TE Bvwg Beschluss 2023/1/16 W292 2260059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2023
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Entscheidungsdatum

16.01.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W292 2260059-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 23.09.2022 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: XXXX Organ der Justizbetreuungsagentur (JBA), Universitätsstraße 5/7, 1010 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 23.09.2022 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: römisch XXXX Organ der Justizbetreuungsagentur (JBA), Universitätsstraße 5/7, 1010 Wien, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 B-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei der Beschwerdeführer behauptet, im Zuge eines nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung geführten Ermittlungsverfahrens durch eine Maßnahme verwaltungsbehördlichen Befehls- und/oder Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Am 06.10.2021 fand am Standort XXXX 1010 Wien in dem u.a. gegen den Beschwerdeführer zum AZ XXXX der WKStA geführten Ermittlungsverfahren eine Hausdurchsuchung und Sicherstellung elektronischer Dateien bei XXXX (Beschwerdeführer im hg Verfahren, in Folge auch kurz: „BF“) statt. Dabei wurde ein Ordner mit ca. 53 GB Speichergröße („HeFe“) sowie ein E-Mail-Postfach des BF auf einem USB-Speichermedium sichergestellt. Am 06.10.2021 fand am Standort römisch XXXX 1010 Wien in dem u.a. gegen den Beschwerdeführer zum AZ römisch XXXX der WKStA geführten Ermittlungsverfahren eine Hausdurchsuchung und Sicherstellung elektronischer Dateien bei römisch XXXX (Beschwerdeführer im hg Verfahren, in Folge auch kurz: „BF“) statt. Dabei wurde ein Ordner mit ca. 53 GB Speichergröße („HeFe“) sowie ein E-Mail-Postfach des BF auf einem USB-Speichermedium sichergestellt.

Bei der Hausdurchsuchung am 06.10.2021 war auch der später mit Auftrag vom 14.10.2021 vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter des LG für Strafsachen Wien beauftragte IT-Experte XXXX anwesend. Bei der Hausdurchsuchung am 06.10.2021 war auch der später mit Auftrag vom 14.10.2021 vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter des LG für Strafsachen Wien beauftragte IT-Experte römisch XXXX anwesend.

Dagegen erhob der Bf Widerspruch nach § 112 StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis (§ 157 Abs 1 Z 4 StPO).Dagegen erhob der Bf Widerspruch nach Paragraph 112, StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Aufgrund des erhobenen Widerspruchs wurden die sichergestellten Datenträger / Daten sogleich versiegelt und bei Gericht hinterlegt bzw. in der Verwahrstelle des LG für Strafsachen Wien in Verwahrung genommen.

Am 14.10.2021 erteilte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (HRR) einen Auftrag an den IT-Experten XXXX , der dem Gericht von der Justizbetreuungsagentur (JBA) am 06.05.2021 zur Verfügung gestellt wurde (Note vom 02.03.2022). Der seitens des Gerichts an den vorgenannten IT-Experten ergangene Auftrag zur Sicherung und Aufbereitung der im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger lautet – soweit hier von Relevanz – wie folgt:Am 14.10.2021 erteilte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter (HRR) einen Auftrag an den IT-Experten römisch XXXX , der dem Gericht von der Justizbetreuungsagentur (JBA) am 06.05.2021 zur Verfügung gestellt wurde (Note vom 02.03.2022). Der seitens des Gerichts an den vorgenannten IT-Experten ergangene Auftrag zur Sicherung und Aufbereitung der im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Datenträger lautet – soweit hier von Relevanz – wie folgt:

„Die Standblätter 3094/21, 3095/21 und 3096/21 sind in diesem Verfahren zu bearbeiten.

1.1. Sämtliche Datenträger befinden sich in der Verwahrungsstelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur genannten Standblattnummer. Dem IT-Experten wird bis auf Widerruf vorläufige Ausfolgungsaufträge zu den Standblättern 3094/21, 3095/21 und 3096/21 an die hg Verwahrungsstelle (zu jeder PZ auf den Standblättern, damit der IT-Experte nicht jeweils das gesamte Standblatt ausheben muss) übergeben werden.

