TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 L503 2291434-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2291434-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 8.4.2024, OB XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 8.4.2024, OB römisch XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 30.11.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 17.2.2024 von Dr. I. N., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht.2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 17.2.2024 von Dr. römisch eins. N., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht.

In dem in weiterer Folge von Dr. I. N. am 19.3.2024 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt:In dem in weiterer Folge von Dr. römisch eins. N. am 19.3.2024 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Derzeitige Beschwerden:

Er leide an Epilepsie und es wurde 8 Jahre nach den richtigen Medikamenten und deren richtiger Einstellung gesucht. Er habe 2022 einen schweren Anfall erlitten, mit Unterkieferbruch, der ihm bis heute beim Essen harter Speisen zu schaffen macht. Wegen der schweren Einstellbarkeit habe man mittels eines Tiefelektroden Einsatzes nach einem Weg gesucht, den Herd zu orten und zu entschärfen, was nicht möglich sei. Dabei sei es zu einen sehr langsamen Puls gekommen und man habe wegen einer Sinusbradykardie einen DDD Schrittmacher eingesetzt. Er habe oft keine Luft bekommen und sei schnell erschöpft gewesen, was nun durch den Schrittmacher besser geworden sei, aber die Einstellung auf neue 2 Medikamente, machen ihn müde, setzen die Konzentrationsfähigkeit und die Stresstoleranz herab. Er habe Mühe seinen Führerschein zu behalten, und die herabgesetzte Belastbarkeit mache ihm psychisch zu schaffen. Er sei nun seit 2022 anfallsfrei. Er werde nachts wegen den Tabletten häufiger wach, und es schmerze ihn das Kreuz, von der linken Hüfte hinauf. Er habe sich im letzten Jahr zudem den Knöchel gestaucht, und das setze noch immer seine Trittfestigkeit herab. Zudem habe er sich im November die Strecksehne des rechten Daumen durchschnitten und die Operation habe nicht den gewünschten Erfolg gehabt. Er könne den Daumen im Endglied nicht strecken und dadurch sei der Pinzettengriff rechts nicht möglich, was ihn bei der Arbeit behindere.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2023.10 REHA Großgmain: DDD HSM Implantation bei Sinusarrest 12.2022, behandelte Epilepsie

2023.07 Dr S.: Subluxatio tali supinat li.

2022.05 Uniklin. S.: linksseitige therapierefraktäre Epilepsie, bewußt - und nicht bewußt erlebte Anfälle mit fokal bis zu bilat. tonisch-klonischen Anfällen, Z.n SEEG, mit Tiefenelektroden Messung, "Bei einem fokal nicht bewusst erlebtem Anfall trat eine iktale Bradycardie auf. Bei dem Patienten bestand sonst ein normfrequenter Sinusrhythmus mit bradycarden Phasen in der zweiten Nachthälfte, welche auf einem erhöhtem Vagptonus zurückgeführt wurden.

2021.04 DDr S. E.: Unterkieferbruch nach epileptischen Anfall, Collum mandibulae sin druckdolent Okklusion ungestört keine Zahnverletzungen.“

Gesamtmobilität – Gangbild:

Das Gangbild ist hinkfrei, Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können vorgezeigt werden. Einbeinstand ist rechts und links möglich.“

Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen

einen Stufe über dem unteren Rahmensatz, da tonisch-klonische Anfälle, mit Z.n Unterkieferfraktur nach Sturz

04.10.01

30 vH

02

gZ. Unterkiefer (Collumfraktur) links (07/23)

einen Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen Kaubeschwerden

02.07.01

20 vH

03

Bandscheibenkrankheit der LWS- Funktionseinschränkungen geringen Grades

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da Schmerzen, mit akuten Episoden, die eine Einschränkung im Arbeitsleben auslösen.

02.01.01

20 vH

04

Sprunggelenksverletzung links (Subluxatio tali supinat. li)- Trittunsicherheit

unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Funktionseinschränkung.

