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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 1995, Zl. 103.529/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 27. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1994 auf Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch den Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Der letzte Sichtvermerk habe eine Gültigkeit bis 31. Mai 1994 gehabt und es hätte der Beschwerdeführer mit diesem Datum den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen müssen, um die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen. Tatsächlich habe er den Antrag am 21. Juni 1994 gestellt und damit diese Frist versäumt. Es hätte daher ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der letzte Sichtvermerk eine Gültigkeit bis zum 31. Mai 1994 aufgewiesen und der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 21. Juni 1994 gestellt habe, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die verspätete Einbringung nicht bewußt gewesen und er habe im Rahmen seiner Berufung ausdrücklich dargetan, aus welchen Gründen er die Beschwerdefrist versäumt habe. Es sei ihm nicht die Möglichkeit bekannt gewesen, allenfalls gegen die Versäumung der Frist einen Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung tatsächlich Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht habe und sie hätte daher dieses Rechtsmittel auch als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gehabt. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen äußerst gewissenhaften Menschen handle, sei in der Fristversäumung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken.
Die Frage des allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers an der verspäteten Einbringung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und des der belangten Behörde angeblich unterlaufenen Verfahrensmangels ist nicht weiter zu behandeln, weil eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Es ist daher ohne rechtliche Relevanz, aus welchem Grund die Frist vom Fremden versäumt wurde.
2. Soweit der Beschwerdeführer auf die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Änderung des Aufenthaltsgesetzes (in Kraft getreten mit 20. Mai 1995) verweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 559 f, angeführte Rechtsprechung).
Letztlich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Gesetz nicht zu prüfen, in welches Land ein Fremder ausreisen, allenfalls abgeschoben werden wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180971.X00Im RIS seit
02.05.2001