Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
StVO 1960 §52 lita Z7aRechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a, zweites Bild StVO 1960 ist (u a), dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das angegebene Gewicht überschreitet. Dieses wesentliche Sachverhaltselement muss daher von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (vgl VwGH 99/03/0292).Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a,, zweites Bild StVO 1960 ist (u a), dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das angegebene Gewicht überschreitet. Dieses wesentliche Sachverhaltselement muss daher von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen vergleiche VwGH 99/03/0292).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrverbot; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Verfolgungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.466.001.2023Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024