02.05.32

10 vH

05

Z.n operativ versorgtem Strecksehnenriß des Daumenendgliedes

unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung

02.06.26

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Pos-Nr. 1 werde durch die Nr.°2 und 3 zusammen um eine Stufe gesteigert. Es erfolge wegen Geringfügigkeit keine weitere Stufensteigerung durch die Nr.°4 und 5.

2. Im Rahmen eines hierzu gewährten Parteiengehörs führte der BF mit Stellungnahme vom 2.4.2024 aus, die Einschätzung sei für ihn nicht nachvollziehbar, da er unter schweren – wenn auch zurzeit medikamentös gut eingestellten – epileptischen Anfällen leide. Durch die starken Medikamente sei er dauernd müde und kaum in der Lage, seinen Alltag bzw. Arbeitstag zu überstehen.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.4.2024 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Sein Antrag vom 30.11.2023 werde daher abgewiesen. Begründend wurde betont, dass die in seiner Stellungnahme vom 4.4.24 angeführten Leiden bereits im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. I. N. vom 19.3.24 berücksichtigt worden seien; neue Befunde seien vom BF nicht vorgelegt worden. Der Grad der Behinderung betrage somit 40%.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.4.2024 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Sein Antrag vom 30.11.2023 werde daher abgewiesen. Begründend wurde betont, dass die in seiner Stellungnahme vom 4.4.24 angeführten Leiden bereits im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch eins. N. vom 19.3.24 berücksichtigt worden seien; neue Befunde seien vom BF nicht vorgelegt worden. Der Grad der Behinderung betrage somit 40%.

4. Mit Schreiben vom 22.4.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.4.2024. In seiner Beschwerde gab der BF lediglich an, er leide seit über 13 Jahren unter schwerer, von 3 Stellen ausgehender Epilepsie und belaste ihn – wie auch seine Familie - diese Erkrankung psychisch und physisch sehr. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Epilepsie nur als eine solche mit einer leichten Form eingeschätzt wurde.

5. Am 3.5.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen

einen Stufe über dem unteren Rahmensatz, da tonisch-klonische Anfälle, mit Z.n Unterkieferfraktur nach Sturz

04.10.01

30 vH

02

gZ. Unterkiefer (Collumfraktur) links (07/23)

einen Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen Kaubeschwerden

02.07.01

20 vH

03

Bandscheibenkrankheit der LWS- Funktionseinschränkungen geringen Grades

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da Schmerzen, mit akuten Episoden, die eine Einschränkung im Arbeitsleben auslösen.

02.01.01

20 vH

04

Sprunggelenksverletzung links (Subluxatio tali supinat. li)- Trittunsicherheit

unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Funktionseinschränkung.

02.05.32

10 vH

05

Z.n operativ versorgtem Strecksehnenriß des Daumenendgliedes

unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung

02.06.26

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

Die Pos-Nr. 1 wird durch Nr.°2 und 3 zusammen um eine Stufe gesteigert. Wegen Geringfügigkeit erfolgt keine weitere Stufensteigerung durch die Nr.°4 und 5.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Gutachten von Dr. I. N. vom 19.3.2024. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.2.2024 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Vorbefunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen.2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Gutachten von Dr. römisch eins. N. vom 19.3.2024. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.2.2024 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Vorbefunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen.

2.3. Der BF ist diesem Gutachten weder in seiner Stellungnahme vom 2.4.2024, noch in seiner Beschwerde vom 22.4.2024 konkret entgegengetreten. Er verwies darauf, dass er seit vielen Jahren an Epilepsie leide, die nunmehr im Hinblick auf die Anfälle medikamentös gut unter Kontrolle gebracht worden sei. Seine Erkrankung belaste ihn – wie auch seine Familie – aber dennoch psychisch und physisch weiter sehr und würden ihn die einzunehmenden Medikamente auch müde machen und seine Belastungsfähigkeit einschränken. Vor diesem Hintergrund sehe er nicht ein, dass die Epilepsie als leichte Form eingeschätzt wurde. Sonstige Ausführungen wurden vom BF nicht getätigt und brachte er auch keine neuen Befunde in Vorlage.

