Entscheidungsdatum
31.05.2024Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §341 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eva Schreiner als Vorsitzende und seine Richter Dr. Lukas Diem als Berichter sowie Mag. Gero Schmied als Beisitzer über den Antrag der A. OG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung (Los 1 und Los 2) betreffend das Vergabeverfahren „Darmkrebs Screening“ des Wiener Gesundheitsfonds (vergebende Stelle: Rechtsanwälte GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.1.2024, 5.2.2024 und 8.2.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung hinsichtlich Los 1 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Darmkrebs Screening“ wird gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2020 zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung hinsichtlich Los 1 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Darmkrebs Screening“ wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2020 zurückgewiesen.
II. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung hinsichtlich Los 2 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Darmkrebs Screening“ wird stattgegeben und die Ausschreibung hinsichtlich Los 2 gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2020 iVm § 151 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 91 Abs. 4 letzter Satz BVergG 2018 für nichtig erklärt. römisch II. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung hinsichtlich Los 2 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Darmkrebs Screening“ wird stattgegeben und die Ausschreibung hinsichtlich Los 2 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2020 in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins und Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz BVergG 2018 für nichtig erklärt.
III. Gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 hat der Auftraggeber der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.421,50 binnen 14 Tagen zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraphen 14 und 15 WVRG 2020 hat der Auftraggeber der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.421,50 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Wiener Gesundheitsfonds führt als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) durch die Rechtsanwälte GmbH als vergebende Stelle ein zweistufiges Vergabeverfahren sui generis zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung im Oberschwellenbereich. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen (zwei Lose). Los 1 betrifft die Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings in Wien, Los 2 die Durchführung von Koloskopien samt Nebenleistungen.
2. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag der A. OG (im Folgenden: Antragstellerin) vom 13.12.2023, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am selben Tag, richtet sich gegen die Ausschreibung in Bezug auf beide Lose. Zugleich hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Einen Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühren in Höhe von € 3.421,50 hat die Antragstellerin den Anträgen beigefügt.
3. Mit Beschluss vom 20.12.2023 erließ das Verwaltungsgericht Wien eine einstweilige Verfügung. Mit dieser wurde der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen zu Los 1 und zu Los 2 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt.
4. Mit Schreiben vom 2.1.2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Antragstellerin auf, darzulegen und entsprechend nachzuweisen, inwiefern iSd § 18 Abs. 1 WVRG 2020 von ihrer Seite ein Interesse am Vertragsschluss besteht und inwiefern durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, dies insbesondere bezogen auf die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsanforderungen sowie bezogen auf die Ausführungen des Auftraggebers in seiner Stellungnahme vom 28.12.2023. 4. Mit Schreiben vom 2.1.2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Antragstellerin auf, darzulegen und entsprechend nachzuweisen, inwiefern iSd Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2020 von ihrer Seite ein Interesse am Vertragsschluss besteht und inwiefern durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, dies insbesondere bezogen auf die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsanforderungen sowie bezogen auf die Ausführungen des Auftraggebers in seiner Stellungnahme vom 28.12.2023.
5. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Auftraggeber (am 28.12.2023 und 18.1.2024) und die Antragstellerin (am 11.1.2024) Stellungnahmen bzw. Repliken zum Nachprüfungsantrag verfasst. Weitere Schriftsätze haben die Parteien am 29.1.2024 (Antragstellerin) bzw. am 30.1.2024 (Auftraggeber) verfasst.
6. Am 25.1.2024, fortgesetzt am 5.2.2024 und am 8.2.2024, hat das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Parteien teilgenommen haben. Am 8.2.2024 wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
7. Mit Schriftsatz vom 15.2.2024 beantragte die Antragstellerin die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Feststellungenrömisch II. Feststellungen
1. Der Wiener Gesundheitsfonds führt als Auftraggeber durch die Rechtsanwälte GmbH als vergebende Stelle ein zweistufiges Vergabeverfahren sui generis zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung im Oberschwellenbereich. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen (zwei Lose). Los 1 betrifft die Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings in Wien, Los 2 die Durchführung von Koloskopien samt Nebenleistungen. Die Laufzeit der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen hinsichtlich beider Lose beträgt jeweils acht Jahre. Der geschätzte Auftragswert übersteigt in Bezug auf jedes Los jeweils den Schwellenwert iSd § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 um mehr als das 40-fache. Für die erste Stufe ist vorgesehen, dass auf Basis der einlangenden Teilnahmeanträge nach Prüfung der Eignung aus den geeigneten Teilnehmern unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien in Los 1 die besten fünf Bewerber und in Los 2 die besten zwölf Bewerber ausgewählt werden. Diese Bewerber sollen danach eingeladen werden, für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens ein Angebot (pro angebotenem Los) abzugeben.1. Der Wiener Gesundheitsfonds führt als Auftraggeber durch die Rechtsanwälte GmbH als vergebende Stelle ein zweistufiges Vergabeverfahren sui generis zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung im Oberschwellenbereich. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen (zwei Lose). Los 1 betrifft die Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings in Wien, Los 2 die Durchführung von Koloskopien samt Nebenleistungen. Die Laufzeit der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen hinsichtlich beider Lose beträgt jeweils acht Jahre. Der geschätzte Auftragswert übersteigt in Bezug auf jedes Los jeweils den Schwellenwert iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 um mehr als das 40-fache. Für die erste Stufe ist vorgesehen, dass auf Basis der einlangenden Teilnahmeanträge nach Prüfung der Eignung aus den geeigneten Teilnehmern unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien in Los 1 die besten fünf Bewerber und in Los 2 die besten zwölf Bewerber ausgewählt werden. Diese Bewerber sollen danach eingeladen werden, für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens ein Angebot (pro angebotenem Los) abzugeben.
