Entscheidungsdatum
16.04.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
G310 2280063-1/10E
EndERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ecuadorianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Marius BAUMANN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ecuadorianischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Marius BAUMANN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten II. und V. richtig zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten römisch II. und römisch fünf. richtig zu lauten hat:
„II. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 6 FPG erlassen.“„II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“
„V. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ „V. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am XXXX 4.2023 in XXXX wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution und der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich gemäß § 52 Abs 6 FPG unverzüglich nach Deutschland zu begeben und die Ausreise dem BFA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.04.2023 beim BFA ein.Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am römisch XXXX 4.2023 in römisch XXXX wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution und der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich nach Deutschland zu begeben und die Ausreise dem BFA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.04.2023 beim BFA ein.
Ein Nachweis über die erfolgte Ausreise wurde seitens der BF nicht vorgelegt.
Am XXXX .2023 wurde die BF erneut wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen angezeigt und erfolgte am 23.08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher sie ein personalisiertes Zugticket von XXXX nach XXXX vom 20.04.2023 vorlegte. In weiterer Folge reichte sie am 25.08.2023 eine nicht personalisierte ÖBB Rechnung für eine Zugreise für zwei Personen von XXXX nach XXXX am 20.04.2023 vor sowie ein für die BF ausgestelltes Flugticket von XXXX nach XXXX und retour vom Mai 2023.Am römisch XXXX .2023 wurde die BF erneut wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen angezeigt und erfolgte am 23.08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher sie ein personalisiertes Zugticket von römisch XXXX nach römisch XXXX vom 20.04.2023 vorlegte. In weiterer Folge reichte sie am 25.08.2023 eine nicht personalisierte ÖBB Rechnung für eine Zugreise für zwei Personen von römisch XXXX nach römisch XXXX am 20.04.2023 vor sowie ein für die BF ausgestelltes Flugticket von römisch XXXX nach römisch XXXX und retour vom Mai 2023.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, angehalten gewesen sei, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden und sich nach Deutschland zu begeben, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei sie erneut eingereist und sei abermals der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen. Die BF verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, jedoch stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stehe - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig werde.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, angehalten gewesen sei, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden und sich nach Deutschland zu begeben, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei sie erneut eingereist und sei abermals der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen. Die BF verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, jedoch stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stehe - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls die Abschiebung und das Einreisverbot zu beheben bzw. dieses auf höchstens einen Monat zu verkürzen.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung sehr wohl nachgekommen sei. Es stimme nicht, dass die BF der Prostitution nachgegangen sei und diesbezüglich Inserate geschalten habe. Ein diesbezügliches Verfahren nach dem Aidsgesetz sei eingestellt worden. Vielmehr arbeite sie als Masseurin. Auch werde sie von ihrem deutschen Lebenspartner finanziell unterstützt und verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt sei nie vorgelegen. Darüber hinaus verfüge sie sehr wohl über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Eine Abschiebung nach Ecuador sei aufgrund ihres deutschen Aufenthaltstitels unzulässig. Zur Untermauerung des Vorbringens legte die BF Kontoinformationen der SVS, die deutsche Lebenspartnerurkunde vom 22.11.2002 sowie eine Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom XXXX vor, wonach das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Verdacht einer Übertretung nach dem Aidsgesetz eingestellt worden sei, bei. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung sehr wohl nachgekommen sei. Es stimme nicht, dass die BF der Prostitution nachgegangen sei und diesbezüglich Inserate geschalten habe. Ein diesbezügliches Verfahren nach dem Aidsgesetz sei eingestellt worden. Vielmehr arbeite sie als Masseurin. Auch werde sie von ihrem deutschen Lebenspartner finanziell unterstützt und verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt sei nie vorgelegen. Darüber hinaus verfüge sie sehr wohl über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Eine Abschiebung nach Ecuador sei aufgrund ihres deutschen Aufenthaltstitels unzulässig. Zur Untermauerung des Vorbringens legte die BF Kontoinformationen der SVS, die deutsche Lebenspartnerurkunde vom 22.11.2002 sowie eine Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt römisch XXXX vom römisch XXXX vor, wonach das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Verdacht einer Übertretung nach dem Aidsgesetz eingestellt worden sei, bei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.10.2023 vom BFA vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nimmt das BFA Stellung zum Beschwerdevorbringen der BF.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit E-Mail vom 23.10.2023 übermittelte das BFA erneut eine ergänzende Stellungnahme.