In diesem Zusammenhang ist auf die anzuwendende Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) verwiesen. Der Wortlaut der hier einschlägigen Pos. Nr. 4.10 „Epilepsie“ lautet, soweit für den BF von Bedeutung, folgendermaßen:In diesem Zusammenhang ist auf die anzuwendende Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) verwiesen. Der Wortlaut der hier einschlägigen Pos. Nr. 4.10 „Epilepsie“ lautet, soweit für den BF von Bedeutung, folgendermaßen:

04.10 Epilepsie

04.10.01 Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen 20 – 40 %

20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie

30-40 %: Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr

Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten

04.10.02 Mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen 50 – 80 %

50 %: Seltene Anfälle

Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten

Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen

[…]

Im Fall des BF folgt aus den vorliegenden Befunden klar, dass sich der letzte Anfall des BF im Jahr 2022 ereignet hat (vgl. etwa den ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.10.2023: „Den letzten Epi-Anfall hatte er vor ca. 1 Jahr sonst ist er gut eingestellt“; vgl. auch den BF selbst der Gutachterin des SMS gegenüber bei seiner Untersuchung am 17.2.2024: „Derzeitige Beschwerden: … Er sei nun seit 2022 anfallsfrei …“). In diesem Zusammenhang werden keinesfalls die Leiden des BF und sein diesbezügliches Vorbringen verkannt, wonach ihn – wie auch seine Familie – seine Erkrankung, wenngleich sie nunmehr medikamentös gut unter Kontrolle gehalten werde, dennoch psychisch und physisch sehr belasten und ihn die einzunehmenden Medikamente auch müde machen und seine Belastungsfähigkeit einschränken würden. Allerdings hat die Einschätzung nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zu erfolgen, welche hinsichtlich der Epilepsie, wie dargestellt, auf die Häufigkeit der Anfälle abstellt. Vor dem Hintergrund seines letzten Anfalls im Jahr 2022 – mag sein aktueller Zustand auch nur auf die entsprechende medikamentöse Behandlung zurückzuführen sein - ist zutreffend eine Einschätzung der Epilepsie als leichte Form „mit sehr seltenen Anfällen“ nach Pos. Nr. 04.10.01 mit 30% erfolgt.Im Fall des BF folgt aus den vorliegenden Befunden klar, dass sich der letzte Anfall des BF im Jahr 2022 ereignet hat vergleiche etwa den ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.10.2023: „Den letzten Epi-Anfall hatte er vor ca. 1 Jahr sonst ist er gut eingestellt“; vergleiche auch den BF selbst der Gutachterin des SMS gegenüber bei seiner Untersuchung am 17.2.2024: „Derzeitige Beschwerden: … Er sei nun seit 2022 anfallsfrei …“). In diesem Zusammenhang werden keinesfalls die Leiden des BF und sein diesbezügliches Vorbringen verkannt, wonach ihn – wie auch seine Familie – seine Erkrankung, wenngleich sie nunmehr medikamentös gut unter Kontrolle gehalten werde, dennoch psychisch und physisch sehr belasten und ihn die einzunehmenden Medikamente auch müde machen und seine Belastungsfähigkeit einschränken würden. Allerdings hat die Einschätzung nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zu erfolgen, welche hinsichtlich der Epilepsie, wie dargestellt, auf die Häufigkeit der Anfälle abstellt. Vor dem Hintergrund seines letzten Anfalls im Jahr 2022 – mag sein aktueller Zustand auch nur auf die entsprechende medikamentöse Behandlung zurückzuführen sein - ist zutreffend eine Einschätzung der Epilepsie als leichte Form „mit sehr seltenen Anfällen“ nach Pos. Nr. 04.10.01 mit 30% erfolgt.

Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. I. E. vom 19.3.2024, demzufolge beim BF – näher begründet - ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% vorliegt.Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. römisch eins. E. vom 19.3.2024, demzufolge beim BF – näher begründet - ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:

§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

[…]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]

§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[…]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

[…]

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Das Sachverständigengutachten von Dr. I. N. vom 19.3.2024 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs 1 BBG.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch eins. N. vom 19.3.2024 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Der BF erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Ö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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