Die Bekanntmachung erfolgte auf Unionsebene am 13.11.2023. Auf nationaler Ebene wurde die Ausschreibung am 10.11.2023 (Tag der Absendung) bekanntgemacht. Das Ende der Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen wurde zunächst mit 21.12.2023, 14:00 Uhr, festgelegt und nach Einbringung des Nachprüfungsantrages am 19.12.2023 bis zum 23.1.2024, 14:00 Uhr, verlängert. Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2023 setzte das Verwaltungsgericht Wien den Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen zu Los 1 und zu Los 2 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus.
2. Die relevanten Passagen aus der Ausschreibung (Informationsteil 1A [überarbeitete Version vom 19.12.2023]) lauten wie folgt:
„3.3. Verfahrensart
Der Dienstleistungsauftrag wird im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens sui generis zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung (im Oberschwellenbereich) vergeben.
[…]
4. Beschaffungsgegenstand
[…]
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von zwei (Rahmenvereinbarungen (zwei Lose). Gegenstand von Los 1 ist die Beschaffung diverser Leistungen betreffend die Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings. Der AG kann auf Grundlage der Rahmenvereinbarung in Los 1 über die gesamte Laufzeit insgesamt höchstens Leistungen im Gesamtwert von EUR […] Millionen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abrufen (maximal zulässiges Abrufvolumen), wobei der AG das maximal zulässige Abrufvolumen auf EUR […] Millionen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhöhen kann. Gegenstand von Los 2 ist die Durchführung von Koloskopien entsprechend dem Qualitätsstandard für Koloskopien samt Nebenleistungen, wobei keine Übernahme der Leistungen aus dem niedergelassenen Bereich angestrebt wird. Der AG kann auf Grundlage der Rahmenvereinbarung in Los 2 über die gesamte Laufzeit insgesamt höchstens Leistungen im Gesamtwert von EUR […] Millionen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abrufen (maximal zulässiges Abrufvolumen), wobei der AG das maximal zulässige Abrufvolumen auf EUR […] Millionen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhöhen kann.
Der Beschaffungsgegenstand und der einzelne Leistungsabruf sind je Los in der jeweiligen Rahmenvereinbarung im Detail festgelegt.
Jeder Bewerber kann sich für ein Los oder für beide Lose Bewerben. Besteht seitens eines Bieters Interesse an beiden Losen, so muss er sich sowohl für Los 1 als auch Los 2 bewerben.
[…]
4.1. Los 1: Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings in Wien
(i) Projektmanagement: Dies umfasst insbesondere die Entwicklung und Implementierung eines übergreifenden Projektmanagements für die Umsetzung des gesamten Darmkrebs-Screenings während der Projektlaufzeit. Die Bereitstellung der notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen – jeweils unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – sowie die Teilnahme an Evaluationsgesprächen mit dem AG sind zentrale Bestandteile des Projektmanagements.
(ii) Kommunikationskonzept sowie professionelle Kommunikationsbegleitung:
Dies umfasst insbesondere die Entwicklung eines Kommunikationskonzeptes für die Zielgruppe sowie die professionelle Kommunikationsbegleitung und die Abwicklung eines strukturierten Einladungsmanagements, um eine möglichst hohe Teilnahmerate der Zielgruppe am Darmkrebs-Screening zu gewährleisten.
(iii) Bereitstellung von Testkits: Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von quantitativen immunchemischen Stuhltests (faecal immunochemical testing –F.I.T.), die eine automatisierte, qualitätsgesicherte und exakte Auswertung unter standardisierten Bedingungen in einem medizinischen Laboratorium ermöglichen:
- Die bereitgestellten F.I.T. müssen für die Detektion von kolorektalen Karzinomen oder fortgeschrittenen Adenomen eine Sensitivität von mindestens 25% und eine Spezifität von mindestens 90% aufweisen, wobei sich die 25% auf fortgeschrittene Adenome, nicht auf die Karzinome, beziehen.
(iv) Logistikleistungen im Zusammenhang mit F.I.T. : Dies umfasst insbesondere den Transport sowie die Verteilung an die Zielgruppe, die Lagerung sowie den Rücktransport in das Labor;
(v) Durchführung von Laboranalysen (Auswertung F.I.T.): Dies umfasst insbesondere die qualitätsgesicherte Auswertung der Proben im Labor sowie die anschließende Befundübermittlung inklusive der Einmeldung der Testergebnisse in die elektronische Gesundheitsakte ELGA, sofern nicht ausdrücklich von der betreffenden teilnehmenden Person widersprochen wurde. Die Nutzung von ELGA ist jedoch in Abhängigkeit der Entwicklungen von ELGA zu sehen und daher sind unter Umstanden (interimistisch) auch andere Systeme erforderlich, um den Dokumentations-Erfordernissen zu genügen.
(vi) IT: Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung einer geeigneten IT-Infrastruktur, sodass das Darmkrebs-Screening entsprechend abgewickelt werden kann. Insbesondere muss eine Anbindung über „Mein.Wien" sowie den Internetportalen der österreichischen Sozialversicherung ermöglicht werden.
(vii) Telemedizinische Beratung: Dies umfasst die telemedizinische Beratung der teilnehmenden Person, insbesondere sofern bei dieser ein positiver F.I.T. vorliegt. Im Rahmen der telemedizinischen Beratung ist die teilnehmende Person insbesondere über das Testergebnis aufzuklären sowie auf die Durchführung einer Koloskopie zur weiteren Abklärung hinzuweisen.
