innen und außen vertreten. Zudem hat sie sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie als Krisenmanagerin bewährt (rasche Erstellung eines Gruppendienstsystems, das von den Bediensteten in vollem Einverständnis umgesetzt wurde). Die Mitbewerberin wies im Rahmen dieser Funktion ein großes Interesse für alle Belange der Dienststelle auf und war auch in ihrer Freizeit für dringende Fragen bzw. Entscheidungen stets erreichbar. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Kommandanten XXXX vor seinem Ruhestandsantritt war die Mitbewerberin im Zeitraum von Juni bis August 2020 in ihrer Funktion als Stellvertreterin durchgehend und vollumfänglich mit der Leitung der Polizeiinspektion XXXX betraut.Die Mitbewerberin war in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch XXXX (ab 01.02.2018) von Anfang an in die Erledigung aller Dienstführungsaufgaben voll eingebunden, womit sie diese auch in Anwesenheit des damaligen Kommandanten römisch XXXX ausgeübt hat. Diese Aufgaben hat sie zur vollsten Zufriedenheit des Kommandanten römisch XXXX erledigt und zudem die Dienststelle dahingehend sehr gewissenhaft, umsichtig und selbstständig nach innen und außen vertreten. Zudem hat sie sich im Rahmen der COVID-19-Pandemie als Krisenmanagerin bewährt (rasche Erstellung eines Gruppendienstsystems, das von den Bediensteten in vollem Einverständnis umgesetzt wurde). Die Mitbewerberin wies im Rahmen dieser Funktion ein großes Interesse für alle Belange der Dienststelle auf und war auch in ihrer Freizeit für dringende Fragen bzw. Entscheidungen stets erreichbar. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Kommandanten römisch XXXX vor seinem Ruhestandsantritt war die Mitbewerberin im Zeitraum von Juni bis August 2020 in ihrer Funktion als Stellvertreterin durchgehend und vollumfänglich mit der Leitung der Polizeiinspektion römisch XXXX betraut.

1.3.2.2. Die Mitbewerberin hielt Vorträge im Rahmen der Begrüßung von Berufsschülern und führte – wie auch die drei weiteren dienstführenden Beamten – int

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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