Am 25.03.2024 übermittelte das Strafamt der Landepolizeidirektion XXXX die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die BF.Am 25.03.2024 übermittelte das Strafamt der Landepolizeidirektion römisch XXXX die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die BF.
Feststellungen:
Die BF, deren Erscheinungsbild dem einer Frau entspricht, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehörige Ecuadors. Zuletzt hat sie ihre Mutter in ihrem Herkunftsstaat im September 2022 besucht und ist im Oktober 2022 wieder ausgereist. Die BF, deren Erscheinungsbild dem einer Frau entspricht, wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und ist Staatsangehörige Ecuadors. Zuletzt hat sie ihre Mutter in ihrem Herkunftsstaat im September 2022 besucht und ist im Oktober 2022 wieder ausgereist.
Ihre Muttersprache ist Spanisch und verfügt sie über Deutschkenntnisse unbekannten Niveaus. Die BF besitzt einen bis XXXX .2025 gültigen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen ecuadorianischen Reisepass. Vor vier Jahren erfolgte eine Namensänderung und trägt die BF nunmehr den Namen XXXX , welcher auch im Reisepass und auf dem Aufenthaltstitel dokumentiert ist. Ihre Muttersprache ist Spanisch und verfügt sie über Deutschkenntnisse unbekannten Niveaus. Die BF besitzt einen bis römisch XXXX .2025 gültigen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen ecuadorianischen Reisepass. Vor vier Jahren erfolgte eine Namensänderung und trägt die BF nunmehr den Namen römisch XXXX , welcher auch im Reisepass und auf dem Aufenthaltstitel dokumentiert ist.
1999 gelangte die BF erstmals nach Deutschland. Seit XXXX .2002 führt sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger, mit welchem sie in Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz innehat und der sie auch finanziell unterstützt. Abgesehen von ihrem Lebenspartner hat die BF keine familiären Anbindungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Seit mehreren Jahren reist sie immer wieder für drei Wochen nach Österreich um danach wieder für drei Wochen nach Deutschland zurückzukehren.1999 gelangte die BF erstmals nach Deutschland. Seit römisch XXXX .2002 führt sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger, mit welchem sie in Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz innehat und der sie auch finanziell unterstützt. Abgesehen von ihrem Lebenspartner hat die BF keine familiären Anbindungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Seit mehreren Jahren reist sie immer wieder für drei Wochen nach Österreich um danach wieder für drei Wochen nach Deutschland zurückzukehren.
Seit 2007 ist die BF immer wieder mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. An der derzeitigen Nebenwohnsitzadresse ist die BF seit XXXX .2012 gemeldet und ist sie seit XXXX .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige versichert, wie bereits zuvor von XXXX .2013 bis XXXX .2018. Entscheidungsrelevante familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden. Seit 2007 ist die BF immer wieder mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. An der derzeitigen Nebenwohnsitzadresse ist die BF seit römisch XXXX .2012 gemeldet und ist sie seit römisch XXXX .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige versichert, wie bereits zuvor von römisch XXXX .2013 bis römisch XXXX .2018. Entscheidungsrelevante familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden.
