TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/28 I404 2008165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2008165-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die TRIAS Wirtschaftstreuhand, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX ) vom 28.03.2014, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die TRIAS Wirtschaftstreuhand, gegen den Bescheid der römisch XXXX Gebietskrankenkasse ( römisch XXXX ) vom 28.03.2014, Zl. römisch XXXX , betreffend die Feststellung einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.03.2014, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der römisch XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.03.2014, Zl. römisch XXXX , gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.3.2014 hat die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für Sozialversicherungsbeiträge der XXXX GmbH (in der Folge: Beitragsschuldnerin) in Höhe von Euro 101.056,82 haftet (Spruchpunkt 1.) und sie verpflichtet ist, den Betrag von Euro 101.056,82 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet aus Euro 101.056,82 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.3.2014 hat die römisch XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für Sozialversicherungsbeiträge der römisch XXXX GmbH (in der Folge: Beitragsschuldnerin) in Höhe von Euro 101.056,82 haftet (Spruchpunkt 1.) und sie verpflichtet ist, den Betrag von Euro 101.056,82 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet aus Euro 101.056,82 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).

Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beitragsschuldnerin ihren Sitz in XXXX , Deutschland, und eine inländische Zweigniederlassung in XXXX habe. Ergebnis der bei der Beitragsschuldnerin durchgeführten GPLA sei eine Nachverrechnung von Beiträgen. Die Beitragsnachverrechnung resultiere aus der Feststellung, dass die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den im Hotelbetrieb beschäftigten Urlaubern und der Beitragsschuldnerin die Kriterien von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen erfüllen würden. Was das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffe, werde auf die Begründung der Pflichtversicherungsbescheide der belangten Behörde vom 27.09.2010 verwiesen. Am 31.5.2012 sei die Beitragsschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.09.2013, GZ XXXX , sei der Antrag der belangten Behörde, über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, gemäß § 68 EO zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.02.2003 selbständig zu Vertretung der Zweigniederlassung berufen. Nach dem Wortlaut des § 107 GmbHG sei der inländische Vertreter einem Geschäftsführer nach § 18 Abs. 1 GmbHG gleichgestellt, da beide zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt seien und darüber hinaus der Umfang der Vertretungsmacht eines bestellten inländischen Vertreters nicht beschränkt werden könne (vgl. Entscheidung des UFS vom 03.02.2006, GZ RV/1615-W/05). Der inländische Vertreter sei daher vom Normbereich des § 67 Abs. 10 ASVG umfasst. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beitragsschuldnerin ihren Sitz in römisch XXXX , Deutschland, und eine inländische Zweigniederlassung in römisch XXXX habe. Ergebnis der bei der Beitragsschuldnerin durchgeführten GPLA sei eine Nachverrechnung von Beiträgen. Die Beitragsnachverrechnung resultiere aus der Feststellung, dass die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den im Hotelbetrieb beschäftigten Urlaubern und der Beitragsschuldnerin die Kriterien von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen erfüllen würden. Was das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffe, werde auf die Begründung der Pflichtversicherungsbescheide der belangten Behörde vom 27.09.2010 verwiesen. Am 31.5.2012 sei die Beitragsschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 27.09.2013, GZ römisch XXXX , sei der Antrag der belangten Behörde, über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, gemäß Paragraph 68, EO zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.02.2003 selbständig zu Vertretung der Zweigniederlassung berufen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 107, GmbHG sei der inländische Vertreter einem Geschäftsführer nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG gleichgestellt, da beide zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt seien und darüber hinaus der Umfang der Vertretungsmacht eines bestellten inländischen Vertreters nicht beschränkt werden könne vergleiche Entscheidung des UFS vom 03.02.2006, GZ RV/1615-W/05). Der inländische Vertreter sei daher vom Normbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin vom BVwG darüber informiert, dass aus dem vorgelegten Akt hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nur zur rechtsgeschäftlichen Vertreterin der Beitragsschuldnerin bestellt worden sei und als solche nicht wie ein organschaftlicher Vertreter gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hafte.3. Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin vom BVwG darüber informiert, dass aus dem vorgelegten Akt hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nur zur rechtsgeschäftlichen Vertreterin der Beitragsschuldnerin bestellt worden sei und als solche nicht wie ein organschaftlicher Vertreter gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte.

