TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 L532 2283449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2283449-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, etabliert in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, etabliert in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zl. römisch XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am XXXX geboren und verfügt seit dem 20.11.2013 im österreichischen Bundesgebiet über behördliche Meldungen. 1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am römisch XXXX geboren und verfügt seit dem 20.11.2013 im österreichischen Bundesgebiet über behördliche Meldungen.

2. Der BF brachte erstmalig am 21.01.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schlüsselkräfte (Rot-Weiß-Rot-Karte – plus) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ein.

3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde rechtskräftig abgewiesen.

4. Am 24.04.2014 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, welchen er am 23.01.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „sonstige Schlüsselkraft“ modifizierte.

5. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 27.02.2015 rechtskräftig abgewiesen.

6. Am 27.02.2015 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX (ehem. XXXX ) und brachte am 28.05.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung unter Hinweis auf die erfolgte Eheschließung und Bekanntgabe des gemeinsamen Wohnsitzes einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Dem Antrag wurde stattgegeben, ebenso dem am 31.05.2016 eingebrachten Verlängerungsantrag. 6. Am 27.02.2015 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige römisch XXXX (ehem. römisch XXXX ) und brachte am 28.05.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung unter Hinweis auf die erfolgte Eheschließung und Bekanntgabe des gemeinsamen Wohnsitzes einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Dem Antrag wurde stattgegeben, ebenso dem am 31.05.2016 eingebrachten Verlängerungsantrag.

7. Die geschlossene Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin wurde am 23.09.2016 rechtskräftig geschieden. Er brachte unter Hinweis auf die einvernehmliche Ehescheidung am 21.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – plus“ ein. Dem Antrag, sowie dem am 12.12.2017 eingebrachten Verlängerungsantrag wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung stattgegeben.

8. Am 16.01.2018 langte beim Amt der Wiener Landesregierung ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien ein, welcher darüber informierte, dass XXXX (ehem. XXXX ) nach erfolgter Scheidung eine Aufenthaltsehe zu einem anderen türkischen Staatsbürger eingegangen ist, weshalb auch der Verdacht entstand, bei der Ehe zwischen dem BF und der Genannten könnte es sich um eine solche gehandelt haben. 8. Am 16.01.2018 langte beim Amt der Wiener Landesregierung ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien ein, welcher darüber informierte, dass römisch XXXX (ehem. römisch XXXX ) nach erfolgter Scheidung eine Aufenthaltsehe zu einem anderen türkischen Staatsbürger eingegangen ist, weshalb auch der Verdacht entstand, bei der Ehe zwischen dem BF und der Genannten könnte es sich um eine solche gehandelt haben.

9. Mit Bericht vom 01.02.2019 hielt die Landespolizeidirektion Wien fest, dass der BF die Aussage verweigerte und XXXX (ehem. XXXX ) auf behördliche Vorladungen nicht reagierte. 9. Mit Bericht vom 01.02.2019 hielt die Landespolizeidirektion Wien fest, dass der BF die Aussage verweigerte und römisch XXXX (ehem. römisch XXXX ) auf behördliche Vorladungen nicht reagierte.

10. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2019 (GZ: XXXX ) wurden – im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren - sämtliche vom BF eingebrachten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach der Eheschließung am 27.02.2015, in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltstitel zurückgetreten und aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe abgewiesen, sodass ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Er brachte hierzu fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.10. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14.08.2019 (GZ: römisch XXXX ) wurden – im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren - sämtliche vom BF eingebrachten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach der Eheschließung am 27.02.2015, in den Stand vor Erteilung der Aufenthaltstitel zurückgetreten und aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe abgewiesen, sodass ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Er brachte hierzu fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

11. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (i.d.F. „LVwG“) Wien vom 24.06.2020 (GZ: XXXX ) konnte nach erfolgten Erhebungen festgestellt werden, dass es sich im Falle des BF und der XXXX (ehem. XXXX ) zweifelsfrei um eine Aufenthaltsehe handelte, sodass seine Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe, dass Spruchpunkte 2a) sowie 2b) auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden, abgewiesen wurde.11. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (i.d.F. „LVwG“) Wien vom 24.06.2020 (GZ: römisch XXXX ) konnte nach erfolgten Erhebungen festgestellt werden, dass es sich im Falle des BF und der römisch XXXX (ehem. römisch XXXX ) zweifelsfrei um eine Aufenthaltsehe handelte, sodass seine Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe, dass Spruchpunkte 2a) sowie 2b) auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden, abgewiesen wurde.

12. Gegen das Erkenntnis des LVwG Wien brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (i.d.F. „VwGH“) vom 19.10.2022 ( XXXX ) wurde die Revision zurückgewiesen.12. Gegen das Erkenntnis des LVwG Wien brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (i.d.F. „VwGH“) vom 19.10.2022 ( römisch XXXX ) wurde die Revision zurückgewiesen.