Am XXXX .2023 wurde die BF an ihrer Nebenwohnsitzadresse im Zuge einer (finanz)polizeilichen Amtshandlung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution ohne Gesundheitsbuch betreten. Wegen Verletzung von § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm § 14 lit a TLPG und § 5 der VO des BMGU aufgrund § 11 Abs 2 GeschlKrG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 670,00 über die BF verhängt. Dieser Betrag wurde als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs 1 VStG eingehoben. Weiters erfolgte eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalts.Am römisch XXXX .2023 wurde die BF an ihrer Nebenwohnsitzadresse im Zuge einer (finanz)polizeilichen Amtshandlung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution ohne Gesundheitsbuch betreten. Wegen Verletzung von Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera a, TLPG und Paragraph 5, der VO des BMGU aufgrund Paragraph 11, Absatz 2, GeschlKrG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 670,00 über die BF verhängt. Dieser Betrag wurde als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG eingehoben. Weiters erfolgte eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalts.
Im XXXX 2023 hielt sich die BF nachweislich in Deutschland auf, von wo aus sie am XXXX .2023 nach Spanien flog und am XXXX .2023 nach Deutschland zurückkehrte. Die von der BF nachgereichte ÖBB-Rechnung für Zugtickets nach Deutschland im XXXX 2024 stellen keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF der Aufforderung, nach Deutschland zurückzukehren, unverzüglich nachgekommen ist.Im römisch XXXX 2023 hielt sich die BF nachweislich in Deutschland auf, von wo aus sie am römisch XXXX .2023 nach Spanien flog und am römisch XXXX .2023 nach Deutschland zurückkehrte. Die von der BF nachgereichte ÖBB-Rechnung für Zugtickets nach Deutschland im römisch XXXX 2024 stellen keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF der Aufforderung, nach Deutschland zurückzukehren, unverzüglich nachgekommen ist.
Am XXXX 2023 wurde die BF abermals im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wegen Verletzung von § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm § 14 lit a TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 auferlegt. Auch konnte sie keine amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorweisen. Am römisch XXXX 2023 wurde die BF abermals im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wegen Verletzung von Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera a, TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 auferlegt. Auch konnte sie keine amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorweisen.
Beiden Amtshandlungen lag zugrunde, dass die einschreitenden Beamten zuvor über die ihnen bekannten einschlägigen Internetseiten, auf welchen die BF inserierte, Kontakt mit ihr aufnahmen, einer der einschreitenden Beamten sich zu ihrer Nebenwohnsitzadresse begab, die BF ihm gegenüber Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung offerierte und in weiterer Folge die oben angeführten Verwaltungsübertretungen seitens der einschreitenden Beamten festgestellt wurden.
Vor der am 23.08.2023 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, reiste die BF am XXXX .2023 von XXXX kommend mit dem Zug nach XXXX .Vor der am 23.08.2023 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, reiste die BF am römisch XXXX .2023 von römisch XXXX kommend mit dem Zug nach römisch XXXX .
Bezüglich des Vorfalls am XXXX .2023 wurde von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 4 Abs 2 Aidsgesetz seitens der Stadt XXXX abgesehen und das Verfahren eingestellt. Bezüglich des Vorfalls am römisch XXXX .2023 wurde von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz seitens der Stadt römisch XXXX abgesehen und das Verfahren eingestellt.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass Ecuadors hervor. Dass sie dem äußeren Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts entspricht, kann anhand des im Reisepass befindlichen Lichtbild festgestellt werden Ihre Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im deutschsprachigen Raum ist von Deutschkenntnissen auf unbekanntem Niveau auszugehen.
Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden ihren Angaben in der Stellungnahme, vor dem BFA sowie in der Beschwerde.
Der deutsche Aufenthaltstitel liegt in Kopie im Verwaltungsakt auf.
Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen erfolgten anhand der im Akt aufliegenden Strafverfügungen des Strafamts der Landepolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023 und XXXX .2023. Die entsprechenden polizeilichen Anzeigen mit den GZ. XXXX , XXXX und XXXX betreffend die Amtshandlung am XXXX .2023, sowie der Anzeige mit den GZ. XXXX hinsichtlich der Amtshandlung am XXXX .2023 liegen ebenfalls im Akt auf. Aufgrund der in den Anzeigen wiedergegebenen Tatbeschreibungen erweist sich das Vorbingen der BF vor dem BFA und in der Beschwerde, dass sie lediglich Massagen angeboten habe, als unglaubwürdig. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen erfolgten anhand der im Akt aufliegenden Strafverfügungen des Strafamts der Landepolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 und römisch XXXX .2023. Die entsprechenden polizeilichen Anzeigen mit den GZ. römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX betreffend die Amtshandlung am römisch XXXX .2023, sowie der Anzeige mit den GZ. römisch XXXX hinsichtlich der Amtshandlung am römisch XXXX .2023 liegen ebenfalls im Akt auf. Aufgrund der in den Anzeigen wiedergegebenen Tatbeschreibungen erweist sich das Vorbingen der BF vor dem BFA und in der Beschwerde, dass sie lediglich Massagen angeboten habe, als unglaubwürdig.
Dem entsprechend sind auch folgende verwaltungspolizeilichen Vormerkungen protokolliert, und zwar unter der GZ. XXXX wegen § 14 lit a LPolizeiG, wegen § 120 Abs 1a FPG iVm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 Z 3 FPG unter der GZ. XXXX und unter der GZ. XXXX wegen § 14 lit a LPolizeiG und § 12 Abs 2 GeschlKrG iVm § 1 VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBL. II Nr. 198/2015.Dem entsprechend sind auch folgende verwaltungspolizeilichen Vormerkungen protokolliert, und zwar unter der GZ. römisch XXXX wegen Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG, wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, Ziffer 3, FPG unter der GZ. römisch XXXX und unter der GZ. römisch XXXX wegen Paragraph 14, Litera a, LPolizeiG und Paragraph 12, Absatz 2, GeschlKrG in Verbindung mit Paragraph eins, VO Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBL. römisch II Nr. 198/2015.
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Verdachts einer Übertretung nach dem Aidsgesetz lässt sich der Mitteilung des Stadt XXXX vom XXXX entnehmen.Die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Verdachts einer Übertretung nach dem Aidsgesetz lässt sich der Mitteilung des Stadt römisch XXXX vom römisch XXXX entnehmen.
Die Reisebewegungen der BF können anhand der im Akt aufliegenden Zug- bzw Flugtickets nachvollzogen werden. Aus der vorgelegten Rechnung vom 20.04.2023 lässt sich nicht erschließen, dass damit ein Zug-Ticket für die BF bezahlt wurde und sich diese tatsächlich im XXXX 2023 nach Deutschland begeben hat. Die Rechnung belegt lediglich, dass Tickets für zwei Personen für eine Zugreise von XXXX nach XXXX bezahlt wurden, jedoch geht daraus nicht hervor, dass die BF eine dieser beiden Personen war. Auch ist damit noch nicht ausreichend dokumentiert, dass die Reise tatsächlich - von wem auch immer - angetreten wurde. Die Reisebewegungen der BF können anhand der im Akt aufliegenden Zug- bzw Flugtickets nachvollzogen werden. Aus der vorgelegten Rechnung vom 20.04.2023 lässt sich nicht erschließen, dass damit ein Zug-Ticket für die BF bezahlt wurde und sich diese tatsächlich im römisch XXXX 2023 nach Deutschland begeben hat. Die Rechnung belegt lediglich, dass Tickets für zwei Personen für eine Zugreise von römisch XXXX nach römisch XXXX bezahlt wurden, jedoch geht daraus nicht hervor, dass die BF eine dieser beiden Personen war. Auch ist damit noch nicht ausreichend dokumentiert, dass die Reise tatsächlich - von wem auch immer - angetreten wurde.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung der BF in Österreich aktenkundig.
Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem Strafregister hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die BF ist als Staatsangehörige von Ecuador Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Sie verfügt über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel, der sie gemäß Art 21 Abs 1 SDÜ (§ 2 Abs 4 Z 6 FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zu einem maximal 90tägigen Aufenthalt je einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet berechtigt, soweit sie die in Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Die BF ist als Staatsangehörige von Ecuador Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel, der sie gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zu einem maximal 90tägigen Aufenthalt je einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet berechtigt, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).
