Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2024Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §341 Abs1Rechtssatz
Im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht (§ 20 Abs. 1 BVergG 2018) müssen Zuschlagskriterien von Verfahrensbeginn an, somit gemäß § 89 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 91 Abs. 4 letzter Satz BVergG 2018 bereits in den Teilnahmeunterlagen, festgelegt werden, damit die Bieter objektiv feststellen können, welches Gewicht ein Zuschlagskriterium gegenüber einem anderen hat, wenn der Auftraggeber sie später bewertet. Dies hat insbesondere den Zweck, dass ein Unternehmer beurteilen kann, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist.Im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht (Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018) müssen Zuschlagskriterien von Verfahrensbeginn an, somit gemäß Paragraph 89, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz BVergG 2018 bereits in den Teilnahmeunterlagen, festgelegt werden, damit die Bieter objektiv feststellen können, welches Gewicht ein Zuschlagskriterium gegenüber einem anderen hat, wenn der Auftraggeber sie später bewertet. Dies hat insbesondere den Zweck, dass ein Unternehmer beurteilen kann, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist.
Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung, Nachprüfungsantrag, Direktverrechnungsvertrag, Zuständigkeit, Antragslegitimation, Plausibilitätsprüfung, Facharztordination, Vergabewillen, Gesamtvertrag, Gleichbehandlung, Transparenzpflicht, Zuschlagskriterien, TeilnahmeunterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.123.095.15506.2023Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024