(viii) Schnittstelle zur Nachfolgeuntersuchung bzw Terminkoordination Koloskopie bei positivem F.I.T. der teilnehmenden Person: Dies betrifft insbesondere bei Wunsch der teilnehmenden Person - die Unterstützung bei der Terminkoordination einer Koloskopie im niedergelassenen Bereich, wobei der Termin zur Koloskopie jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen ab positivem F.I.T. der teilnehmenden Person stattzufinden hat. Sofern der Termin zur Koloskopie nicht innerhalb von 14 Tagen ab positivem F.I.T. der teilnehmenden Person im niedergelassenen Bereich koordiniert werden kann, hat die Terminkoordination mit Rahmenvereinbarungspartnern aus Los 2 zu erfolgen.
(ix) Schnittstelle zur Terminkoordination Koloskopie: Dies betrifft insbesondere die Einrichtung einer zentralen Serviceline, die an die Gesundheitsberatung 1450 angebunden ist sowie die Unterstützung von Personen ohne positiven F.I.T. bei der Terminkoordination einer Koloskopie im niedergelassenen Bereich. Sofern der Termin zur Koloskopie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme der Person im niedergelassenen Bereich koordiniert werden kann, hat die Terminkoordination mit Rahmenvereinbarungspartnern aus Los 2 zu erfolgen.
4.2. Los 2: Durchführung von Koloskopien samt Nebenleistungen
(i) Terminkoordinationssystem: Dies betrifft insbesondere die Errichtung eines zentralen Terminkoordinationssystem zur Terminkoordination für die Koloskopie mit dem Rahmenvereinbarungspartner aus Los 1.
(ii) Durchführung von Koloskopien innerhalb von längstens 14 Tagen ab Kontaktaufnahme (wobei ausdrücklich keine Übernahme von Leistungen aus dem niedergelassenen Bereich angestrebt wird);
(iii) Histopathologie inklusive Befundbesprechung innerhalb von 5 Werktagen ab Durchführung der Koloskopie;
(iv) Einmeldung der Untersuchungsergebnisse insbesondere in die elektronische Gesundheitsakte ELGA, je nach etabliertem Standard und rechtlicher Möglichkeit. Die Nutzung von ELGA ist jedoch in Abhängigkeit der Entwicklungen von ELGA zu sehen und daher sind unter Umständen (interimistisch) auch andere Systeme erforderlich, um den Dokumentations-Erfordernissen zu genügen.
[…]
7. Eignung
[…]
7.5. Los 1: Technische Leistungsfähigkeit
7.5.1. Eignungsreferenzen
Jeder Bewerber muss Eignungsreferenzen über die Durchführung von dem Leistungsgegenstand entsprechenden Leistungen im Teilnahmeantrag vorlegen:
(i) Eignungsreferenz Laboranalysen: Mindesterfordernisse
Jeder Bewerber muss eine Eignungsreferenz betreffend die Durchführung von Laboranalysen vorlegen (Formblatt. /7a.1).
Die Eignungsreferenz „Laboranalyse“ wird nur gewertet, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- Durchführung von zumindest 50.000 medizinischen Probenanalysen innerhalb von 12 Monaten; und
- Durchführung von insgesamt zumindest 2.000 Probenanalysen innerhalb einer Kalenderwoche;
Die Leistungen der Referenz müssen jeweils innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist erbracht worden sein.
Laufende Referenzen werden nur berücksichtigt, wenn die erforderlichen Leistungen bereits mangelfrei erbracht wurden.
War der Bewerber im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft an einem Referenzprojekt beteiligt, kann dieses Referenzprojekt im Zuge der Eignungs- und Auswahlprüfung nur berücksichtigt werden, sofern der Bewerber im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft die referenzrelevanten Leistungen selbst ausgeführt hat.
(ii) Eignungsreferenz Logistikleistungen: Mindestanforderungen
Jeder Bewerber muss zwischen einer und maximal 5 Eignungsreferenzen betreffend die Erbringung von Logistikleistungen vorlegen (Formblatt. /7a.2).
Die Eignungsreferenz „Logistikleistung“ wird nur gewertet, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
- Beförderung von unterschiedlichen Gütern zum jeweiligen Endkunden und/oder Abholung von unterschiedlichen Gütern vom Kunden zur Weiterbeförderung.
Der Bewerber muss durch die Eignungsreferenz nachweisen, dass er wenigstens 1.500 Beförderungen innerhalb von 5 Werktagen vorgenommen hat. Dazu ist die Anzahl der erfolgten Beförderungen der vorgelegten Eignungsreferenzen zu addieren. Der Bewerber darf dafür maximal 5 Eignungsreferenzen vorlegen, welche die Beförderung innerhalb von 5 Werktagen nachweisen.
Die Leistungen der Referenzen müssen jeweils innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist (im Fall einer Verlängerung der Teilnahmefrist ist die ursprüngliche Frist maßgeblich) erbracht worden sein.
Laufende Referenzen werden nur berücksichtigt, wenn die erforderlichen Leistungen bereits mangelfrei erbracht wurden.
War der Bewerber im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft an einem Referenzprojekt beteiligt, kann dieses Referenzprojekt im Zuge der Eignungs- und Auswahlprüfung nur berücksichtigt werden, sofern der Bieter im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft die referenzrelevanten Leistungen selbst ausgeführt hat.