Da die BF in der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier entgegen den bestehenden Vorschriften (insbesondere § 14 lit a Landes-Polizeigesetz und § 12 Abs 2 GeschlKrG) die Prostitution auszuüben, war ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig. Sie konnte keinen (erlaubten) Zweck ihres Aufenthalts iSd Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit c SDÜ belegen. Da die BF in der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier entgegen den bestehenden Vorschriften (insbesondere Paragraph 14, Litera a, Landes-Polizeigesetz und Paragraph 12, Absatz 2, GeschlKrG) die Prostitution auszuüben, war ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig. Sie konnte keinen (erlaubten) Zweck ihres Aufenthalts iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ belegen.
Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.
Aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zunächst aber nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).Aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zunächst aber nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234).
Daher forderte das BFA die BF zunächst am 13.04.2023 schriftlich auf, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben mit dem Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommt. Dass die BF dieser Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen ist, konnte - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht festgestellt werden, weswegen das BFA in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 6 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hatte. Daher forderte das BFA die BF zunächst am 13.04.2023 schriftlich auf, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben mit dem Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommt. Dass die BF dieser Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen ist, konnte - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht festgestellt werden, weswegen das BFA in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hatte.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund von Sprachbarrieren die unverzügliche Ausreise nicht nachgewiesen wurde, führt ins Leere. Immerhin ist die BF selbst über mehrere Jahre im deutschsprachigen Raum aufhältig und hätte sie durchaus auch ihren Lebenspartner nach der Bedeutung der Aufforderung fragen können. Darüber hinaus war sie nach dem Vorfall und der Aufforderung zur Ausreise vom 13.04.2023 sehr wohl im Stande, sich umgehend Rechtshilfe zu suchen, indem sie ihre nunmehrige Rechtsvertretung bevollmächtigte, welche bereits am 27.04.2023 beim BFA einen Schriftsatz einbrachte, welchem jedoch kein Nachweis über die unverzügliche Ausreise beigelegt wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. § 39a AVG über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien (vgl. VwGH 19.10.2021, RA 2020/14/0135 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. Paragraph 39 a, AVG über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien vergleiche VwGH 19.10.2021, RA 2020/14/0135 mwN).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids:
Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Die familiären Bindungen der BF in Deutschland stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).Die familiären Bindungen der BF in Deutschland stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein, deren Lebensmittelpunkt seit über 20 Jahren in Deutschland liegt. Sie hält sich dort rechtmäßig zusammen mit ihrem Lebenspartner auf, der sie finanziell unterstützt. Ihre Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo ihre Mutter lebt und sie sich nur zu Besuchszwecken aufhält, sind gelockert.
Aber auch bei Berücksichtigung ihrer signifikanten privaten und familiären Anbindungen in Deutschland ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des Fehlverhaltens der BF ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, die verschiedenen Vorschriften im Bereich des Fremdenrechts, des Gesundheitswesens und Regelungen zur Hitanhaltung illegaler Wohnungsprostitution missachtete, gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da sie nämlich nach wie vor an ihrer Nebenwohnsitzadresse gemeldet ist, wo es zu den oben beschriebenen Verwaltungsübertretungen gekommen ist, ist konkret zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt.
Die allfällige Ausschreibung der BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig wird.Die allfällige Ausschreibung der BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig wird.
Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).
Die von Deutschland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis behält ihre Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Die BF könnte daher von Ecuador nach Deutschland einreisen und wird in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht eingegriffen. Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Die von Deutschland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis behält ihre Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Die BF könnte daher von Ecuador nach Deutschland einreisen und wird in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht eingegriffen. Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.
Insgesamt erweist sich somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 FPG gestützt wird.Insgesamt erweist sich somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG gestützt wird.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Para