Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2272466-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 18.04.2023, GZ: P1686132/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 18.04.2023, GZ: P1686132/4-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit 20.03.2023 datiertem und beim Heerespersonalamt am 22.03.2023 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.03.2023 in dieser Wohnung als Hauptmieter zu wohnen und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 551,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit 20.03.2023 datiertem und beim Heerespersonalamt am 22.03.2023 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.03.2023 in dieser Wohnung als Hauptmieter zu wohnen und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 551,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 18.04.2023, wurde der Antrag des BF gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 18.04.2023, wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Einberufungsbefehl sei dem BF am 01.02.2023 zugestellt worden. Der Mietvertrag sei erst am 26.02.2023 abgeschlossen worden, Mietbeginn sei der 01.03.2023. Davor sei der BF nicht an dieser Adresse, sondern in der Wohnung seiner Eltern gemeldet gewesen. Dem vorgelegten Schreiben des Vermieters vom 15.02.2023 sei zu entnehmen, dass dieser dem BF auf dessen Anfrage vom 02.12.2022 mitgeteilt habe, dass die Wohnung mit 01.03.2023 frei werde, und ihn zu einem persönlichen Gespräch und einer nochmaligen Besichtigung am 26.02.2023 eingeladen habe. Damit sei das Wohnungsanabot, der Abschluss des Mietvertrages und der Mietbeginn nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Da der BF den Erwerb der Wohnung nicht vor der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2022 nachweislich persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte hierzu aus, dass er bereits im Dezember 2022, also noch vor dem Einberufungsbefehl mit dem Vermieter besprochen habe, dass er die Wohnung beziehen möchte und dieser ihm eine verbindliche Zusage gegeben habe. Da er noch einige private Dinge zu klären gehabt habe, sei der Mietvertrag erst später unterzeichnet worden.
4. Mit Schreiben vom 25.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
5. Am 24.08.2023 beraumte das BVwG in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens und der Vermieter der Wohnung als Zeuge geladen wurden. Am 06.09.2023 musste diese Verhandlung jedoch wieder abberaumt werden, weil der geladene Zeuge wegen einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte.
6. Am 04.06.2023 führte das BVwG in der Angelegenheit schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschien. Er teilte dem BVwG am Morgen des Verhandlungstages ohne entsprechende Angabe von Gründen per E-Mail lediglich mit, dass er verhindert sei aber die Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt werden könne.
Die Vertreterin der Behörde teilte in der Verhandlung mit, dass der BF für die Zeit von 03.04.2023 bis 02.10.2023 zum Grundwehrdienst einberufen worden war. Der BF sei jedoch erst ab 10.05.2023 an dieser Adresse gemeldet gewesen und mittlerweile offenbar wieder aus der Wohnung ausgezogen, was sich aus dem ZMR ergebe. Laut vorgelegtem ZMR-Auszug endete die Meldung des BF an dieser Adresse bereits am 20.09.2023.
Der Vermieter der Wohnung bestätigte als Zeuge befragt, dass zwischen ihm und dem BF am 26.02.2023 der gegenständliche und im Akt aufliegende Mietvertrag geschlossen worden sei. Das Mietverhältnis sei jedoch nicht mehr aufrecht. Die Frage, von wann bis wann der BF tatsächlich in dieser Wohnung gewohnt habe, könne er gar nicht beantworten, weil diese in einem anderen Teil des Gebäudes liege, in dem er sich selten aufhalte. Er habe ein Kündigungsschreiben an die Tür gehängt, wovon er eine Ausfertigung dem Gericht vorlegte. Das Kündigungsschreiben ist mit 01.09.2023 datiert. Er habe vom Beschwerdeführer niemals eine Miete erhalten.
Auf Vorhalt seines Schreibens vom 15.02.2023, worin er angeführt hatte, dass der BF am 02.12.2022 erstmals um eine Wohnung angefragt habe, gab der Zeuge an, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt gewesen sei. Die Mieterin dieser Wohnung sei später im selben Haus einen Stock tiefer gezogen. Die erste Anfrage des BF am 02.12.2022 habe sich in einem persönlichen Gespräch ergebe, in dem es um die Scheidung seiner Eltern gegangen sei und dass er deshalb eine Wohnung brauche. Dabei habe der BF gefragt, ob er diese Wohnung mieten könne. Die Wohnung habe er da noch nicht besichtigen können, weil sie noch vermietet gewesen sei. Als der BF die Wohnung zum zweiten Mal am 26.02.2023 besichtigt habe, habe er erstmals verbindlich erklärt, dass er diese Wohnung mieten wolle. Dann hätten sie gleich den Mietvertrag gemacht. Der BF habe vorher schon gesagt, dass er die Wohnung haben wolle, wenn sie frei werde. Für den Zeugen sei es jedoch erst mit Unterzeichnung des Mietvertrags verbindlich gewesen. Auf die Frage, ob er dem BF bereits vor der Unterschrift des Mietvertrages zu irgendeinem Zeitpunkt verbindlich zugesagt habe, dass er einen Mietvertrag für diese Wohnung erhalten würde, antwortete der Zeuge, dass er zum BF gesagt habe, wenn eine Wohnung frei werde, könne er sie haben. Das sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz klar gewesen. Die BUWOG habe ein Gebäude errichtet und drei seiner Mieter hätten ihm gesagt, dass sie eventuell in das neue Gebäude ziehen würden, wenn es fertig werde. Es sei aber zu 99% sicher gewesen, dass jedenfalls eine der Wohnungen frei werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 01.02.2023 ein Einberufungsbefehl für den Grundwehrdienst mit Beginn 03.04.2023 zugestellt. Der Grundwehrdienst des BF dauerte bis 02.10.2023.