(iii) Nachweis Eignungsreferenzen
Der Bieter hat für den Nachweis der Eignungsreferenz Laboranalysen das Formblatt . /7a.1 und für den Nachweis der Eignungsreferenz(en) Logistikleistungen die Formblätter /7a.2. sowie 7a.2 1.-V. ausgefüllt vorzulegen (je vorgelegter Referenz ein Formblatt).
Die der angeführten Referenz zugrunde gelegte Leistung ist durch eine Bestätigung des Referenzauftraggebers nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt dann, wenn der Referenzauftraggeber sich weigert, eine Bestätigung auszustellen und es sich dabei nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Diesfalls genügen die im Formblatt ./7a.2. sowie 7.a.2 1.-V. abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen des Bewerbers. In der eidesstattlichen Erklärung hat der Bewerber die erforderlichen Informationen über das Referenzprojekt anzugeben. Die eidesstattliche Erklärung kann vom AG überprüft werden.
Kann der Bewerber keine den Mindestanforderungen entsprechende Erfahrung nachweisen oder ergeben Nachfragen des AGs Falschaussagen des Bewerbers, führt dies zum Ausscheiden des Teilnahmeantrags.
7.5.2. Mindestpersonalausstattung
Für die Erbringung der im Leistungsgegenstand beschriebenen Dienstleistungen hat der Bewerber darzulegen, dass ihm die Erbringung mit seiner vorhandenen Personalausstattung möglich ist.
Der Bewerber hat sicherzustellen, dass er zu jedem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern verfügt, die zur Auswertung bzw Befundung der F.I.T. und Durchführung telemedizinscher Beratungen befugt sind.
Bei den eingesetzten Mitarbeitern ist entsprechend ihrer Verwendung bzw Einsatzgebiet das Vorhandensein bzw die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten sicherzustellen.
Zur Bestätigung der Erfüllung dieser Kriterien ist das Formblatt ./7a.3 vorzulegen.
Freie Dienstnehmer gelten nicht als Subunternehmer und müssen nicht als solche benannt werden.
7.5.3. Ringversuche
Der Bewerber muss in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist regelmäßig, dh an zumindest zwei Ringversuchen oder vergleichbaren Qualitätssicherungsprogrammen teilgenommen haben.
Zum Nachweis hat der Bewerber jeweils eine Bestätigung der den Ringversuch durchführenden Einrichtung vorzulegen.
Falls der Bewerber die Teilnahme an anderen Qualitätssicherungsprogrammen nachweist, ist die Gleichwertigkeit dieser Qualitätssicherungsprogramme gesondert zu belegen.
7.6. Los 2: Technische Leistungsfähigkeit
7.6.1. Durchführung der Koloskopie innerhalb des Stadtgebietes Wien sowie Mindestpersonalausstattung
Der Bewerber gewährleistet, dass er zu jedem Zeitpunkt über eine geeignete Räumlichkeit zur Durchführung einer Koloskopie innerhalb des Stadtgebietes Wien verfügt sowie über eine ausreichende Anzahl an qualifiziertem Personal, insbesondere einschlägige Fachärzte, zur Erbringung der im Leistungsgegenstand beschriebenen Dienstleistungen verfügt.
Bei den eingesetzten Mitarbeitern ist entsprechend ihrer Verwendung bzw Einsatzgebiet das Vorhandensein bzw die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten sicherzustellen.
Zur Bestätigung der Erfüllung dieser Kriterien ist das Formblatt ./7b.1 vorzulegen.
Freie Dienstnehmer gelten nicht als Subunternehmer und müssen nicht als solche benannt werden.
[…]
9. Überblick Verfahrensablauf zweite Stufe
9.1.1. Allgemeines
Die nachstehenden Informationen geben einen groben Überblick über den - aus derzeitiger Sicht des AG möglichen - weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Zuschlagskriterien in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens, um den Bewerbern die Möglichkeit zu geben, die Teilnahme am Vergabeverfahren beurteilen zu können.
Der AG behält sich vor, von diesen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe abzuweichen.
Nach dem Abschluss der ersten Stufe des Vergabeverfahrens (Teilnahmephase) werden in Los 1 die fünf bestgereihten Bewerber und in Los 2 die zwölf bestgereihten Bewerber aufgefordert, auf Basis von detaillierten Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe Erstangebote für die ausgeschriebenen Leistungen zu legen.
Die Frist für Fragen zu den noch zur Verfügung zu stellenden Ausschreibungsunterlagen und generell zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wird mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt; Fragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen. Auch die Erstangebote sind über die Vergabeplattform einzureichen. Die genauen Anforderungen an den Inhalt bzw die weiteren Bestandteile des Angebots bzw der Angebote werden den zur Angebotslegung aufgeforderten Bietern in den Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe zur Verfügung gestellt. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Angebotes trägt der Bieter selbst. Nicht rechtzeitig eingelangte Angebote werden ausgeschieden.
Der AG wird nach Prüfung der Erstangebote mit den Bietern über den Leistungsinhalt sowie die jeweiligen Angebote verhandeln und ein Hearing durchführen, im Rahmen dessen der Bieter sein Konzept präsentiert. Geplant ist die Abhaltung zumindest einer Verhandlungsrunde. Der AG behält sich jedoch vor, den Auftrag auf Basis der Erstangebote und ohne Durchführung von Verhandlungen zu vergeben (vgl § 114 Abs 3 BVergG).Der AG wird nach Prüfung der Erstangebote mit den Bietern über den Leistungsinhalt sowie die jeweiligen Angebote verhandeln und ein Hearing durchführen, im Rahmen dessen der Bieter sein Konzept präsentiert. Geplant ist die Abhaltung zumindest einer Verhandlungsrunde. Der AG behält sich jedoch vor, den Auftrag auf Basis der Erstangebote und ohne Durchführung von Verhandlungen zu vergeben vergleiche Paragraph 114, Absatz 3, BVergG).
