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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde
der A-Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Juli 1994, Zl. UVS-6/21/2-1994 und UVS-6/23/2-1994, betreffend Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einer Wasserrechtssache (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, 93/07/0126 (im folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Gegenstand dieses Vorerkenntnisses war die Beurteilung der Rechtsnatur jener in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) am 16. Juni 1993 vom Verhandlungsleiter verkündeten Anordnungen, die auf Seite 2 bis 5 des Vorerkenntnisses wiedergegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Vorerkenntnis zur Auffassung gelangt, daß es sich bei dieser Erledigung der BH vom 16. Juni 1993 nicht um einen mündlich verkündeten Bescheid, sondern um einen Akt der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, mit welchem die Behörde im Falle des Vorliegens von Gefahr im Verzug auch durch bloße Anordnung in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes dem Verpflichteten nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 gegenüber vorgehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Charakter der bloßen Anordnung als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Vorerkenntnis mit der Auffassung begründet, daß der Adressat der Anordnung im Falle einer Verweigerung ihrer Befolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat, was für den Verpflichteten nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 deswegen gelten muß, weil die Behörde nach dieser Bestimmung die erlassene Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat. Im Ergebnis dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis dementsprechend zur Abweisung jener diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin auch des nunmehrigen Beschwerdefalles gelangt, mit welcher sie sich gegen die Zurückweisung ihrer gegen die als mündlich verkündeten Bescheid aufgefaßte Erledigung der BH erhobenen Berufung zur Wehr gesetzt hatte.
Den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdefalles bildet der Bescheid der nunmehr belangten Behörde, mit dem diese die Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführerin (§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) vom 22. Juni 1993 und 29. Juli 1993 als unbegründet abgewiesen hat. Die erstgenannte Maßnahmenbeschwerde hatte sich gegen die genannte Erledigung der BH vom 16. Juni 1993 gerichtet, während Gegenstand der zweiten Maßnahmenbeschwerde der am 21. Juni 1993 von der BH verfügte "Vollzug" der angeordneten Maßnahmen durch Veranlassung ihrer Durchführung war. In der Begründung ihres Bescheides bejahte die belangte Behörde das Vorliegen von Gefahr im Verzug aus der Überlegung, daß es sich bei dem durch den am 25. April 1993 eingetretenen Schadensfall betroffenen Gebiet um das Einzugsgebiet des Brunnens P. gehandelt habe, welcher die Wasserversorgungsanlage der Stadt Zell am See sichere. Gefahr im Verzug bedeute eine Situation, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen konkreten Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erforderlich mache, was insbesondere auch dann der Fall sei, wenn die Abwehr der Gefahr so dringlich sei, daß für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens keine Zeit mehr bleibe. Das vor der belangten Behörde abgeführte Beweisverfahren habe auf der Basis der Bekundungen der vernommenen Sachverständigen in eindrucksvoller Weise ergeben, daß eine konkrete Gefahr bestanden habe und daß ein längeres Zuwarten mit der Schadensbehebung unverantwortlich gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, es hätte mit einer Kette von Sperrbrunnen eine weitere Ausbreitung des Schadensherdes hintangehalten werden können, sei von den Sachverständigen eindeutig widerlegt worden; vielmehr sei schlüssig dargetan worden, daß nur der Aushub der kontaminierten Bodenschichten als einzig mögliche Maßnahme zur tauglichen Gefahrenabwehr in Betracht kommen habe können. Ebenso sei im Beweisverfahren hervorgekommen, daß die Anordnungen der BH vom 16. Juni 1993 von der Beschwerdeführerin in nicht ausreichender Weise befolgt worden seien, weshalb sich die Veranlassung der Durchführung der Maßnahmen durch die BH als erforderlich erwiesen habe. Der Grundeigentümer Josef N. habe in der Verhandlung am 16. Juni 1993 den Duldungsbefehl hinsichtlich des Aushubes von Erdreich auf seinem Grundstück sowie hinsichtlich des allfälligen gänzlichen oder teilweisen Abtrages seines Garagenobjektes zur Kenntnis genommen, weshalb auch diese Maßnahmen von der Behörde nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnet hätten werden können. Als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei die Beschwerdeführerin deshalb anzusehen, weil der Ölunfall von einer ihr gehörigen Anlage ausgegangen sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt Bescheidaufhebung mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Verfahrensrechten ebenso wie in ihren Rechten, "nicht entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zum Ersatz von zu Unrecht behördlich angeordneten Sanierungsmaßnahmen herangezogen zu werden, weiters in ihrem Recht auf ungestörten Genuß ihrer Mietrechte" als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Recht, "nicht entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zum Ersatz von zu Unrecht behördlich angeordneten Sanierungsmaßnahmen herangezogen zu werden" durch den angefochtenen Bescheid als verletzt ansieht, kommt eine Verletzung dieses Rechtes durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht, weil dieser eine Heranziehung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz nicht enthält. Es ist dem von der Beschwerdeführerin formulierten Beschwerdepunkt insgesamt und im Kontext mit dem Beschwerdevorbringen bei einer Auslegung nach dem Grundsatz, daß Prozeßerklärungen von Parteien nach Möglichkeit so zu verstehen sind, daß diese nicht um ihren Rechtsschutz gebracht werden, in der dem Verwaltungsgerichtshof eine meritorische Erledigung der Beschwerde ermöglichenden Weise dahin zu verstehen, daß die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt ansieht, daß von ihr als rechtswidrig beurteilte behördliche Akte von der belangten Behörde nicht für rechtswidrig erklärt wurden.