1.2. Es kann somit durch die Protokollierung der hg Verwahrungsstelle erfasst werden, wann der IT-Experte welche PZ des Standblattes behoben und wieder retourniert hat. Der IT-Experte wird beauftragt, auf den einzelnen PZ jeweils Datum des Siegelbruchs sowie der anschließenden Wiederversiegelung vor Rückstellung an die Verwahrungsstelle mit Unterschrift zu vermerken.

2.1. Für die Datenaufbereitung im Raum GEG 116 können die versiegelten Datenträger jeweils nach Absprache mit der hg Verwahrungsstelle ab 07:30 Uhr in den Raum GEG 116 angefordert werden und müssen rechtzeitig vor Dienstschluss um 15:30 Uhr wieder an die hg Verwahrungsstelle retourniert werden. Ein Verbleib der Datenträger in diesem Raum außerhalb der Dienstzeiten und/oder ohne Anwesenheit der IT-Experten kommt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

3.       Sofern der IT-Experte für die Anfertigung der 1:1 Kopien und eines Backups Datenträger benötigt, wird um Bekanntgabe ersucht. Dies wird sodann über die Geschäftsstelle angefordert werden.

4.       Zur weiteren Vorgehensweise wird ersucht:

Erster Schritt: Anfertigung einer 1:1 Kopie sowie eines Backups davon, jeweils getrennt für jeden einzelnen sichergestellten Datenträger, wobei sich die Bezeichnung an der Bezeichnung in den Standblättern orientieren soll. Eine Kopie der Standblätter wurde den IT-Experten ausgefolgt. Das Backup verbleibt bei Gericht auf Standblatt.

Die 1:1 Kopie und das Backup vom IT-Experten sollen nach der täglichen Beendigung seiner Arbeit nicht zusammen im Raum GEG 116 verbleiben. Möglich wäre, dass die 1:1 Kopie am dort befindlichen PC erstellt und verschlüsselt gespeichert wird, das Backup wäre getrennt davon auf ein neues Standblatt bei der Verwahrungsstelle zu legen und vom IT-Experten immer, wenn er weiterarbeitet, von dort anzufordern;

Zweiter Schritt: Lesbarmachen (allenfalls In Dateien umzuwandeln, damit diese mit Justiz-Standard-Programmen geöffnet werden können). Eliminierung am selben Datenträger mehrfach vorhandener Dateien und Extraktion der Daten sowie wieder jeweils für jeden Datenträger getrennt, von den dadurch gewonnenen Daten wieder ein Backup für Gericht, wieder getrennte Aufbewahrung wie im ersten Schritt;

Dritter Schritt: Einspielung der extrahierten Daten in die Analysesoftware anhand einer Stichwortliste;

Vierter Schritt: Erarbeitung von Filterkriterien durch IT-Experten in Zusammenarbeit mit der WKStA und den zuständigen Beamten der SOKO Tape

Fünfter Schritt: Filterung der extrahierten Daten und Aufbereitung in einer Excel-Tabelle zur Bezeichnung und anschließenden Sichtung. Von dem herausgefilterten und aufbereiteten Teil sind dann drei idente Datenträger anzufertigen (jeweils einer für IT-Experte, Gericht, Betroffenen zur Bezeichnung).

5.1. Falls der IT-Experte in einzelne Datenträger aufgrund vorhandener Kennwörter, Passwörter oder sonstiger Zugangsbeschränkungen nicht Einsicht nehmen kann, wird er um umgehenden Bericht ersucht.

5.2. Soweit eine eigene Sicherung der Daten nicht möglich ist und die Datenträger an externe Firmen zur Sicherung verschickt werden müssten, wird um Rücksprache gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Berichte ausschließlich an das Gerichts erfolgen dürfen.

6.       Zu den im Original sichergestellten Datenträgern ist mitzuteilen, sobald diese nicht mehr im Original aufbewahrt werden müssen (etwa zur weiteren Verwertung der Daten) oder nicht mehr benötigt werden und an den Betroffenen ausgefolgt werden können;

7.       Vorab wird um Bekanntgabe ersucht, bis wann mit der Fertigstellung dieser Sicherung und Aufbereitung gerechnet werden kann.“