Mit am 22.03.2023 beim Heerespersonalamt eingelangtem Fragebogen vom 20.03.29023 beantragte er die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX Mit am 22.03.2023 beim Heerespersonalamt eingelangtem Fragebogen vom 20.03.29023 beantragte er die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch XXXX
Am 02.12.2022 hatte der BF persönliches Gespräch mit dem späteren Vermieter dieser Wohnung geführt und ihm dabei gesagt, dass er wegen der Scheidung seiner Eltern eine Wohnung brauchen würde und ihn gefragt, ob er ihm eine Wohnung vermieten könne. Zu diesem Zeitpunkt sind im Haus des Vermieters noch keine Wohnungen frei gewesen. Im selben Ort wurde jedoch zu dieser Zeit ein weiteres Gebäude errichtet und drei Mieter hatten dem Vermieter bereits gesagt, dass sie eventuell in das neue Gebäude ziehen würden, wenn es fertig werde. Der Vermieter war sich zu diesem Zeitpunkt bereits ziemlich sicher, dass jedenfalls eine der drei Wohnungen frei werden würde und sagte deshalb dem BF, dass er eine Wohnung haben könne, wenn sie frei werde.
Mit Schreiben vom 15.02.2023 teilte der Vermieter dem BF mit, dass die Wohnung Nummer 4 im Haus mit 01.03.2023 frei werden würde und lud ihn am 26.02.2023 zu einem persönlichen Gespräch und einer Besichtigung der Wohnung ein, „falls er noch Interesse an der Anmietung habe“. Nach einer Besichtigung der Wohnung wurde zwischen dem Vermieter und dem BF am 26.02.2023 ein schriftlicher Mietvertrag mit Beginn 01.03.2023 abgeschlossen. Eine verbindliche Zusage für diesen Mietvertrag gab es vor dem 26.02.2023 weder von Seiten des Vermieters noch von Seiten des BF.
Der BF war von 10.05.2023 bis 20.09.2023 an dieser Adresse behördlich gemeldet. Von wann bis wann der BF tatsächlich in dieser Wohnung gewohnt hat, ist nicht bekannt. Der Vermieter hat den Mietvertrag schließlich mit Schreiben vom 01.09.2023 gekündigt, weil er vom BF während des aufrechten Mietverhältnisses keinen Mietzins erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Einberufungsbefehl und zum Antrag des BF auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe ergeben sich aus der Aktenlage und wurden vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellung zur Dauer des Wehrdienstes des BF ergibt sich aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend den Inhalt des ersten Gesprächs zwischen dem BF und seinem späteren Vermieter am 02.12.2022 ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragen Vermieters. Dieser hat dabei lebensnah und schlüssig geschildert, dass er dem BF zwar grundsätzlich zugesagt habe, dass er eine Wohnung mieten könne, wenn sie frei werde, dass er aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst hat, ob bzw. wann dies tatsächlich der Fall sein wird, auch wenn er sich bereits ziemlich („zu 99%“) sicher war, dass eine der drei Wohnung frei werden würde. Dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer verbindlichen Zusage des BF ausgegangen ist, zeigt auch der Umstand, dass er ihn in seinem Schreiben vom 15.02.2023 (dieses liegt im Akt auf) zu einem persönlichen Gespräch und einer Besichtigung der Wohnung eingeladen hat, „falls der BF noch Interesse an der Miete habe. Dies wäre bei einer bereits bestehenden verbindlichen Zusage des BF nicht notwendig gewesen. Zudem hat der Vermieter in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Erstgespräches noch nicht einmal sicher gewesen ist, dass die Wohnung tatsächlich frei wird, nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, dass es für ihn jedenfalls erst mit Unterzeichnung des Mietvertrags am 26.02.2023 verbindlich gewesen ist.
Die Feststellung, dass der BF lediglich von 10.05.2023 bis 20.09.2023 an dieser Adresse behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem vorliegenden ZMR-Auszug. Die Feststellung betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, weil der BF den Mietzins schuldig blieb, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Vermieters und den vom ihm vorgelegten Kündigungsschreiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lauten: Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten:
3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 ist, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen.Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 ist, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen.
Dies ist hier nicht der Fall, weil der BF zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einberufungsbefehles (01.02.2023) noch nicht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG besteht der Anspruch aber auch bei einem späteren Einzug in die Wohnung, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG besteht der Anspruch aber auch bei einem späteren Einzug in die Wohnung, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet wurde.
Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat (vgl. VwGH 27.5.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Revisionswerber eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat vergleiche VwGH 27.5.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Revisionswerber erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Revisionswerber eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Wie der VwGH klarstellte, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung im Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung bereits im Eigentum der Mieter stand, sondern es für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs im Sinne des Gesetzes ausreiche, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter eine bindende Erklärung zum Abschluss des – in der Folge auch zustande gekommenen – Mietvertrages abgibt (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Doch auch dies geschah im gegenständlichen Fall erst am 26.02.2023 und damit nach Wirksamkeit der Einberufung. Denn der BF hat gegenüber seinem späteren Vermieter zwar bereits in einem persönlichen Gespräch am 02.12.2023 sein Interesse an der Anmietung einer Wohnung bekundet, eine bindende Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrags erfolgte auf beiden Seiten jedoch erst am 26.02.2023 vor der Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages.
Da im gegenständlichen Fall somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Mietvertrag Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2272466.1.00Im RIS seit
28.06.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024