Es gelingt der Beschwerdeführerin allerdings nicht, die ihr durch den angefochtenen Bescheid als widerfahren behauptete Rechtsverletzung erfolgreich aufzuzeigen. Die von ihr als rechtswidrig erachteten Akte der BH waren nämlich nicht rechtswidrig.
Soweit die Beschwerdeführerin der von der belangten Behörde entschiedenen Abweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde gegen die Erledigung der BH vom 16. Juni 1993 mit dem Argument entgegentritt, daß es sich bei dieser Erledigung um einen mündlich verkündeten Bescheid gehandelt habe, weshalb die belangte Behörde ihre Maßnahmenbeschwerde richtigerweise zurückweisen hätte müssen, muß die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe des Vorerkenntnisses verwiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof der von ihr vorgetragenen Auffassung eine klare Absage erteilt hat; es kann demnach dahinstehen, ob das Unterbleiben der von der Beschwerdeführerin als rechtsrichtig angesehenen Zurückweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde gegen die Erledigung vom 16. Juni 1993 grundsätzlich überhaupt geeignet sein konnte, sie in Rechten zu verletzen.
Die Beschwerdeführerin vertritt des weiteren die Auffassung, daß die belangte Behörde nicht erkannt habe, daß der BH mit ihren Anordnungen vom 16. Juni 1993, auch wenn man sie als verfahrensfreien Verwaltungsakt zu akzeptieren hätte, eine Überschreitung der in dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis deswegen unterlaufen sei, weil die angeordneten Maßnahmen nicht zur bloßen Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich gewesen, sondern dadurch darüber hinausgegangen seien, daß sie eine vollständige Sanierung der Schadenssituation zum Inhalt gehabt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht.
Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Fall des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage. Daß die von der BH in ihren Anordnungen vom 16. Juni 1993 befohlenen Maßnahmen dem genannten Zweck dienten und zu seiner Erreichung unabdingbar erforderlich waren, haben die beigezogenen Sachverständigen sowohl im Verfahren vor der BH als auch in ihren Vernehmungen vor der belangten Behörde entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Kritik nachvollziehbar begründet. Weder vor der BH noch vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin den Versuch unternommen, diesen Bekundungen der Amtssachverständigen auf fachlicher Ebene entgegenzutreten. Diese Bekundungen als unschlüssig zu erweisen, unternimmt sie auch in der Beschwerde nicht einsichtig. Es läßt sich ihrem Vorbringen vielmehr die Auffassung entnehmen, daß die von der BH auf der Basis der eingeholten Sachverständigengutachten für erforderlich erachteten Maßnahmen in solche zu trennen gewesen wären, welche einerseits der unmittelbaren Gefahrenabwehr und andererseits der endgültigen Schadensbeseitigung dienten. Nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" hätten Gegenstand einer nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 getroffenen Anordnung sein dürfen. Diesem Standpunkt ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 WRG 1959 zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht in der von der Beschwerdeführerin gesehenen Weise unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Waren von der Beschwerdeführerin nunmehr als "Sanierungsmaßnahmen" beurteilte Vorgangsweisen sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von als "Sicherungsmaßnahmen" auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Arbeiten, dann mußte das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen. Auch die Vorschreibung der nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nun einmal erforderlichen Maßnahmen in der Rechtssatzform der Ausübung behördlicher Befehlsgewalt wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug hat zu keiner anderen Vorgangsweise zu führen. § 31 Abs. 3 WRG 1959 trifft nämlich für den dem Verpflichteten bescheidmäßig zu erteilenden Auftrag zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen einerseits und für die nach dem Vorerkenntnis dem Verpflichteten gegenüber mögliche Anordnung solcher Maßnahmen auf dem Wege verfahrensfreien Verwaltungsaktes andererseits keine den Inhalt der Maßnahmen beeinflussende Unterscheidung. Gleich ob durch Bescheid oder durch verfahrensfreien Verwaltungsakt