1.1.    Am 10.12.2021 urgierte der HRR die Stichwortliste bei der WKStA. Am 26.01.2022 übermittelte die WKStA den ersten Teil der Filterkriterien. Am 29.04.2022 Aufforderung des HRR zur Bezeichnung (ON 2547). Dabei wurde mitgeteilt, dass die Aufforderung zur Bezeichnung nur eine erste durch die WKStA priorisierte Teilmenge betreffe, um den Bezeichnungs- und Sichtungsprozess i.S.d. § 112 StPO beschleunigen zu können. Insbesondere sei damit noch keine abschließende Filterung verbunden. 1.1.    Am 10.12.2021 urgierte der HRR die Stichwortliste bei der WKStA. Am 26.01.2022 übermittelte die WKStA den ersten Teil der Filterkriterien. Am 29.04.2022 Aufforderung des HRR zur Bezeichnung (ON 2547). Dabei wurde mitgeteilt, dass die Aufforderung zur Bezeichnung nur eine erste durch die WKStA priorisierte Teilmenge betreffe, um den Bezeichnungs- und Sichtungsprozess i.S.d. Paragraph 112, StPO beschleunigen zu können. Insbesondere sei damit noch keine abschließende Filterung verbunden.

1.2.    Am 16.08.2022 erlangte der Bf Kenntnis von den sog. „Orphan-Dateien“ (mit Bezeichnung Nummer 1-11 auf dem übermittelten Datenträger). Im Zuge der Bezeichnung jener sichergestellten Dateien, deren zum Akt nehmen einen Verstoß gegen das Redaktionsgeheimnis des § 157 Abs. 1 Z 4 StPO bedeutet hätte, hat der BF festgestellt, dass auf dem übermittelten Datenträger, der nach Filterkriterien der WKStA hergestellt worden ist, Daten existieren (mit Bezeichnung Nummer 1-11), die nicht oder nur zum Teil vom BF stammten.1.2.    Am 16.08.2022 erlangte der Bf Kenntnis von den sog. „Orphan-Dateien“ (mit Bezeichnung Nummer 1-11 auf dem übermittelten Datenträger). Im Zuge der Bezeichnung jener sichergestellten Dateien, deren zum Akt nehmen einen Verstoß gegen das Redaktionsgeheimnis des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bedeutet hätte, hat der BF festgestellt, dass auf dem übermittelten Datenträger, der nach Filterkriterien der WKStA hergestellt worden ist, Daten existieren (mit Bezeichnung Nummer 1-11), die nicht oder nur zum Teil vom BF stammten.

1.3.    Am 26.08.2022 erlangte der Bf Kenntnis von weiteren veränderten Dateien, namentlich „JPG“ und „PNG“ Dateien, die im Zuge der Datenaufbereitung durch den IT-Experten erzeugt worden sind.

2.       Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Datenverarbeitungsvorgänge durch einen IT-Experten, die im Auftrag eines Haft- und Rechtsschutzrichters vorgenommen wurden und den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden, ergeben sich anhand der diesbezüglich glaubhaften und schlüssigen Ausführungen im Rahmen des hg eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1.    In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegenständlich vor, die richterliche Anordnung vom 14.10.2021 an den IT-Experten der Justizbetreuungsagentur (JBA) habe keine gesetzliche Grundlage und sei daher rechtswidrig. Sie sei absolut nichtig und biete keine Rechtsgrundlage für die Datenmanipulation durch den IT-Experten, folglich sei die Datenmanipulation durch den genannten IT-Experten als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

Dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:

3.2.    Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an ein Verwaltungsgericht setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063 mwN). 3.2.    Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an ein Verwaltungsgericht setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen vergleiche VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063 mwN).

3.3.    Zur rechtlichen Qualifikation der beschwerdegegenständlichen Datenmanipulation durch einen IT-Experten der JBA, die wie festgestellt aufgrund einer Anordnung des zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichters beim Landesgericht für Strafsachen – in Folge einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer und Sicherstellung eines USB-Datenträgers durch die Staatsanwaltschaft im Zuge eines von dieser geführten Ermittlungsverfahrens – vom 14.10.2021 erfolgte:

3.3.1.  Nach Art130 Abs 1 Z2 B VG (idF BGBl I 51/2012) "[erkennen d]ie Verwaltungsgerichte [...] über Beschwerden [...] gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt". Nach Art131 Abs1 B VG sind für derartige Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig, das Bundesverwaltungsgericht jedoch dann, wenn diese Rechtssachen Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, betreffen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß §7 Abs4 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sechs Wochen und beginnt gemäß Z3 "mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung".3.3.1.  Nach Art130 Absatz eins, Z2 B VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) "[erkennen d]ie Verwaltungsgerichte [...] über Beschwerden [...] gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt". Nach Art131 Abs1 B VG sind für derartige Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig, das Bundesverwaltungsgericht jedoch dann, wenn diese Rechtssachen Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, betreffen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß §7 Abs4 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sechs Wochen und beginnt gemäß Z3 "mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung".

