TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 L519 2283888-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L519 2283888-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Irak vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wegen § 7 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch XXXX , wegen Paragraph 7, AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab sie zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst vor, dass ihr Gatte im Irak als Journalist tätig gewesen sei und über den Krieg berichtet habe. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei von verschiedenen Milizen bedroht und auch angeschossen worden. Am 12.07.2015 sei er entführt worden. römisch eins.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab sie zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst vor, dass ihr Gatte im Irak als Journalist tätig gewesen sei und über den Krieg berichtet habe. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei von verschiedenen Milizen bedroht und auch angeschossen worden. Am 12.07.2015 sei er entführt worden.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könne. Die BF selbst hatte dessen ungeachtet keine eigenen Asylgründe, der Status der Asylberechtigten sei ihr jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuzuerkennen gewesen. römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könne. Die BF selbst hatte dessen ungeachtet keine eigenen Asylgründe, der Status der Asylberechtigten sei ihr jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuzuerkennen gewesen.

I.4. Mit Eingabe der LPD Wien vom 10.11.2022 wurde mitgeteilt, dass der (ebenfalls asylberechtigte) Sohn der BF straffällig geworden ist. Am 14.11.2022 wurde den Sohn betreffend ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.römisch eins.4. Mit Eingabe der LPD Wien vom 10.11.2022 wurde mitgeteilt, dass der (ebenfalls asylberechtigte) Sohn der BF straffällig geworden ist. Am 14.11.2022 wurde den Sohn betreffend ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

I.5. Die BF betreffend wurde am 15.05.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Irak von Vergewaltigung und Tod bedroht sei. Dass sie lediglich wegen ihres ehemaligen Gatten den Status der Asylberechtigten erhalten habe, stimme nicht. römisch eins.5. Die BF betreffend wurde am 15.05.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Irak von Vergewaltigung und Tod bedroht sei. Dass sie lediglich wegen ihres ehemaligen Gatten den Status der Asylberechtigten erhalten habe, stimme nicht.

I.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt III.) römisch eins.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch III.)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Art. 1 C Z 5 GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne.

I.7. Gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Milizen ausgesetzt sei. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak sehr angespannt. Zudem sei die BF wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und des Umstandes, eine Frau zu sein, gefährdet. Die BF habe zudem nie gesagt, dass sie wisse, wo ihr Exmann derzeit lebt. Die belangte Behörde nehme lediglich an, dass dieser nach Bagdad zurückgekehrt sei. Das Aberkennungsverfahren sei ohne Grund eingeleitet worden und könne auch in Bagdad keine objektive Veränderung festgestellt werden. römisch eins.7. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Milizen ausgesetzt sei. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak sehr angespannt. Zudem sei die BF wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und des Umstandes, eine Frau zu sein, gefährdet. Die BF habe zudem nie gesagt, dass sie wisse, wo ihr Exmann derzeit lebt. Die belangte Behörde nehme lediglich an, dass dieser nach Bagdad zurückgekehrt sei. Das Aberkennungsverfahren sei ohne Grund eingeleitet worden und könne auch in Bagdad keine objektive Veränderung festgestellt werden.

Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben und festzustellen, dass der BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben und festzustellen, dass der BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

I.11. Am 05.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. römisch eins.11. Am 05.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt.

I.12. Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Protokollrüge gemäß §14 iVm 17 VwGVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Protokollrüge gemäß §14 in Verbindung mit 17 VwGVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Beschwerdeführerin: römisch II.1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und schiitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis 2015. Die BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und danach vier Jahre lang die Universität. Vor der Ausreise war sie Hausfrau und lebte mit dem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in Bagdad. Die Identität der BF steht fest.Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und schiitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und lebte dort bis 2015. Die BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und danach vier Jahre lang die Universität. Vor der Ausreise war sie Hausfrau und lebte mit dem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in Bagdad. Die Identität der BF steht fest.

Die BF war mit dem irakischen Staatsbürger XXXX , am XXXX geb., verheiratet. Die Ehe wurde am 18.01.2021 vor dem BG Wien Innere Stadt, XXXX , geschieden Der geschiedene Gatte der BF befindet sich mit seiner Familie in Bagdad. Die BF war mit dem irakischen Staatsbürger römisch XXXX , am römisch XXXX geb., verheiratet. Die Ehe wurde am 18.01.2021 vor dem BG Wien Innere Stadt, römisch XXXX , geschieden Der geschiedene Gatte der BF befindet sich mit seiner Familie in Bagdad.