Gleichzeitig wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen eingeräumt.

4. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 19.02.2018 vorgelegt, wonach von der steuerlichen Vertretung der Beitragsschuldnerin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit der Geschäftsführung der Beitragsschuldnerin angehört habe.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Die Beitragsschuldnerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2007 ihren Sitz in XXXX , Deutschland und eine Zweigniederlassung in XXXX , Österreich. 1.1. Die Beitragsschuldnerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2007 ihren Sitz in römisch XXXX , Deutschland und eine Zweigniederlassung in römisch XXXX , Österreich.

1.2. Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuch seit 07.02.2003 selbständig zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Beitragsschuldnerin gemäß § 107 Abs. 2 GmbH-Gesetz sowie zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt. Sie wurde jedoch nicht zur Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin bestellt.1.2. Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuch seit 07.02.2003 selbständig zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Beitragsschuldnerin gemäß Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetz sowie zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt. Sie wurde jedoch nicht zur Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin bestellt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren (zumindest) die beiden Gesellschafter XXXX und XXXX zu Geschäftsführern der Beitragsschuldnerin bestellt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren (zumindest) die beiden Gesellschafter römisch XXXX und römisch XXXX zu Geschäftsführern der Beitragsschuldnerin bestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Sitz der Beitragsschuldnerin in XXXX und der Zweigniederlassung wurden dem Akt des Landesgerichtes XXXX (Firmenbuch) zu FN XXXX entnommen.2.1. Die Feststellungen zum Sitz der Beitragsschuldnerin in römisch XXXX und der Zweigniederlassung wurden dem Akt des Landesgerichtes römisch XXXX (Firmenbuch) zu FN römisch XXXX entnommen.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin zur inländischen Vertreterin der Beitragsschuldnerin bestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin bestellt wurde, basiert auf dem Schreiben vom 19.02.2018. Darüberhinaus hat weder die belangte Behörde Gegenteiliges behauptet noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise für eine gegenteilige Feststellung.2.2. Dass die Beschwerdeführerin zur inländischen Vertreterin der Beitragsschuldnerin bestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt des Landesgerichtes römisch XXXX zu FN römisch XXXX . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin bestellt wurde, basiert auf dem Schreiben vom 19.02.2018. Darüberhinaus hat weder die belangte Behörde Gegenteiliges behauptet noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise für eine gegenteilige Feststellung.

Dass die Gesellschafter XXXX und XXXX zu Geschäftsführern bestellt waren, wurde ebenfalls dem Akt des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX entnommen.Dass die Gesellschafter römisch XXXX und römisch XXXX zu Geschäftsführern bestellt waren, wurde ebenfalls dem Akt des Landesgerichtes römisch XXXX zu FN römisch XXXX entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 410 Abs. 1 ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins, ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

..

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

§ 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.(2) In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins,, 17, 28 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§67 (1)…

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 GmbH-Gesetz in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, GmbH-Gesetz in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
Paragraph 107, (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer (registrierten) Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit zu kommt (vgl. zuletzt VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083 oder vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0001). Mangels Rechtspersönlichkeit kommt eine Zweigniederlassung auch nicht als Dienstgeber in Frage (vgl. erneut Erk. des VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0001 und vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083).3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer (registrierten) Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit zu kommt vergleiche zuletzt VwGH vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083 oder vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0001). Mangels Rechtspersönlichkeit kommt eine Zweigniederlassung auch nicht als Dienstgeber in Frage vergleiche erneut Erk. des VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0001 und vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083).