Sofern vom AG Verhandlungsrunden durchgeführt werden, kann über das jeweilige Angebot und die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich verhandelt werden. Nicht Gegenstand der Verhandlungen sind die Mindestanforderungen gemäß § 114 Abs 1 BVergG. Jedenfalls steht es dem Bieter vor Abgabe des Erstangebots frei, Fragen und Änderungsvorschlage an den AG zu richten, wobei der AG sich eine Abänderung der Rahmenvereinbarung vorbehält.Sofern vom AG Verhandlungsrunden durchgeführt werden, kann über das jeweilige Angebot und die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich verhandelt werden. Nicht Gegenstand der Verhandlungen sind die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BVergG. Jedenfalls steht es dem Bieter vor Abgabe des Erstangebots frei, Fragen und Änderungsvorschlage an den AG zu richten, wobei der AG sich eine Abänderung der Rahmenvereinbarung vorbehält.
Es obliegt dem AG festzulegen, ob und wie viele weitere Verhandlungsrunden durchgeführt werden. Eine Letztangebotsrunde bzw eine allfällige zwischenzeitliche Verringerung der Bieter (Short Listing) wird vom AG bekannt gegeben.
Im Anschluss an die Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines Letztangebots aufgefordert werden. Auf Basis des rechtzeitig abgegebenen und ausschreibungskonformen Letztangebots erfolgt die Auswahl der Bestbieter, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Nach Ablauf der gesetzlichen Stillhaltefrist von 10 Tagen erfolgt der Abschluss der Rahmenvereinbarung durch schriftliche Verständigung (über die Vergabeplattform) der Bestbieter von der Annahme des Angebots.
Der AG kann von diesen Feststellungen noch nach Durchführung aus sachlichen Gründen (beispielsweise: Angebote sind nicht vergleichbar, unangemessene Angebotspreise, Zuschlagskriterien sind zur Angebotsbewertung ungeeignet etc.) abweichen. Der AG behält sich außerdem vor, die Ausschreibungsunterlagen im Laufe des Vergabeverfahrens zu ändern.
9.1.2. Angebotsbewertung / Zuschlagskriterien
Ausgewählt als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden jene Bestbieter, die das technisch und wirtschaftlich beste Angebot (Bestangebotsprinzip) gelegt haben, wobei nur jene Angebote bewertet werden, die nicht ausgeschlossen bzw ausgeschieden worden sind.
Die Angebote werden anhand der festgelegten Zuschlagskriterien bewertet werden und die Rahmenvereinbarung – Los 1 mit den drei bestgereihten Bietern und die Rahmenvereinbarung – Los 2 mit den sieben bestgereihten Bietern abgeschlossen werden. Als Zuschlagskriterien werden festgelegt:
Zuschlagskriterien Gewichtung
Qualität 60 %
Preis 40 %
Der AG behält sich vor, von diesen Zuschlagskriterien in den endgültigen Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe abzuweichen bzw abgeänderte Zuschlagskriterien und eine abweichende Gewichtung festzulegen.
9.2. Zuschlagskriterium Qualität
9.2.1. Los 1: Konzept
[…]
9.2.2. Los 2: Konzept
Der Bieter wird für Los 2 mit dem Erstangebot ein Gesamtkonzept für alle Teilbereiche zur Leistungserbringung abzugeben haben, das gemäß den Ausschreibungsunterlagen zu erstellen sein wird.
Nähere Informationen zum genauen Inhalt der Teilbereiche werden in den Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufe zur Verfügung gestellt.
Jedes Kapitel des Konzeptes wird von einer Bewertungskommission gesondert nach Maßgabe noch bekannt zugebener Vorgaben nach der Schulnotenskala anhand von Bewertungskriterien benotet werden.
Weitere Vorgaben an die Angebotsausarbeitung und Details zu den Zuschlagskriterien bzw Subkriterien werden in den Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe festgelegt.
9.3. Zuschlagskriterium Preis
9.3.1. Los 1: Preis
[…]
9.3.2. Los 2: Preis
Das zweite Zuschlagskriterium „Preis“ wird in Los 2 der angebotene Gesamtpreis (netto) bilden.
Die Summe des angebotenen Gesamtpreises (netto) wird sich jedenfalls aus dem Preis pro durchgeführter Koloskopie bilden.
Der Preis ist in Euro inklusive aller Gebühren und Abgaben anzugeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Nachlasse oder Preisminderungen sind in den Preis einzurechnen. Die Zahlenangaben sind in Euro, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, anzugeben. Sämtliche anfallenden Nebenkosten (wie beispielsweise Reisekosten, Nächtigungskosten, Verköstigung, Vorbereitungszeiten sowie Kosten der Ausarbeitung der Unterlagen) sind in den angebotenen Preis einzurechnen
Für die Bewertung werden die angebotenen vorläufigen Gesamtpreise jeweils mit den von anderen Bietern angebotenen vorläufigen Gesamtpreisen in Beziehung gebracht, wobei das jeweils günstigste Preisangebot die Höchstpunktezahl erreicht.
Gesamtpreis günstigstes Angebot x Maximalpunkte = Punkte Kriterium Preis
Gesamtpreis konkretes Angebot
Weitere Details zum Zuschlagskriterium „Preis“ werden in den Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe festgelegt.
