TE Bvwg Beschluss 2024/6/13 G304 2276393-1

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G304 2276393-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzenden und den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2023, Sozialversicherungsnummer: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzenden und den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2023, Sozialversicherungsnummer: römisch XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)       Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.A)       Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 18.07.2023 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 13.06.2023 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, und daher ein neuer Behindertenpass auszustellen sei.

Dem Behindertenpass vom 18.07.2023 kommt gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) Bescheidcharakter zu. Dem Behindertenpass vom 18.07.2023 kommt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, S. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) Bescheidcharakter zu.

2. Gegen diesen „Bescheid“ wurde Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem BF wieder den vormals zugesprochenen Behinderungsgrad von 60 v.H. zuzuerkennen.

3. Am 10.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Der BF wurde am 02.11.2023 um 15:00 Uhr zu einer ärztlichen Begutachtung geladen. Diesbezüglich langte bei der zuständigen Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein E-Mail der ärztlichen Sachverständigen ein, mit der Bekanntgabe, dass der BF laut telefonischer Rücksprache seinen Begutachtungstermin vergessen habe.

Der Begutachtungstermin wurde folglich auf 08.02.2024 um 14:30 Uhr verschoben. Diesen Termin sagte der BF wegen Krankheit ab. Daraufhin wurde für 21.02.2024, 14:30 Uhr, ein neuer Termin vereinbart. Der BF ist auch zu diesem Termin nicht erschienen und hat laut Benachrichtigung der ärztlichen Sachverständigen vom 21.02.2024 am Vortag per E-Mail die Bekanntgabe geschickt, dass er den „Termin lösche“.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 03.04.2024 wurde der BF zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, und zwar wie folgt:

„Betreff: Äußerung zu Begutachtung durch eine Amtssachverständige

Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2023, (…)

Unter Bezugnahme auf Ihre Beschwerde gegen den im Betreff näher bezeichneten Bescheid wurde dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige Frau Dr. (…) hinzugezogen.

Da Sie zu keinem der bereits anberaumten Begutachtungstermine (02.11.2023 und zuletzt am 21.02.2024 um 14:30 Uhr) erschienen sind bzw. der Amtssachverständigen Frau Dr. (…) telefonisch und per SMS mitgeteilt haben, dass Sie den Termin am 02.11.2023 „vergessen hätten“ und am 21.02.2024 dieser zu „löschen“ sei, wird um Mitteilung ersucht, ob Sie nun Interesse an einem Begutachtungstermin haben bzw. überhaupt in der Lage sind, einen solchen Termin wahrzunehmen.

Sie werden aufgefordert, sich diesbezüglich „binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens“ schriftlich zu äußern.

Die Äußerung kann postalisch an das BVwG – Außenstelle Graz, Schlögelgasse 9, 8010 Graz, übermittelt werden.

Die Einbringung mit E-Mail ist unzulässig.

Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 idgF einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 idgF einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

Gemäß § 14 BVwGG stehen dem BVwG die in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z. 2 des Bundes – Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.Gemäß Paragraph 14, BVwGG stehen dem BVwG die in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes – Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Hinweis:

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

Dieses Schreiben des BVwG wurde bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle des Wohnortes des BF mit Beginn der Abholfrist am 09.04.2024 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist mittels RSb-Brief mit dem Vermerk „Nicht behoben“ zurückgeschickt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat im Inland einen aufrechten Wohnsitz.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens notwendig.

Mit Schreiben des BVwG vom 03.04.2024 wurde dem BF vorgehalten, dass er zu keinem der bereits anberaumten Begutachtungstermine (02.11.2023 und zuletzt am 21.02.2024, 14:30 Uhr) erschienen sei bzw. der ärztlichen Amtssachverständigen telefonisch und per SMS mitgeteilt habe, dass er den Termin am 02.11.2023 „vergessen hätte“ und der für 21.02.2024 vorgesehene Termin zu „löschen“ sei, und um Mitteilung ersucht, ob er Interesse an einem Begutachtungstermin habe bzw. überhaupt in der Lage sei, einen solchen Termin wahrzunehmen.

Der BF wurde aufgefordert, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu äußern, und mit diesem Schreiben zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein unter anderem über einen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.Der BF wurde aufgefordert, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu äußern, und mit diesem Schreiben zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein unter anderem über einen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

Dieses Aufforderungsschreiben des BVwG vom 03.04.2024 wurde nach Ablauf der nach Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle des Wohnsitzes des BF mit 09.04.2024 begonnenen Abholfrist mittels RSb-Brief zurückgeschickt.

Einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen zu dem zuletzt für 21.02.2024 vorgesehenen Ladungstermin hat der BF nicht bekannt gegeben, zumal der Bekanntgabe der ärztlichen Sachverständigen am Vortag des Begutachtungstages zufolge der BF nur kurzgehalten mitgeteilt hat, dass der für 21.02.2024 vorgesehene Termin zu löschen sei.

Beim BVwG ist somit keine Mitteilung des BF eingelangt, aus welcher hervorgeht, ob der BF an einem Begutachtungstermin Interesse habe bzw. überhaupt in der Lage sei, einen solchen Termin wahrzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen bzw. vom BF vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der BF war nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Es wurde ihm daher seitens des BVwG nachweislich ein Schreiben mit Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens persönlich zuzustellen versucht. Dieses Schreiben des BVwG mit Aufforderung zu einer „Äußerung zu Begutachtung durch eine Amtssachverständige“ vom 03.04.2024 wurde nach Zustellung durch Hinterlegung an der Post-Geschäftsstelle des Wohnsitzes des BF mangels Abholung während der Abholfrist an das BVwG zurückgeschickt. Der BF wäre aufgrund seiner wiederholten jeweils einen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens enthaltenden Ladungen zu ärztlichen Begutachtungen während laufendem Beschwerdeverfahren verpflichtet gewesen, statt der nur kurzgehaltenen Mitteilung an die ärztliche Sachverständige, den für 21.02.2024 um 14:30 Uhr vorgesehenen Ladungstermin zu löschen, dem BVwG selbstständig einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen bekanntzugeben bzw. mitzuteilen, ob er an einem Begutachtungstermin Interesse habe bzw. überhaupt in der Lage sei, einen solchen Termin wahrzunehmen.

Da der BF der schriftlichen Aufforderung des BVwG zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Ladungen Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2276393.1.00

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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