Beitragsschuldnerin ist sohin die deutsche XXXX GmbH und nicht deren Zweigniederlassung in XXXX .Beitragsschuldnerin ist sohin die deutsche römisch XXXX GmbH und nicht deren Zweigniederlassung in römisch XXXX .

Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dem Vertretungsorgan der deutschen Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG - angehört hat. Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG erfasst nämlich nur gesetzliche Vertreter juristischer Personen (vgl. VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097).Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dem Vertretungsorgan der deutschen Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung im Sinn des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - angehört hat. Die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfasst nämlich nur gesetzliche Vertreter juristischer Personen vergleiche VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097).

Die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der in Deutschland ansässigen Gesellschaft berufen ist, richtet sich nach deutschem Recht (vgl. VwGH vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083). Die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der in Deutschland ansässigen Gesellschaft berufen ist, richtet sich nach deutschem Recht vergleiche VwGH vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083).

Gemäß § 35 Abs. 1 des deutschen GmbhG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. Für die Beitragsschuldnerin waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (zumindest) zwei Geschäftsführer bestellt. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des deutschen GmbhG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. Für die Beitragsschuldnerin waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (zumindest) zwei Geschäftsführer bestellt.

Dass die Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin der deutschen XXXX -GmbH bestellt wurde, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde sie (nur) zur ständigen Vertreterin im Sinne des § 107 Abs. 2 GmbH-Gesetzes (idF BGBl. I Nr. 120/2005) bestellt. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch diese Bestellung dem Kreis der Haftungspflichtigen im Sinne des § 67 Abs. 10 angehöre. Diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin aus folgenden Gründen nicht geteilt:Dass die Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin der deutschen römisch XXXX -GmbH bestellt wurde, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde sie (nur) zur ständigen Vertreterin im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) bestellt. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch diese Bestellung dem Kreis der Haftungspflichtigen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, angehöre. Diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083, bereits mit der Frage der Haftung eines Vertreters gemäß § 107 Abs. 2 GmbH-Gesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 304/1996, auseinandergesetzt hat. In dieser Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass ein inländischer Vertreter im Sinne der §§ 107, 108 GesmbH-Gesetz lediglich zur „gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung" für den gesamten inländischen Geschäftsbetrieb bestellt sein muss, weshalb aus dieser Bestellung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der solcherart bestellte Inlandsvertreter auch zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufen sei. Er führt dann weiter aus, dass vor allem aber damit nichts darüber ausgesagt wird, ob der Beschwerdeführer dem Vertretungsorgan der ausländischen Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG - angehört.Vorauszuschicken ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083, bereits mit der Frage der Haftung eines Vertreters gemäß Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, auseinandergesetzt hat. In dieser Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass ein inländischer Vertreter im Sinne der Paragraphen 107,, 108 GesmbH-Gesetz lediglich zur „gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung" für den gesamten inländischen Geschäftsbetrieb bestellt sein muss, weshalb aus dieser Bestellung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der solcherart bestellte Inlandsvertreter auch zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufen sei. Er führt dann weiter aus, dass vor allem aber damit nichts darüber ausgesagt wird, ob der Beschwerdeführer dem Vertretungsorgan der ausländischen Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung im Sinn des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - angehört.

Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus – dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des UFS vom 03.02.2006, GZ RV/1615-W/05 - dass durch das Inkrafttreten des BGBl. Nr. 120/2005 und der damit einhergehenden Änderung in § 107 Abs. 2 GmbH-Gesetzes (arg. „zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist“) eine inländische Vertreterin den Geschäftsführern gleichgestellt ist.Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus – dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des UFS vom 03.02.2006, GZ RV/1615-W/05 - dass durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2005, und der damit einhergehenden Änderung in Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetzes (arg. „zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist“) eine inländische Vertreterin den Geschäftsführern gleichgestellt ist.