9.3.3. Auswahl Bestbieter
Für die Ermittlung der Bestbieter werden die jeweils im Kriterium Qualität erreichten Punkte addiert und gewichtet (Qualität 60 %) werden sowie die im Kriterium Preis erreichten Punkte gewichtet (Preis 40 %) werden. Die so erreichten und gewichteten Punkte werden addiert und werden die Gesamtpunktezahl ergeben.
In Los 1 werden die drei bestgereihten Bieter als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ausgewählt. In Los 2 werden die sieben bestgereihten Bieter als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ausgewählt.“
3. Die relevanten Passagen der am 19.12.2023 über das Vergabeportal veröffentlichten „Bewerberfragen“ lauten wie folgt:
„14: Wie lange ist [die] Gesamtlaufzeit des Projektes?Gibt es eine[…] Option auf Verlängerung des Vertrages bei erfolgreichem Abschlusses des Projektes?Wann soll die Versorgung starten?
Die Rahmenvereinbarungen sollen jeweils (Los 1 und Los 2) für die Dauer von 8 Jahren abgeschlossen werden. Der erste Leistungsabruf soll zeitnah nach Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgen.
21: Sind auch „Auslandswiener“, d.h. Personen mit Hauptwohnsitz Wien, aber auswärts lebend, als Teilnehmer:innen des Darmkrebs-Screenings vorgesehen?
Die Auftraggeberin sieht von der Zielgruppe jene Personen umfasst, die zwischen 45 und 75 sind und einen Hauptwohnsitz gemäß MeldeG in Wien haben. Die Rechtmäßigkeit der Hauptwohnsitzmeldung nach dem MeldeG hat weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer zu prüfen.
57: (ii) Frage zum Punkt: Durchführung von Koloskopien innerhalb von längstens 14 Tagen ab Kontaktaufnahme, (wobei ausdrücklich keine Übernahme von Leistungen aus dem niedergelassenen Bereich angestrebt wird);Was bedeutet dieser Punkt konkret? Welchen Sinn hat die Erwähnung, dass keine Leistungen aus dem niedergelassenen Bereich angestrebt wird? Es ist klar, dass die Leistungen von Los 2 nur mit dem AG verrechnet werden können und nicht aus dem niedergelassenen Bereich abgedeckt werden.
Mit Los 2 soll sichergestellt werden, dass alle teilnehmenden Personen mit positivem F.I.T. auch binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T., einen Termin zur Koloskopie erhalten. Kann dieser Termin im niedergelassenen Bereich jedoch nicht binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T. vereinbart werden, soll der teilnehmenden Person ein Termin über Los 2 zur Verfügung gestellt werden.
58: […] Frage 5: Was bedeutet konkret, dass für Los 2 keine Übernahme der Leistungen aus dem niedergelassenen Bereich angestrebt wird?
Mit Los 2 soll sichergestellt werden, dass alle teilnehmenden Personen mit positivem F.I.T. auch binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T., einen Termin zur Koloskopie erhalten. Kann dieser Termin im niedergelassenen Bereich jedoch nicht binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T. vereinbart werden, soll der teilnehmenden Person ein Termin über Los 2 zur Verfügung gestellt werden.
Frage 6: Soll eine Parallelstruktur[…] zu dem bereits bestehenden Versorgungsangebot im niedergelassenen Bereich aufgebaut werden?
Ausdrücklich klargestellt wird, dass gegenständlich kein Aufbau einer Parallelstruktur erfolgt. Mit Los 2 soll – wie bereits in der Antwort zu Frage 5 dargelegt – sichergestellt werden, dass alle teilnehmenden Personen mit positivem F.I.T. auch binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T. einen Termin zur Koloskopie erhalten. Kann dieser Termin im niedergelassenen Bereich jedoch nicht binnen 14 Tagen ab positivem F.I.T. vereinbart werden, soll der teilnehmenden Person ein Termin über Los 2 zur Verfügung gestellt werden.
64: Wie wird der Qualitätsaspekt in Los 1 bzgl. Logistik, Marketing und IT bewertet? Welche Kriterien werden angesetzt?
Sofern damit die Zuschlagskriterien der zweiten Stufe gemeint sind: Punkt 9. Informationsteil 1a enthält einen Überblick über die Zuschlagskriterien in der zweiten Stufe. Die Zuschlagskriterien werden in der zweiten Stufe konkretisiert und bekanntgegeben.
81: Frage 1: Verstehen wir Punkt 4.1 (viii) richtig, dass die Rahmenvereinbarungspartner des Loses 1 eine teilnehmende Person ohne positiven F.I.T bei der Terminkoordination einer Koloskopie im niedergelassenen Bereich unterstützen sollen, die Durchführung der Koloskopie im niedergelassenen Bereich aber außerhalb der vergebenen Leistungen erfolgt und eine Terminkoordination mit den Rahmenvereinbarungspartner des Loses 2 nur dann erfolgt, wenn der Termin zur Koloskopie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme der teilnehmenden Person im niedergelassenen Bereich koordiniert werden kann? Wenn nein, wie erfolgt die Einbindung von Ärzt:innen im niedergelassenen Bereich?
Ja, sofern bei Personen ohne positiven F.I.T. nicht innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme im niedergelassenen Bereich eine Koloskopie koordiniert werden kann, hat die Terminkoordination mit Rahmenvereinbarungspartnern aus Los 2 zu erfolgen (vgl Punkt 4.1. (ix) Informationsteil 1a).Ja, sofern bei Personen ohne positiven F.I.T. nicht innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme im niedergelassenen Bereich eine Koloskopie koordiniert werden kann, hat die Terminkoordination mit Rahmenvereinbarungspartnern aus Los 2 zu erfolgen vergleiche Punkt 4.1. (ix) Informationsteil 1a).