Die BF hat Blutdruck- und Asthmaprobleme sowie eine hochgradige Osteochondrose. Die BF ist massiv adipös, was sich auf ihren Gesundheitszustand insgesamt stark auswirkt, aber auch ihre Mobilität stark einschränkt. Die BF bewegt sich momentan mithilfe eines Rollators fort und ist auf dieses angewiesen.

In Bagdad leben noch die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder der BF. Die Mutter bezieht eine Pension und wohnt in einer Eigentumswohnung. Eine Schwester ist mit einem Tierarzt verheiratet, eine weitere ist als Frisörin tätig. Die dritte Schwester lebt bei und von der Mutter. Alle vier Brüder sind als Möbelpolsterer tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor der Ausreise als Journalistin tätig war.

In Österreich halten sich eine Schwester (Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen) und ein Cousin sowie der Sohn der BF auf. Die BF besuchte mehrere Deutschkurse und behauptete eine bestandende B1 Prüfung, wobei ein schriftlicher Originalnachweisnicht erbracht wurde. Die BF lebt aktuell von Sozialleistungen. Sie ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied und leistetet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Sie pflegt normale soziale Kontakte.

Der Sohn der BF wurde am 02.02.2022 vom LG für Strafsachen Wien, XXXX wegen §§ 109 (1), 109 (3) Z 1, 125, 126 (1) Z 5, 15 § 83 (1) und § 15 § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG und §§ 207b (3), §§ 206 (1), 207a (1) Z 2, §§ 27 (1) Z 1 7. Fall, und 27 (4) Z 1 SMG Datum der (letzten) Tat 10.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 2 StGB. Aktuell wurde er wegen versuchten Mordes angeklagt. Der Sohn der BF wurde am 02.02.2022 vom LG für Strafsachen Wien, römisch XXXX wegen Paragraphen 109, (1), 109 (3) Ziffer eins,, 125, 126 (1) Ziffer 5,, 15 Paragraph 83, (1) und Paragraph 15, Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG und Paragraphen 207 b, (3), Paragraphen 206, (1), 207a (1) Ziffer 2,, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall, und 27 (4) Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 10.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Aktuell wurde er wegen versuchten Mordes angeklagt.

Dem Sohn der BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Verfahren befindet sich akutell in Beschwerde vor dem BVwG.


I.1.2. Zum Verfahren:

Die BF brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Absatz 4 AsylG nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt.

Eine Verständigung der NAG-Behörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG wurde vom BFA nicht durchgeführt. Eine Verständigung der NAG-Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG wurde vom BFA nicht durchgeführt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form nationaler Identitätsdokumente.römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form nationaler Identitätsdokumente.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Nachschau im Strafregister der Republik Österreich. römisch II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Nachschau im Strafregister der Republik Österreich.

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war.

Der BF wurde nach rechtswidriger Einreise und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017 Asyl gewährt.

Vom BFA wurde am 15.05.2023 wegen geänderter Lage ein Verfahren zur Aberkennung des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus der BF eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen.

II.2.4. Der BF wurde der Status des Asylberechtigten vor sieben Jahren deswegen zuerkannt, weil 2015 der mittlerweile geschiedene Ehegatte als freischaffender Journalist kritisch berichtet hat und entführt worden ist und die BF ausschließlich in Hinblick auf die Tätigkeit des Exgatten einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war. römisch II.2.4. Der BF wurde der Status des Asylberechtigten vor sieben Jahren deswegen zuerkannt, weil 2015 der mittlerweile geschiedene Ehegatte als freischaffender Journalist kritisch berichtet hat und entführt worden ist und die BF ausschließlich in Hinblick auf die Tätigkeit des Exgatten einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.

Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (vgl. dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins,, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates vergleiche dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

II.3.1.2. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA erfolgte mit Bescheid vom 16.10.2023 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 23.11.2017 vorgenommenen Asylzuerkennung. Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach § 7 Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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