In seiner Entscheidungen vom 26.04.2017, Ra 2017/17/0201, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung, wer gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Bestellung zu einem ständigen Vertreter im Sinne des § 107 GmbHG (idF BGBl. I Nr. 120/2005) um einen organschaftlichen oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter handelt. In diesem Erkenntnis hat der VwGH folgendes festgehalten:In seiner Entscheidungen vom 26.04.2017, Ra 2017/17/0201, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung, wer gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist, mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Bestellung zu einem ständigen Vertreter im Sinne des Paragraph 107, GmbHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) um einen organschaftlichen oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter handelt. In diesem Erkenntnis hat der VwGH folgendes festgehalten:

„Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind jedoch nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Darunter fällt aber nicht der ständige Vertreter iSd § 107 Abs 2 GmbH-Gesetz. Durch den Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft zu einem solchen wird dieser nämlich nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern nur zu deren rechtsgeschäftlichem Vertreter (vgl Frauenberger-Pfeiler in WK-GmbHG, Rz 71 zu § 107-114, sowie VwGH vom 16. März 2016, Ra 2014/05/0002, zur im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 254 Aktiengesetz, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).“„Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind jedoch nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Darunter fällt aber nicht der ständige Vertreter iSd Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetz. Durch den Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft zu einem solchen wird dieser nämlich nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern nur zu deren rechtsgeschäftlichem Vertreter vergleiche Frauenberger-Pfeiler in WK-GmbHG, Rz 71 zu Paragraph 107 -, 114,, sowie VwGH vom 16. März 2016, Ra 2014/05/0002, zur im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 254, Aktiengesetz, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).“

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin allein durch ihre Bestellung zu einer ständigen Vertreterin im Sinne des § 107 Abs. 2 GmbHG nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern nur zur rechtsgeschäftlichen Vertreterin der Beitragsschuldnerin wird. Insofern ist durch die Änderung der Formulierung in § 107 Abs. 2 GmbH-Gesetz keine Änderung hinsichtlich der Stellung dieses Vertreters eingetreten. Als rechtsgeschäftliche Vertreterin haftet die Beschwerdeführerin nicht wie ein organschaftlicher Vertreter gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. erneut VwGH vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083).Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin allein durch ihre Bestellung zu einer ständigen Vertreterin im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, GmbHG nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern nur zur rechtsgeschäftlichen Vertreterin der Beitragsschuldnerin wird. Insofern ist durch die Änderung der Formulierung in Paragraph 107, Absatz 2, GmbH-Gesetz keine Änderung hinsichtlich der Stellung dieses Vertreters eingetreten. Als rechtsgeschäftliche Vertreterin haftet die Beschwerdeführerin nicht wie ein organschaftlicher Vertreter gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche erneut VwGH vom 29.03.2000, Zl. 97/08/0083).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht als „faktische Geschäftsführerin“ zu Haftung herangezogen werden kann.

In seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich ist, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. In seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, nach Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG insoweit unbeachtlich ist, als dadurch etwa auch die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre.

In diesem Erkenntnis war ein Sachverhalt zu beurteilen, in welchem ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer bestellte, ihm zugleich im Innenverhältnis praktisch alle mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse nahm, ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren und sich gleichzeitig vom nach außen hin nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten lässt. In diesem Fall vertrat der VwGH daher die Ansicht, dass diese Konstruktion gewählt wurde, um dem Alleingesellschafter zwar die Befugnisse zur Geschäftsführung zu vermitteln, ihn jedoch vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen.

Dieser Sachverhalt ist mit dem hier vorliegendem überhaupt nicht vergleichbar: Die nicht an der Beitragsschuldnerin beteiligte Beschwerdeführerin hätte den bestellten Geschäftsführern rechtlich schon gar keine Weisungen erteilen können und somit auch keine Befugnisse der bestellten Geschäftsführer einschränken können. Schon aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Geschäftsführung der Beitragsschuldnerin inne gehabt hätte. Vielmehr wurden die beiden Gesellschafter der Beitragsschuldnerin auch zu deren Geschäftsführern bestellt.

Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geschäftsführer Haftung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2008165.1.00

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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