Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
StVO 1960 §52 lita Z7aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist für den Beschwerdeführer absolut unzulässig. Darüber hinaus ist eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 11. Jänner 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
03.10.2022, 10:17 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***,
***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen mit dem Fahrziel westlich des *** nicht beachtet.Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52 lit. a Z. 7a StVO”Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO”
Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 25,-- festgesetzt.Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 25,-- festgesetzt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter näherer Begründung durch seine anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.
1.3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Feststellungen:
Im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ist ein Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen durch ein Straßenverkehrszeichen verordnet. Mit Zusatztafel ist dieses Fahrverbot wie folgt eingeschränkt: „Ausgenommen mit dem Fahrziel westlich des ***“.
Mit der Strafverfügung vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, dieses Fahrverbot missachtet zu haben, wobei der Tatvorwurf wortident mit dem späteren Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere auch nicht in der Übermittlung der Aktenabschrift enthaltenen polizeilichen Anzeige, nicht zu entnehmen.
3. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich bereits aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde.
4. Maßgebliche Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 37/2019 (§ 52) und BGBl. I Nr. 39/2013 (§ 99) lauten auszugsweise: 4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019, (Paragraph 52,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (Paragraph 99,) lauten auszugsweise:
„§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
(…)
7a. ‚FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE‘
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
(…)
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(…)“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt[…]
Anzuwendendes RechtSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung[…]
Erkenntnisse[…]
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verjährung[…]
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[…]
[…]“
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Zur Rechzeitigkeit der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel an die E-Mail-Adresse Strafen.BHBL@noel.gv.at und per Fax an die Nummer „02162/9025-23341“ übermittelt. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 17. Dezember 2019, Zl. BLB1-O-0537/008, war diese E-Mail-Adresse zum damaligen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt (vgl. zB VwGH 5.10.2023, Zlen. Ra 2023/02/0133 und 0134). Zumal der Verwaltungsgerichtshof nunmehr implizit von dieser Rechtsprechung abgegangen ist (zB VwGH 18.4.2024, Zl. Ra 2024/02/0049), wird nunmehr von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ausgegangen.Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel an die E-Mail-Adresse Strafen.BHBL@noel.gv.at und per Fax an die Nummer „02162/9025-23341“ übermittelt. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 17. Dezember 2019, Zl. BLB1-O-0537/008, war diese E-Mail-Adresse zum damaligen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt vergleiche zB VwGH 5.10.2023, Zlen. Ra 2023/02/0133 und 0134). Zumal der Verwaltungsgerichtshof nunmehr implizit von dieser Rechtsprechung abgegangen ist (zB VwGH 18.4.2024, Zl. Ra 2024/02/0049), wird nunmehr von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ausgegangen.
5.2. Zur angelasteten Tat und Tatumschreibung:
Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 52 lit. a Z 7a StVO zur Last gelegt. Er habe am 3. Oktober 2022 um 10:17 Uhr im Gemeindegebiet *** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen mit dem Fahrziel westlich des ***“ nicht beachtet und sei auch nicht unter die Ausnahmen gefallen.Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO zur Last gelegt. Er habe am 3. Oktober 2022 um 10:17 Uhr im Gemeindegebiet *** das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen mit dem Fahrziel westlich des ***“ nicht beachtet und sei auch nicht unter die Ausnahmen gefallen.
5.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG darauf an, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Wesentlich ist dabei, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065, VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).5.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darauf an, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Wesentlich ist dabei, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065, VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
5.2.2. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO in Ansehung aller hierzu erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht zur Last gelegt; dies aus folgenden Gründen:5.2.2. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Ansehung aller hierzu erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht zur Last gelegt; dies aus folgenden Gründen:
Vorliegend gilt das Verbot nur für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7a, zweites Bild StVO 1960 ist (u.a.), dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das angegebene Gewicht überschreitet, fallbezogen somit, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten LKW 3,5 Tonnen überschritten hat.Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a,, zweites Bild StVO 1960 ist (u.a.), dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das angegebene Gewicht überschreitet, fallbezogen somit, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten LKW 3,5 Tonnen überschritten hat.
Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des gelenkten LKW somit ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7a, zweites Bild StVO darstellt, muss das wesentliche Sachverhaltselement des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des gelenkten LKWs von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (vgl. hierzu auch etwa bereits VwGH 23.2.2000, 99/03/0292).Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des gelenkten LKW somit ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a,, zweites Bild StVO darstellt, muss das wesentliche Sachverhaltselement des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des gelenkten LKWs von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen vergleiche hierzu auch etwa bereits VwGH 23.2.2000, 99/03/0292).
5.2.3. Die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Verfolgungshandlung, nämlich die in der Strafverfügung vom 13. Oktober 2022 enthaltene Tatumschreibung ist mit der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung des Straferkenntnisses vom 11. Jänner 2023 ident. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug ist jeweils ausschließlich mit der Fahrzeugart „Lastkraftwagen“ und dem behördlichen Kennzeichen „***“ bezeichnet, ohne dass dabei das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Lastkraftwagens angeführt worden wäre. Ergänzend anzuführen ist, dass auch der im Rahmen der Übermittlung der Aktenabschrift an die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zugestellten Anzeige keine nähere Umschreibung des LKWs hinsichtlich seines Gesamtgewichtes zu entnehmen ist.
5.2.4. Eine Verbesserung der Tatbeschreibung – etwa durch Ergänzung des oben genannten Tatbestandsmerkmals des § 52 lit. a Z 7a, soweit diese überhaupt zutreffen würden – kommt vorliegend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das der Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 3.9.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). Eine von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung, die weitere erforderliche Tatbestandsmerkmale zum Gegenstand hat, liegt jedoch wie unter Punkt 5.2.3. dargelegt nicht vor.5.2.4. Eine Verbesserung der Tatbeschreibung – etwa durch Ergänzung des oben genannten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a,, soweit diese überhaupt zutreffen würden – kommt vorliegend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das der Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist vergleiche VwGH 3.9.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche zB VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). Eine von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung, die weitere erforderliche Tatbestandsmerkmale zum Gegenstand hat, liegt jedoch wie unter Punkt 5.2.3. dargelegt nicht vor.
5.3. Das Straferkenntnis war daher infolge des beschriebenen Spruchmangels aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Bestimmung (vgl. diesbezüglich etwa auch LVwG 2.2.2024, LVwG-S-1870/001-2023) zu erfolgen.5.3. Das Straferkenntnis war daher infolge des beschriebenen Spruchmangels aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Bestimmung vergleiche diesbezüglich etwa auch LVwG 2.2.2024, LVwG-S-1870/001-2023) zu erfolgen.
Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Darüber hinaus erübrigt sich mit der vorliegenden Sachentscheidung der gesonderte Abspruch über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zumal dieser nunmehr gegenstandslos ist (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).Darüber hinaus erübrigt sich mit der vorliegenden Sachentscheidung der gesonderte Abspruch über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zumal dieser nunmehr gegenstandslos ist vergleiche VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
5.4. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist in im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 250,– verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist in im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 250,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, zumal im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die Revision unzulässig, zumal im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 1 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz eins, VStG stützen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrverbot; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Verfolgungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.466.001.2023Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024