3.3.2.  Es stellt sich sohin die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, nämlich ein verfahrensfreier Verwaltungsakt eines Organs einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Begriffsverständnisses des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, vorliegt. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach stRsp des VwGH dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (bzw. zum Teil: „eindeutig“ [VwSlg 14.701 A/1997; 14.948 A/1998; VwGH 15. 11. 2000, 98/01/0452] einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH 26. 11. 1993, 92/17/0163; VwSlg 15.344 A/2000; VwGH 22. 1. 2002, 99/11/0294; 6. 7. 2004, 2003/11/0175; 20. 11. 2006, 2006/09/0188). 3.3.2.  Es stellt sich sohin die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, nämlich ein verfahrensfreier Verwaltungsakt eines Organs einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Begriffsverständnisses des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, vorliegt. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach stRsp des VwGH dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (bzw. zum Teil: „eindeutig“ [VwSlg 14.701 A/1997; 14.948 A/1998; VwGH 15. 11. 2000, 98/01/0452] einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH 26. 11. 1993, 92/17/0163; VwSlg 15.344 A/2000; VwGH 22. 1. 2002, 99/11/0294; 6. 7. 2004, 2003/11/0175; 20. 11. 2006, 2006/09/0188).

Diese Frage war aufgrund der nachstehenden Erwägungen zu verneinen:

3.3.3.  Wie festgestellt, wurde die Staatsanwaltschaft (näherhin die WKStA) im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 101ff StPO) tätig und führte beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durch. 3.3.3.  Wie festgestellt, wurde die Staatsanwaltschaft (näherhin die WKStA) im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (Paragraph 101 f, f, StPO) tätig und führte beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durch.

Bei dieser Gelegenheit ist bereits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nicht geltend macht, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt oder die richterliche Anordnung von der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei überschritten worden wäre. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung erfolgte eine Sicherstellung (§ 109 Z 1 StPO) eines USB-Speichermediums, welches umfangreiche Daten des Beschwerdeführers enthält. Dagegen erhob der BF Widerspruch nach § 112 StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis (§ 157 Abs. 1 Z 4 StPO). Aufgrund des erhobenen Widerspruchs wurden die sichergestellten Datenträger / Daten sogleich versiegelt und bei Gericht hinterlegt bzw. in der Verwahrstelle des LG für Strafsachen Wien in Verwahrung genommen. In weiterer Folge beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter einen IT-Experten mit der Auswertung des im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten und bei Gericht in Verwahrung genommen Datenträgers. Der vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter hierfür herangezogene IT-Experte wurde wie festgestellt von der Justizbetreuungsagentur dem Gericht im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) zur Verfügung gestellt. Bei dieser Gelegenheit ist bereits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nicht geltend macht, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt oder die richterliche Anordnung von der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei überschritten worden wäre. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung erfolgte eine Sicherstellung (Paragraph 109, Ziffer eins, StPO) eines USB-Speichermediums, welches umfangreiche Daten des Beschwerdeführers enthält. Dagegen erhob der BF Widerspruch nach Paragraph 112, StPO unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Aufgrund des erhobenen Widerspruchs wurden die sichergestellten Datenträger / Daten sogleich versiegelt und bei Gericht hinterlegt bzw. in der Verwahrstelle des LG für Strafsachen Wien in Verwahrung genommen. In weiterer Folge beauftragte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter einen IT-Experten mit der Auswertung des im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten und bei Gericht in Verwahrung genommen Datenträgers. Der vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter hierfür herangezogene IT-Experte wurde wie festgestellt von der Justizbetreuungsagentur dem Gericht im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 5 a, des Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) zur Verfügung gestellt.

