Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
GewO 1994 §76aRechtssatz
Nachbarn kommt im Anzeigeverfahren selbst keine Parteistellung zu, es besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs 1 GewO 1994.Nachbarn kommt im Anzeigeverfahren selbst keine Parteistellung zu, es besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Parteistellung; Feststellungsverfahren; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.115.001.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024