Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L510 2289567-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte in Bezug auf die beschwerdeführende Partei (bP) folgenden Verfahrensgang dar:
„Sie wurden am 24.10.2023 um 10:15 Uhr von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über Sie mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.„Sie wurden am 24.10.2023 um 10:15 Uhr von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt römisch XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über Sie mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.
Am 04.12.2023 wurden Sie von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, im Falle einer rechtskräftigten Verurteilung aufgrund Ihres Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach Ihrer rechtskräftigen Verurteilung gegen Sie eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und Sie sodann in Ihr Heimatland abzuschieben. Sie gaben dabei an, dass Sie zuletzt am Tag Ihrer Festnahme in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Der Zweck Ihrer Einreise wäre lediglich die Schleppung von Personen gewesen. Während Ihres Aufenthaltes in Österreich haben Sie nirgends Unterkunft genommen und haben keine nennenswerten Familienangehörigen oder Verwandten. Weiters gaben Sie an, dass Sie in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügen, als Vertreter gearbeitet haben sowie Familienangehörige in Deutschland leben. In Türkei leben Ihre Eltern und Verwandte.
Am 17.01.2024 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte mit 17.01.2024 die Rechtskraft.Am 17.01.2024 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den Paragraphen 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte mit 17.01.2024 die Rechtskraft.
Diesbezüglich sei festgehalten, dass das BFA einen eventuellen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland einer genauen Prüfung unterziehen und gegebenenfalls seine Zustimmung erteilen wird.
Mit schriftlicher Mitteilung vom heutigen Tag wurden sie darüber informiert, dass Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Verfügung gestellt wird.“Mit schriftlicher Mitteilung vom heutigen Tag wurden sie darüber informiert, dass Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG zur Verfügung gestellt wird.“
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.02.2024 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 22.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
5. Mit 09.04.2024 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA legte folgend dar:
„Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest.
Festgestellt wird, dass Sie georgischer Staatsangehöriger sind.
Festgestellt wird, dass Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland bis 24.07.2023 verfügten und eine Fiktionsbescheinigung bis 28.03.2024 besitzen.
Festgestellt wird, dass Sie gesund sind, keine Medikamente nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung stehen.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Festgestellt wird, dass Sie spätesten am 24.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet einreisten.
Festgestellt wird, dass diese Einreise lediglich zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei erfolgte.
Festgestellt wird, dass Sie in Österreich während Ihres Aufenthaltes nirgends ordentlich Unterkunft genommen haben.
Festgestellt wird, Sie haben keinen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt, darüber hinaus erfüllen Sie die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht.
Weiters festgestellt wird, dass Sie die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht erfüllen, noch haben Sie einen dahingehenden Antrag gestellt.
Festgestellt wird, dass Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig wurden, Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Festgestellt wird, dass Sie keine familiären Beziehungen in Österreich haben.
Festgestellt wird, dass Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind.
Festgestellt wird, dass Sie über keine engen Bindungen und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügen.
Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes:
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX .2024 XXXX – 52, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte mit 17.01.2024 die Rechtskraft.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX .2024 römisch XXXX – 52, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den Paragraphen 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte mit 17.01.2024 die Rechtskraft.
Laut diesem Urteil sind Sie schuldig, am XXXX 2023 in XXXX im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem bereits verurteilten XXXX und weiteren noch unbekannten Mittätern, nämlich in Serbien und in Ungarn agierenden Fuß- und Fahrzeugschleppern, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt sind, nämlich 15 türkischen Staatsangehörigen, von der ungarischen Grenze bis nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem XXXX die Fremden in dem von ihm gelenkten und in Deutschland durch Sie angemieteten XXXX mit deutschen Kennzeichen in einem Waldstück in Ungarn abholte und bis zur ungarisch-österreichischen Grenze beim Grenzübergang XXXX brachten, die Fremden dort aus dem Fahrzeug aussteigen ließen, damit diese zu Fuß die Grenze nach Österreich überqueren können, wobei XXXX während der gesamten Fahrt von Ihnen, der das Vorausfahrzeug, einen XXXX lenkte, begleitet wurde.Laut diesem Urteil sind Sie schuldig, am römisch XXXX 2023 in römisch XXXX im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem bereits verurteilten römisch XXXX und weiteren noch unbekannten Mittätern, nämlich in Serbien und in Ungarn agierenden Fuß- und Fahrzeugschleppern, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet berechtigt sind, nämlich 15 türkischen Staatsangehörigen, von der ungarischen Grenze bis nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt, unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem römisch XXXX die Fremden in dem von ihm gelenkten und in Deutschland durch Sie angemieteten römisch XXXX mit deutschen Kennzeichen in einem Waldstück in Ungarn abholte und bis zur ungarisch-österreichischen Grenze beim Grenzübergang römisch XXXX brachten, die Fremden dort aus dem Fahrzeug aussteigen ließen, damit diese zu Fuß die Grenze nach Österreich überqueren können, wobei römisch XXXX während der gesamten Fahrt von Ihnen, der das Vorausfahrzeug, einen römisch XXXX lenkte, begleitet wurde.
Festgestellt wird, dass das von Ihnen gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berührt.
Festgestellt wird, dass von Ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Ihre sofortige Ausreise ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und wurde deshalb einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gleichzeitig mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzustellen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werden kann.“
Auch das BVwG geht mit der Ausnahme, dass die bP türkischer Staatsbürger ist, von den oben dargelegten Feststellungen aus.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig:
- Türkischer Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am XXXX .2023, gültig bis
XXXX 2024;- Türkischer Reisepass Nr. römisch XXXX ausgestellt am römisch XXXX .2023, gültig bis
XXXX 2024;
- Deutscher Aufenthaltstitel; XXXX ; gültig bis XXXX .2023- Deutscher Aufenthaltstitel; römisch XXXX ; gültig bis römisch XXXX .2023
- Deutsche Fiktionsbescheinigung; Nr. XXXX ; ausgestellt am 29.09.2023; gültig
bis XXXX .2024- Deutsche Fiktionsbescheinigung; Nr. römisch XXXX ; ausgestellt am 29.09.2023; gültig
bis römisch XXXX .2024
- Gesamter BFA-Akt zu IFA-Zahl XXXX - Gesamter BFA-Akt zu IFA-Zahl römisch XXXX
- U-Haftbeschluss Landesgericht XXXX vom 24.10.2023- U-Haftbeschluss Landesgericht römisch XXXX vom 24.10.2023
- Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 07.11.2023- Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums römisch XXXX vom 07.11.2023
- Urteil Landesgericht XXXX vom XXXX .2024- Urteil Landesgericht römisch XXXX vom römisch XXXX .2024
- Länderfeststellung der Türkei (Version 7. Stand 29.06.2023)
2.1. Die persönlichen Feststellungen zur Person, zu ihren Verhältnissen in Österreich und ihrer Verurteilung unter 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen mit der Ausnahme, dass die bP türkischer Staatsangehöriger ist, da hier offenbar ein Schreibfehler vorliegt, seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Feststellung, dass von der bP eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde in der Beschwerde zwar unter näheren Ausführungen bestritten, jedoch stimmt das BVwG dem BFA dahingehend zu, wie in weiterer Folge noc