13. Am 14.04.2023 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) ein und wurde dies mit dem langjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet begründet. Die persönliche Antragsstellung erfolgte am 27.04.2023. 13. Am 14.04.2023 langte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) ein und wurde dies mit dem langjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet begründet. Die persönliche Antragsstellung erfolgte am 27.04.2023.

14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.09.2023 wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung wurde gewährt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konnte seiner rechtlichen Vertretung am 02.10.2023 nachweislich zugestellt werden.

15. Am 12.10.2023 langte bei der bB eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Begründend wurde über den langjährigen Aufenthalt des BF auch der Aufenthalt dessen Neffen ins Treffen geführt.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.04.2023 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. §§ 10 Abs 3, 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG des BF in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 53 Abs 1, Abs 2 Z 8 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt V.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde der BF über die Beistellung eines Rechtsberaters in Kenntnis gesetzt (§ 52 Abs 1 BFA-VG). 16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.04.2023 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraphen 10, Absatz 3,, 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG des BF in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde der BF über die Beistellung eines Rechtsberaters in Kenntnis gesetzt (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG).

17. Mit 20.12.2023 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Der Beschwerde beigeschlossen wurde ein Konvolut an Referenzschreiben.

18. Am 27.03.2024 wurde vor dem BVwG die vom BF begehrte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei neben dem BF auch eine geeignete Dolmetscherin für die türkische Sprache und die rechtsfreundliche Vertretung des BF teilnahmen. Die fünf beantragten Zeugen wurden vom erkennenden Richter angehört. Die mündiche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?

RV: Nein.

RV: Anmerkung: Ich möchte festhalten, dass der BF ziemlich gut Deutsch versteht. Das Problem ist, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Friseur das Reden nicht so viel praktiziert hat wie das Zuhören und es an sprachlichen Äußerungsmitteln fehlt und er auch ein eher zurückhaltender und schüchterner Mensch ist. Es wird ersucht, darauf Rücksicht zu nehmen, er wird sich selbstverständlich bemühen, sämtliche Fragen vollständig zu beantworten.

BF: Soweit ich mich erinnern kann, war ich immer so ein zurückhaltender Mensch. Aber im Lernen, wenn ich das unbedingt schaffen will, bin ich sehr aktiv.

RI: Kürzlich wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?

RV: keine Stellungnahme.

RI: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

BF: Von 2015 weg bis jetzt.

RI: Aus welchem Grund erfolgte Ihre Einreise nach Österreich ursprünglich?

BF: Ich hatte im Jahr 2013 ein ungarisches Visum, womit ich immer wieder einreiste und ausreiste. Mein Bruder arbeitete hier. Er hat ein Geschäft. Ich besuchte ihn in dieser Zeit.

Frage wird wiederholt.

BF: Ich habe eine Frau kennengelernt und wir haben geheiratet.

RI: Wann und wo haben Sie die Frau kennengelernt?

BF: In einer Shishabar. Sie rauchte eine Shisha. Unsere Bekanntschaft dauerte ca. 5-6 Monate. Später haben wir geheiratet. Das war unser Schicksaal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht genau an das Datum des Kennenlernens erinnern kann. Das dürfte Ende 2013 gewesen sein. Es war winterlich. Anfangs war nur eine Begrüßung zwischen uns. Später kamen wir uns näher, ca. 1 Jahr lang.

RI: Können Sie mir kurz darlegen, von wann bis wann Sie über welchen Aufenthaltstitel verfügten?

BF: Im Jahr 2015, Aufenthaltstitel für 1 Jahr, und dann wieder 1 Jahr, und dann 3 Jahre. Unsere Ehe dauerte nur kurz. Nach der Eheschließung bemerkte ich bei der Frau eine Süchtigkeit. Sie war so, dass ich das nicht bemerkte, aber später bemerkte ich das. Später haben wir uns scheiden lassen. Anfangs wurden Scheidungsanträge gestellt und wieder zurückgezogen und später haben wir uns einvernehmlich scheiden lassen.

RI: Haben sich seit der letzten Eingabe beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben?

BF: Wegen des Erdbebens in meiner Heimat habe ich wegen des eingestürzten Hauses und der Kinder einen Stress, 1 Jahr lang. Deshalb konnte ich mich der Integration nicht widmen, aber ich kenne Wien in- und auswendig.

RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben?

BF: A2, im Jahr 2016 absolviert. Ich wollte dann einen zweiten Kurs, und zwar für B1, machen. Aber da war die Scheidung, noch dazu mein Verfahren. Ich habe erfahren, dass die Frau XXXX einen anderen Mann geheiratet hat, nach mir. Sie hat ihre Telefonnummer geändert, ich habe versucht, sie zu erreichen. Das war nicht möglich bis zur letzten Verhandlung.BF: A2, im Jahr 2016 absolviert. Ich wollte dann einen zweiten Kurs, und zwar für B1, machen. Aber da war die Scheidung, noch dazu mein Verfahren. Ich habe erfahren, dass die Frau römisch XXXX einen anderen Mann geheiratet hat, nach mir. Sie hat ihre Telefonnummer geändert, ich habe versucht, sie zu erreichen. Das war nicht möglich bis zur letzten Verhandlung.