Frage 3: Wem gegenüber sollen Ärzt:innen aus dem niedergelassenen Bereich ihre erbrachten Leistungen abrechnen und nach welchem Entlohnungssystem (Kasse oder privat) bzw nach welchem Tarif werden sie entlohnt?
Der Leistungsgegenstand bzw die Anforderungen an die Leistungserbringung werden in der zweiten Stufe konkretisiert. Nur sofern der Leistungsabruf über Los 2 erfolgt, werden Kosten durch den Auftraggeber selbst getragen.
90: Sollen die in Los 1 bzw Los 2 enthaltenen medizinischen Leistungen vom Auftragnehmer des betreffenden Loses im Wege (bestehender oder künftiger) Direktverrechnungsvereinbarungen abgewickelt werden?
Nein, Kosten, die durch Leistungsabrufe aus Los 1 oder Los 2 entstehen, werden durch den Auftraggeber selbst getragen.“
4. Die Antragstellerin betreibt eine Gruppenpraxis für […]. Sie hat mit sämtlichen Sozialversicherungsträgern Kassenverträge. Pro Monat werden in der Ordination der Antragstellerin […] Endoskopien durchgeführt. Herr Dr. B., einer der Gesellschafter der antragstellenden OG, ist seit 25 Jahren in der C. (im Folgenden: C.) als Fachgruppenobmann tätig. Die Antragstellerin führt keine der Leistungen durch, die in der Ausschreibung hinsichtlich Los 1 genannt werden. Sie ist daher aktuell nicht im Stande, die von ihr nicht angefochtenen Eignungsanforderungen (insbesondere bezüglich der technischen Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 7.5.1. [i] und [ii] sowie 7.5.3. der Ausschreibung) im Hinblick auf dieses Los selbst zu erfüllen. Sie hat auch nicht plausibel gemacht, dass sie diese Voraussetzungen bis zum Ende der Teilnahmefrist durch geeignete Subunternehmer oder durch Eingehen einer Bewerbergemeinschaft erfüllen kann.
5. Der Auftraggeber hat ein jährliches Budget in Höhe von ca. € 4 Mrd. Mit entsprechender Berücksichtigung der Inflation und Zinsen entsprechen dem ca. € 40 Mrd. für die Projektlaufzeit.
Die Wiener Landeszielsteuerungskommission hat in ihrer Sitzung am 16.6.2023, wobei an dieser Sitzung neben Vertretern des Landes Wien und der Träger der Sozialversicherung auch ein Vertreter des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilgenommen haben (zwei Mitglieder waren entschuldigt), den Projektplan für die vorliegende Ausschreibung beschlossen („Pilotprojekt für ein populationsbezogenes Darmkrebs-Screening in Wien – Phase 1: Vorbereitung, Ausschreibung und Beauftragung“). Der Beschluss ist einstimmig gefasst worden, der Bundesminister für Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat kein Veto gegen diesen Beschluss eingelegt. Dabei wurde festgehalten, dass für die 1. Phase ein Budget in der Höhe von 100.000 Euro für den Zeitraum von 1.7.2023 bis 31.3.2024 erforderlich ist. In Bezug auf den gefassten Beschluss in der Wiener Zielsteuerungskommission war klar, dass die konkrete Finanzierung jedenfalls im Nachhinein beschlossen wird. Dabei ging es nur um die konkrete Höhe, nicht aber um die Frage der Finanzierung als solche, diese stand nicht in Frage. Dem Beschluss liegen all jene Elemente von der Größenordnung und vom Umfang zu Grunde, die letztlich in die Ausschreibung gemündet sind.
An den ausgeschriebenen Leistungen können nicht nur Versicherte, sondern die gesamte Wiener Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus teilnehmen.
III. Beweiswürdigung römisch III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zu Punkt II.1. bis II.3. sind unstrittig und stützen sich auf den Vergabeakt (insbesondere hinsichtlich Ausschreibung[sbestimmungen] und Fragebeantwortungen). Weiters gründen die Feststellungen zum geschätzten Auftragswert auf die schriftlichen Angaben des Auftraggebers. 1. Die Feststellungen zu Punkt römisch II.1. bis römisch II.3. sind unstrittig und stützen sich auf den Vergabeakt (insbesondere hinsichtlich Ausschreibung[sbestimmungen] und Fragebeantwortungen). Weiters gründen die Feststellungen zum geschätzten Auftragswert auf die schriftlichen Angaben des Auftraggebers.