der Verpflichtete zum Handeln verhalten werden soll, sind es nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 in beiden Fällen jeweils eben die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, welche den Inhalt der behördlichen Anordnung welcher Rechtssatzform immer zu bilden haben. Aus dem Begriff der "notstandspolizeilichen" Maßnahme läßt sich damit keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde in der von der Beschwerdeführerin gesehenen Weise ableiten, durch welche die Behörde daran gehindert wäre, das nach der zitierten Gesetzesbestimmung Erforderliche auch im Wege der Ausübung behördlicher Befehlsgewalt anzuordnen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zusammengefaßt die Auffassung, daß die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sich auf die vollständige Sanierung des im Sinne des zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen erstreckt, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Daß die von der BH am 16. Juni 1993 angeordneten Maßnahmen vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses des im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 "Erforderlichen" nicht erforderlich gewesen wären, ist sachverhaltsbezogen im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Dies gilt im Sinne der Beschwerdeausführungen für die Bestimmung des Erdreiches, welches als nicht kontaminiert gelten sollte, ebenso wie für die Verfügung, wie mit solchem Erdreich zu verfahren sei; dies gilt für die Anordnungen über die Wiederverfüllung nach dem Aushub des verseuchten Erdreiches ebenso wie für die Anordnungen über die Rekultivierung der verfüllten Flächen; auch die Anordnung über die Dokumentation der angetroffenen Bodenschichten und über die Beweissicherung hinsichtlich möglicher Setzungsschäden halten sich noch in dem durch den Begriff des "Erforderlichen" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 gezogenen Rahmen.
Die Abtragung des gemieteten Garagengebäudes auf dem nicht ihr gehörigen Grundstück Nr. 435/5, KG A., wurde der Beschwerdeführerin gegenüber von der BH am 16. Juni 1993 nur alternativ mit der ebenso eingeräumten Möglichkeit der Durchführung einer Sicherung dieses Gebäudes nach Maßgabe eines Projekts eines Zivilingenieurs für Bauwesen angeordnet; diese Anordnung fand ihre Begründung in der sachverständig untermauerten und unwiderlegt gebliebenen Feststellung, daß die Bodenschichten unterhalb dieses Garagengebäudes kontaminiert seien und entsorgt werden müßten. Auch diese Anordnung der BH hatte dem Gesetz entsprochen, sodaß es einer Auseinandersetzung mit der Einsichtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde dazu gebrauchten und von der Beschwerdeführerin bekämpften Argumentes über die Eingriffswirkung der getroffenen Anordnung nicht bedarf. Dem Grundeigentümer gegenüber hatte die BH in ihren Anordnungen vom 16. Juni 1993 die Beschwerdeführerin zum Handeln im anordnungsgemäßen Umfang ermächtigt.
Gegen die im angefochtenen Bescheid entschiedene Abweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde gegen die am 21. Juni 1993 von der BH veranlaßte Durchführung der angeordneten Maßnahmen trägt die Beschwerdeführerin ein Rechtsargument vor, welches in jenem Verständnis der Beschwerdeführerin vom normativen Gehalt der Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 wurzelt, dem sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis nicht anschließen konnte. Es ist die Beschwerdeführerin mit diesem ihrem Vorbringen damit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wieder auf das Vorerkenntnis zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß es mit dem Gesetz in Einklang steht, eine Anordnung der zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten gegenüber zunächst nur in Ausübung verfahrensfreier Befehlsgewalt zu erlassen und sie im Falle einer Verweigerung der Befolgung sodann in Ausübung verfahrensfreier Zwangsgewalt selbst durchführen zu lassen. Daß die Beschwerdeführerin den Anordnungen der BH vom 16. Juni 1993 nachgekommen wäre, behauptet sie nicht. Damit ist das Schicksal ihrer Beschwerde im Umfang der Bekämpfung der Abweisung auch der gegen die Veranlassung der Durchführung der angeordneten Maßnahmen erhobenen Maßnahmenbeschwerde besiegelt.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070155.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015