Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 04.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
L532 2282659-1/9E
I. BESCHLUSSrömisch eins. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch II. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. römisch XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der bB noch vom BF ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Die gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder von der bB noch vom BF ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2282659.1.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024