2. Die Feststellungen zu Punkt II.4. stützen sich im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Gruppenpraxis für […] insbesondere auf ihre Angaben in der Verhandlung. Dass die Antragstellerin keine der Leistungen durchführt, die in der Ausschreibung hinsichtlich Los 1 genannt werden (Projektmanagement, Kommunikationskonzept sowie professionelle Kommunikationsbegleitung, Bereitstellung von Testkits, Logistikleistungen im Zusammenhang mit F.I.T., Durchführung von Laboranalysen [Auswertung F.I.T.], IT, Telemedizinische Beratung, Schnittstelle zur Nachfolgeuntersuchung bzw. Terminkoordination Koloskopie, Schnittstelle zur Terminkoordination Koloskopie) ergibt sich daraus, dass dies weder von der Antragstellerin vorgebracht wurde noch aus den äußeren Umständen hervorgeht. Daraus folgt auch, dass die Antragstellerin die von ihr nicht angefochtenen Eignungsanforderungen im Hinblick auf dieses Los (insb. Punkt 7.5.1. [i] und [ii] sowie 7.5.3. der Ausschreibung) nicht selbst erfüllen kann, was im Verfahren unstrittig geblieben ist. Sie hat zwar behauptet, dass in Gesprächen/Kontakten mit anderen auch erörtert worden sei, in welcher Form eine Teilnahme angestrebt werde(n könne), also ob man eine Bewerbergemeinschaft eingehen oder als Subunternehmer teilnehmen solle, um die Anforderungen für die Leistungserbringung bestmöglich zu erfüllen, dies aber nicht plausibilisiert. Die Antragstellerin konnte entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024, wonach dies – also die behaupteten Gespräche mit anderen Unternehmern bezüglich des Eingehens von Kooperationen – „auch auf schriftliche[m] Wege nachgewiesen werden“ könne, eben keine solche schriftlichen Nachweise beibringen. Vielmehr legte sie lediglich E-Mails samt von den Absendern vorgelegte Vertragsentwürfe vor, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin gemeinsam mit diversen anderen Adressaten – u.a. solche mit E-Mailadressen der C. – von Unternehmern, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollen und ausschließlich auf der Suche nach Subunternehmern für die Erbringung von in Los 2 nachgefragten Leistungen sind, angeschrieben wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch weder hervor, dass die Antragstellerin auf eines der u.a. an sie adressierten E-Mails geantwortet und damit Interesse bekundet hätte, als Subunternehmerin betreffend Los 2 für diese Unternehmer tätig zu werden, noch lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen in Los 1 Kooperationsgespräche geführt oder Bewerbergemeinschaften angedacht wurden. Folglich konnte die Antragstellerin weder plausibel machen noch darlegen, dass sie innerhalb der noch für kurze Zeit offenen Teilnahmefrist die Eignung hinsichtlich Los 1 erreichen kann. 2. Die Feststellungen zu Punkt römisch II.4. stützen sich im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Gruppenpraxis für […] insbesondere auf ihre Angaben in der Verhandlung. Dass die Antragstellerin keine der Leistungen durchführt, die in der Ausschreibung hinsichtlich Los 1 genannt werden (Projektmanagement, Kommunikationskonzept sowie professionelle Kommunikationsbegleitung, Bereitstellung von Testkits, Logistikleistungen im Zusammenhang mit F.I.T., Durchführung von Laboranalysen [Auswertung F.I.T.], IT, Telemedizinische Beratung, Schnittstelle zur Nachfolgeuntersuchung bzw. Terminkoordination Koloskopie, Schnittstelle zur Terminkoordination Koloskopie) ergibt sich daraus, dass dies weder von der Antragstellerin vorgebracht wurde noch aus den äußeren Umständen hervorgeht. Daraus folgt auch, dass die Antragstellerin die von ihr nicht angefochtenen Eignungsanforderungen im Hinblick auf dieses Los (insb. Punkt 7.5.1. [i] und [ii] sowie 7.5.3. der Ausschreibung) nicht selbst erfüllen kann, was im Verfahren unstrittig geblieben ist. Sie hat zwar behauptet, dass in Gesprächen/Kontakten mit anderen auch erörtert worden sei, in welcher Form eine Teilnahme angestrebt werde(n könne), also ob man eine Bewerbergemeinschaft eingehen oder als Subunternehmer teilnehmen solle, um die Anforderungen für die Leistungserbringung bestmöglich zu erfüllen, dies aber nicht plausibilisiert. Die Antragstellerin konnte entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024, wonach dies – also die behaupteten Gespräche mit anderen Unternehmern bezüglich des Eingehens von Kooperationen – „auch auf schriftliche[m] Wege nachgewiesen werden“ könne, eben keine solche schriftlichen Nachweise beibringen. Vielmehr legte sie lediglich E-Mails samt von den Absendern vorgelegte Vertragsentwürfe vor, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin gemeinsam mit diversen anderen Adressaten – u.a. solche mit E-Mailadressen der C. – von Unternehmern, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollen und ausschließlich auf der Suche nach Subunternehmern für die Erbringung von in Los 2 nachgefragten Leistungen sind, angeschrieben wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch weder hervor, dass die Antragstellerin auf eines der u.a. an sie adressierten E-Mails geantwortet und damit Interesse bekundet hätte, als Subunternehmerin betreffend Los 2 für diese Unternehmer tätig zu werden, noch lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen in Los 1 Kooperationsgespräche geführt oder Bewerbergemeinschaften angedacht wurden. Folglich konnte die Antragstellerin weder plausibel machen noch darlegen, dass sie innerhalb der noch für kurze Zeit offenen Teilnahmefrist die Eignung hinsichtlich Los 1 erreichen kann.
Die Feststellungen zu Punkt II.5. stützen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen betreffend die Beschlussfassung der Wiener Zielsteuerungskommission, die vorgelegten Unterlagen betreffend den Projektplan sowie auf die glaubwürdigen Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung. Von der seitens der Antragstellerin beantragten Zeugeneinvernahme des Dr. D., welche sich auf dessen Aussagen anlässlich einer Teilnahme an einer Sitzung der Wiener Gesundheitsplattform richtet, konnte daher abgesehen werden.Die Feststellungen zu Punkt römisch II.5. stützen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen betreffend die Beschlussfassung der Wiener Zielsteuerungskommission, die vorgelegten Unterlagen betreffend den Projektplan sowie auf die glaubwürdigen Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung. Von der seitens der Antragstellerin beantragten Zeugeneinvernahme des Dr. D., welche sich auf dessen Aussagen anlässlich einer Teilnahme an einer Sitzung der Wiener Gesundheitsplattform richtet, konnte daher abgesehen werden.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
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