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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des AnerbenG mangels Darlegung und Zuordnung von Bedenken gegen alle Bestimmungen des Gesetzes; Zurückweisung der Eventualanträge mangels Präjudizialität der angefochtenen BestimmungenRechtssatz
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die §§1 bis 23 AnerbenG (pauschal) gegen Art7 B-VG und Art2 StGG verstoßen würden. Eine Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen "im Einzelnen" ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Ausdrückliche Bedenken werden (lediglich) hinsichtlich der in den Eventualanträgen angefochtenen Wortfolgen in §11 Abs1, §17 und §18 Abs1 AnerbenG formuliert. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass das Anerbengesetz (insgesamt) nicht mehr zeitgemäß sei, legt sie damit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes dar.
Sämtliche Eventualanträge (auf Aufhebung einzelner Wortfolgen in den §11 Abs1, §17 und §18 Abs1 AnerbenG) sind unzulässig, weil dem Antrag ein zivilgerichtliches Verfahren zugrunde liegt, in dem es ausschließlich um die Einordnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Verstorbenen als Erbhof iSd §1 Abs1 AnerbenG geht. Die in den Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen des Anerbengesetzes betreffen den durch den Anerben an die Miterben zu entrichtenden Übernahmspreis und sind dementsprechend im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell iSd §62 Abs2 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erbrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G66.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024