3.3.4.  Hierzu ist festzuhalten, dass der eingesetzte IT-Experte – ungeachtet seiner organisatorischen Zugehörigkeit zur JBA – als Erfüllungsgehilfe des in der Sache berufenen Haft- und Rechtsschutzrichters zu qualifizieren ist. Sämtliches Handeln des IT-Experten im Zusammenhang mit der Auswertung und Aufbereitung des in Gewahrsam des Gerichtes befindlichen USB-Speichermediums, wobei dieses Handeln des IT-Experten aufgrund der hierzu ergangenen Anordnung des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 14.10.2021 erfolgten und im Verfahren nicht hervorkam, dass der IT-Experte die richterlichen Anordnungen eigenmächtig überschritten hätte, war daher in funktionaler Hinsicht als Akt der Gerichtsbarkeit und nicht – wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt – als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. hierzu: VwGH vom 24.10.2013, 2013/01/0036 mwN). 3.3.4.  Hierzu ist festzuhalten, dass der eingesetzte IT-Experte – ungeachtet seiner organisatorischen Zugehörigkeit zur JBA – als Erfüllungsgehilfe des in der Sache berufenen Haft- und Rechtsschutzrichters zu qualifizieren ist. Sämtliches Handeln des IT-Experten im Zusammenhang mit der Auswertung und Aufbereitung des in Gewahrsam des Gerichtes befindlichen USB-Speichermediums, wobei dieses Handeln des IT-Experten aufgrund der hierzu ergangenen Anordnung des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 14.10.2021 erfolgten und im Verfahren nicht hervorkam, dass der IT-Experte die richterlichen Anordnungen eigenmächtig überschritten hätte, war daher in funktionaler Hinsicht als Akt der Gerichtsbarkeit und nicht – wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt – als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu qualifizieren vergleiche hierzu: VwGH vom 24.10.2013, 2013/01/0036 mwN).

3.3.5.  Im gegebenen Zusammenhang war festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen ist zu beurteilen, ob sämtliche, im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gesetzten Maßnahmen sowie die vom angerufenen Haft- und Rechtsschutzrichter getroffenen Anordnungen und Veranlassungen im Einklang mit den hierfür maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung stehen. Erneut ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerde nicht geltend macht, dass eine richterliche Anordnung im Sinne eines Exzesses von einem bestimmten Organ überschritten worden wäre, sondern vielmehr ins Treffen geführt wird, dass der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter rechtsgrundlos eine Anordnung zur Auswertung des sichergestellten USB-Speichermediums an den IT-Experten der JBA erteilt habe.

3.3.6.  Der Beschwerdeführer war diesbezüglich auf die Rechtsbehelfe der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht nach § 87 StPO bzw. des Einspruchs nach § 106 StPO zu verweisen. Für den Fall aber, dass sich der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Betroffener durch die Anordnungen und Veranlassungen des im Zuge des Ermittlungsverfahrens angerufenen Haft- und Rechtsschutzrichters im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG) verletzt erachtet, ist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde an das (örtlich zuständige) Oberlandesgericht gemäß § 85a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) hinzuweisen. Letztlich steht dem Beschwerdeführer für den Fall, dass dieser sich durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei aufgrund des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt erachtet, die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde im Sinne von § 24 DSG an die Datenschutzbehörde offen (§§ 31 und 36 DSG).3.3.6.  Der Beschwerdeführer war diesbezüglich auf die Rechtsbehelfe der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht nach Paragraph 87, StPO bzw. des Einspruchs nach Paragraph 106, StPO zu verweisen. Für den Fall aber, dass sich der Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Betroffener durch die Anordnungen und Veranlassungen des im Zuge des Ermittlungsverfahrens angerufenen Haft- und Rechtsschutzrichters im Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG) verletzt erachtet, ist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde an das (örtlich zuständige) Oberlandesgericht gemäß Paragraph 85 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) hinzuweisen. Letztlich steht dem Beschwerdeführer für den Fall, dass dieser sich durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei aufgrund des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt erachtet, die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde im Sinne von Paragraph 24, DSG an die Datenschutzbehörde offen (Paragraphen 31 und 36 DSG).

3.3.7.  Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war sohin – in Ermangelung des Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.8.  Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.3.3.8.  Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.

3.3.9.  Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde – in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – zurückzuweisen war. 3.3.9.  Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde – in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG konnten anhand der zu Punkt A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt werden. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG konnten anhand der zu Punkt A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt werden.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anfechtungsgegenstand Kostenersatz - Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2260059.1.00

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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