RI: Ich bitte darum, Ihre Antworten an meinen Fragen zu orientieren.

RI: Haben Sie in Österreich allgemeine oder berufliche Fortbildungen absolviert?

BF: Nein.

RI: Gehen Sie derzeit einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

BF: Ja.

RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben?

BF: Als Friseur.

RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto?

BF: 1.570 Euro.

RI: Sind Sie selbstständig tätig oder angestellt?

BF: Ich bin angestellt.

RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet?

BF: Unbefristet.

RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach?

BF: Seit 2015. Ab 25.06.2015.

RI: Haben Sie noch andere Berufe in Österreich ausgeübt?

BF: Ich bin seit 35 Jahren Friseur.

RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ich habe einen älteren Bruder, er ist selbstständig, und ich habe einen Neffen.

RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen?

BF: Nein. Jeder macht seine Arbeit. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Neffen zusammenwohne.

RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?

BF: Keine nahen Verwandten, aber ich habe Verwandte väterlicherseits.

RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?

BF: Ich gehe mit Freunden fort. Am Wochenenden gehe ich mit meinem Neffen fort, manchmal an die Donau, manchmal in den Prater, manchmal nach Schönbrunn. Ich habe in der Woche 2 Mal frei und das mache ich. Aufgrund der Arbeit habe ich wenig Freizeit.

RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?

BF: Ja.

RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?

BF: Normale Freunde, was soll ich über sie erzählen?

RI: Besteht Ihr Freundeskreis aus Österreichern oder aus zum Aufenthalt berechtigten Fremden?

BF: Es gibt österreichische Freunde, arabische Freunde, wir treffen uns am Geburtstagen, wo man sich trifft.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Freunden?

BF: Wenn es ein Österreicher ist, dann Deutsch. Sie helfen mir auch, wenn ich beim Sprechen steckenbleibe. Im Allgemeinen können wir uns verständigen. Mit den Arabern sprechen wir Arabisch. Ich spreche sehr gut Arabisch. Im Geschäft arbeite ich alleine. Wir haben 2 Abteilungen und da spreche ich mit den Kunden ganz alleine. Ich begrüße sie, ich frage, ob sie etwas zu trinken haben wollen oder wie es ihnen geht. Ich spreche laufend am Telefon mit den Kindern. In diesem letzten einem Jahr verspüre ich, dass ich in der deutschen Sprache rückständig bin. Meine Freunde erzählen mir auch seit einem Jahr, dass ich nicht mehr so gesprächig bin wie früher.

RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?

BF: Ja, es gibt eine Beziehung, die so ist, als ob es die Beziehung nicht gäbe.

RI: Bitte erklären Sie mir das näher.

BF: Wir sind Freunde. Wir können uns nicht dauernd treffen, deshalb habe ich das so gesagt.

RI: Aber sind Sie jetzt offiziell in einer Beziehung mit der Dame oder nicht?

BF: Ja, ich habe eine Beziehung.

RI: Wie heißt die Dame, wann wurde sie geboren?

BF: Sie heißt XXXX , anfangs war es eine Freundschaft und das hat sich fortgebildet. Nachgefragt gebe ich an, dass wir darüber nicht gesprochen haben, wann sie geboren wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit ihr seit viereinhalb Jahren zusammen bin. In der Zwischenzeit haben wir uns 1 Jahr lang getrennt. Wir haben uns vor viereinhalb Jahren kennengelernt, dann waren wir eine Zeitlang Freunde. 1 Jahr standen wir uns fern. Dann haben wir uns wieder befreundet und es geht jetzt so weiter. Nachgefragt, sie ist nicht schwanger.BF: Sie heißt römisch XXXX , anfangs war es eine Freundschaft und das hat sich fortgebildet. Nachgefragt gebe ich an, dass wir darüber nicht gesprochen haben, wann sie geboren wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass römisch XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit ihr seit viereinhalb Jahren zusammen bin. In der Zwischenzeit haben wir uns 1 Jahr lang getrennt. Wir haben uns vor viereinhalb Jahren kennengelernt, dann waren wir eine Zeitlang Freunde. 1 Jahr standen wir uns fern. Dann haben wir uns wieder befreundet und es geht jetzt so weiter. Nachgefragt, sie ist nicht schwanger.

RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?

BF: Ich helfe bei der XXXX . Im Zoo von XXXX , wofür ich Entgelt bekomme. BF: Ich helfe bei der römisch XXXX . Im Zoo von römisch XXXX , wofür ich Entgelt bekomme.

RV: Das war ein Missverständnis. Gemeint war, dass er an diese Organisationen Geld spendet. Er bekommt kein Geld von denen.

BF: Ich spende diesen Vereinen und erhalte kein Geld.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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