Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
G304 2269932-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 23.02.2023, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Sozialversicherungsnummer: römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 23.02.2023, OB: römisch XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) von Hundert.
II. Die Beschwerde betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen. römisch II. Die Beschwerde betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 19.08.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein.
Diesem Antrag wurden Befunde beigelegt.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In diesem von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Begutachtung des BF vom 15.12.2022 am 23.12.2022 nach der Einschätzungsverordnung erstellten Gutachten wurden folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten:In diesem von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach Begutachtung des BF vom 15.12.2022 am 23.12.2022 nach der Einschätzungsverordnung erstellten Gutachten wurden folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Organisches Psycho-Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1996 mit diskreter neurologischer Ausfallssymptomatik.
Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden.
03.05.02
50
2
Lendenwirbelsäulen-Syndrom nach Bandscheiben-Operation 2003.
Unterer Rahmensatzwert entsprechend der derzeit vollkommen freien Beweglichkeit mit diskreter Fußheberschwäche rechts
02.01.02
30
3
Pseudoarthrose linkes Handgelenk nach Fraktur mit Operationen 2011.
Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung.
02.06.20
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Die führende GS1 wird durch GS2 um eine Stufe angehoben, da eine wechselseitige Leidensbeeinträchtigung vorliegt. GS3 hebt nicht weiter an.“
Festgestellt wurde zudem die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
3. In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 23.02.2023 führte die ärztliche Sachverständige näher begründend aus, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, und zwar wie folgt:
„(…) Derzeit bestehen vor allem Beschwerden beim Gehen auf unebenem Untergrund trotz Verwendung der verordneten Sprunggelenksorthese mit Stolperneigung. Kein Ruhe- oder Nachtschmerz.
Besprechung sämtlicher Therapie-Möglichkeiten bis hin zur Orthese, weiterhin konservatives Vorgehen und Tragen der Sprunggelenksorthese, wie verordnet, interdisziplinäre Reha-Behandlung auch im Hinblick auf das Schädel-Hirn-Trauma.
Dem nun vorgelegten Befund Dr. (…) sowie auch dem Pflegegeld-Gutachten und den bereits bekannten Befunden sind degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates zu entnehmen, verbunden mit einer Peroneusparese rechts und einem instabilen oberen Sprunggelenk rechts mit orthetischer Versorgung. Es ist in der Zusammenschau der Befunde davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke von 300-400 Metern in der Ebene zurückzulegen, der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist zumutbar und damit dessen Benützung.“
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2023 wurde der Antrag des BF vom 19.08.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde um Feststellung eines höheren Behinderungsgrades als 60 v.H. sowie um Zuerkennung der vom BF beantragten Zusatzeintragung ersucht.
6. Am 11.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
7. Es wurde seitens des BVwG zunächst ein nach der Einschätzungsverordnung erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt und in diesem am 11.12.2023 nach der an diesem Tag durchgeführten Untersuchung des BF die Gesundheitsstörung „Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn Trauma 1996 mit depressiver und Angstsymptomatik“ festgestellt, diese nach der Einschätzungsverordnung mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt, und aus psychiatrischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Nach schriftlichem Parteivorhalt vom 12.01.2024 ersuchte der BF sein diesbezügliches Ersuchen in der Beschwerde wiederholend in einem Schreiben vom 30.01.2024 darum, dass auch die vorliegenden orthopädischen Beschwerden im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung entsprechend beurteilt und im Zuge der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
8. In einem danach eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 22.03.2024 wurde das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mitberücksichtigt und nach Begutachtung des BF am 22.03.2024 folgendes Ergebnis festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Organisches Psycho-Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1996 mit diskreter neurologischer Ausfallssymptomatik.
Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden.
03.05.02
50
2
Z.n. operiertem Bandscheibenvorfall L5/S1 (2004) mit Vorfuß- und Großzehenheberschwäche
Unterer RSW aufgrund der vorliegenden Befunde und der sensomotorischen Defizite
02.01.03
50
3
Generalisierte Einschränkungen des Bewegungsapparates:
Z.n. Teilversteifung des linken Handgelenkes nach fehlverheiltem Kahnbeinbruch (2014), Z.n. Kalk-Schulter OP rechts (2010), Instabilität des oberen Sprunggelenkes rechts, leichte Hüftgelenksabnützung beidseits, Kniegelenksabnützung links
Unterer RSW aufgrund der mittelgradigen Funktionseinschränkungen an mehreren Gelenken
02.02.02
30
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt:
„Im Vergleich zum Vorgutachten ergänzt wurde eine höhergradige Vorfuß- und Großzehenheberschwäche rechts. Außerdem wurde eine Einschränkung der rechten Schulter, sowie des rechten Sprunggelenkes, beider Hüftgelenke und des linken Kniegelenkes ergänzt.“
Für die „Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt:
„Aufgrund der hinzugekommenen Einschränkungen erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen auf insgesamt 80 v.H.“
Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 04.04.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.03.2024 übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
10. Eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 22.03.2024 ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Grad der Behinderung des BF beträgt 80 v.H.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid vom 23.02.2023 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
2.4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
2.5. In dem am 22.03.2024 nach Begutachtung des BF nach der Einschätzungsverordnung erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, in dem bei Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung das seitens des BVwG davor eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11.12.2023 mitberücksichtigt worden ist, wurde ein gegenüber dem Vorgutachten um zwei Stufen höherer Gesamtbehinderungsgrad in Höhe von 80 v.H. und dem Vorgutachten folgend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten vom 22.03.2024 Folgendes ausgeführt:
„Trotz der neu hinzugekommenen Einschränkungen liegen diese nicht einem Ausmaß vor, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied, sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würde. Sowohl die notwendigen Funktionen der unteren Extremitäten, die körperliche Belastbarkeit, die psychischen Funktionen und intellektuellen Fähigkeiten sind gegeben. Es bestehen auch weder anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, noch eine hochgradige Sehbehinderung.“
Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2023, in dem ein „Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn Trauma 1996 mit depressiver und Angstsymptomatik“ festgestellt und dieses nach der Einschätzungsverordnung mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt worden ist, wurde gegenüber dem Vorgutachten keine wesentliche Änderung festgestellt und hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist und kein Hinweis auf phobische Angststörung, hochgradige Entwicklungsstörung, gravierende Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Beeinträchtigung oder therapierefraktäre Epilepsie besteht.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der vom BF zusammen mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragten Zusatzeintragung sind weder nach dem Sachverständigengutachten vom 22.03.2024 aus orthopädischer Sicht noch nach dem Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 aus psychiatrisch-, psychotherapeutischer Sicht gegeben.
Die für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 und vom 22.03.2024 werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Demnach besteht ein Gesamtbehinderungsgrad von 80 v.H. und liegen die Voraussetzungen für die vom BF beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu A):
3.2.1. §§ 40, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt:3.2.1. Paragraphen 40,, 41, 43 und 45 BBG lauten wie folgt:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) (…).“
„§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.“
„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(…).“
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idF BGBl. II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder