Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2138311-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2023 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2023 wurde gegen römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen die Spruchpunkt IV. – VI. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung vom 29.09.2023 und beantragte er, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Gegen die Spruchpunkt römisch IV. – römisch VI. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung vom 29.09.2023 und beantragte er, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch VI. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.10.2023 die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 12.10.2023, G312 2138311-2/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 12.10.2023, G312 2138311-2/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Die Ladungen für die am 01.02.2024 geplante mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurden der Rechtsvertretung des BF zugestellt.
Mit Schriftsatz 23.01.2024 teilte die BBU mit, dass sie die Vertretungsvollmacht im genannten Verfahren zurücklegt.
Nach telefonischer Rücksprache mit der BBU, in der sie erklärte, den BF nicht erreichen zu können und dass dieser keine Kenntnis von der anberaumten, mündlichen Verhandlung hat, wurde die für den 01.02.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.
Mangels Erreichbarkeit des BF, dieser hatte weder seiner vormaligen Rechtsvertretung noch dem BVwG seinen (neuen) Aufenthaltsort mitgeteilt, musste die Entscheidung ohne weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in XXXX 1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in römisch XXXX
1.2. Der BF reiste erstmalig unter Umgehung der Grenzkontrollen am XXXX in das österreichische Bundesgebiet, wurde kontrolliert, gab eine falsche Identität an, dies wurde von seiner Cousine korrigiert, es musste sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden und wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückschiebung erlassen. Mit Bescheid vom 06.05.1999 wurde dem BF von Amtswegen ein Abschiebungsaufschub bis XXXX erteilt. Er beantragte am XXXX internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.06.1999 abgewiesen wurde. 1.2. Der BF reiste erstmalig unter Umgehung der Grenzkontrollen am römisch XXXX in das österreichische Bundesgebiet, wurde kontrolliert, gab eine falsche Identität an, dies wurde von seiner Cousine korrigiert, es musste sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden und wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückschiebung erlassen. Mit Bescheid vom 06.05.1999 wurde dem BF von Amtswegen ein Abschiebungsaufschub bis römisch XXXX erteilt. Er beantragte am römisch XXXX internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.06.1999 abgewiesen wurde.
Er lebte zuerst mit seiner Cousine XXXX in Wien im gemeinsamen Haushalt. Ende November/Anfang Dezember 1999 lernte er XXXX kennen, kehrte mit ihr im Feber/März 2000 nach Jugoslawien zurück und heirateten die beiden am XXXX . Nach insgesamt zwei Monaten ist seine Ehefrau alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie ist in weiterer Folge mehrmals zu ihm nach Jugoslawien gefahren. Am XXXX beantragte er in Österreich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Diese wurde mit 22.02.2001 bewilligt und aufgrund seiner Anträge verlängert und erhielt bis 03.02.2004 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er lebte zuerst mit seiner Cousine römisch XXXX in Wien im gemeinsamen Haushalt. Ende November/Anfang Dezember 1999 lernte er römisch XXXX kennen, kehrte mit ihr im Feber/März 2000 nach Jugoslawien zurück und heirateten die beiden am römisch XXXX . Nach insgesamt zwei Monaten ist seine Ehefrau alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie ist in weiterer Folge mehrmals zu ihm nach Jugoslawien gefahren. Am römisch XXXX beantragte er in Österreich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Diese wurde mit 22.02.2001 bewilligt und aufgrund seiner Anträge verlängert und erhielt bis 03.02.2004 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Am XXXX wurde der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am römisch XXXX wurde der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF vom LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 142 sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafantritt 13.05.2004, errechnetes Strafende 28.10.2004. Dem Urteil lagen das Verbrechen des versuchten Raubes sowie Vergehen der versuchten Nötigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige Lebenswandel, das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF sollte demnach seit Mitte 2003 kokainabhängig sein und habe beschlossen, zur Finanzierung seiner Sucht eine Frau zu berauben. Mit Urteil vom römisch XXXX , römisch XXXX , rk römisch XXXX , wurde der BF vom LG für Strafsachen römisch XXXX wegen Paragraphen 15,, 142 sowie Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafantritt 13.05.2004, errechnetes Strafende 28.10.2004. Dem Urteil lagen das Verbrechen des versuchten Raubes sowie Vergehen der versuchten Nötigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige Lebenswandel, das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF sollte demnach seit Mitte 2003 kokainabhängig sein und habe beschlossen, zur Finanzierung seiner Sucht eine Frau zu berauben.
Daneben mussten gegen ihn die Polizeihaft verhängt werden, da er Polizeistrafen idH von 9000 Euro nicht bezahlte.
Mit Bescheid vom 09.06.2004 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dieses aufgrund des begünstigten Drittstaatsangehörigen als Ehemann einer Österreicherin behoben und ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die dagegen erhobene Berufung wurde insofern abgewiesen, als das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes erstreckt sich somit bis 09.06.2014.
Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz erstattet. Am römisch XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz erstattet.
Mit Bescheid vom 25.04.2005 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, er am XXXX am gemeldeten Wohnsitz festgenommen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim UVS Wien, welche als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 25.04.2005 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, er am römisch XXXX am gemeldeten Wohnsitz festgenommen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim UVS Wien, welche als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Entscheidung des UVS Wien beim VwGH, dieser gab der beantragten aufschiebenden Wirkung statt, weswegen der BF am 09.05.2005 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die gegen die Schubhaft eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren am 28.03.2006 eingestellt.
Der VwGH setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung 99/21/0018 und 2002/21/0067 des angerufenen EuGH aus.
Am 15.11.2005 hob der VwGH den Bescheid auf, die Angelegenheit wurde an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Am XXXX wurde gegen den BF wegen § 27/2 und 30 SMG Anzeige erstattet. Am römisch XXXX wurde gegen den BF wegen Paragraph 27 /, 2 und 30 SMG Anzeige erstattet.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , rk 05.12.2006, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen oder 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des BG römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX , rk 05.12.2006, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen oder 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit 15.12.2005 hob der VwGH den Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes mit E 2005/18/0466 auf.
Am XXXX wurde der BF kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung musste festgestellt werden, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.Am römisch XXXX wurde der BF kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung musste festgestellt werden, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
Ab 16.09.2013 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien vom. Am 04.08.2016 stellte er einen dahingehenden Verlängerungsantrag.
1.4. Der BF war zwischen 2001 und 2013 bei insgesamt 11 Arbeitgebern beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse dauerten zwischen minimal 1Tag und maximal 8 ½ Monaten. Die restlichen Beschäftigungszeiten waren sehr kurz gehalten und überschritten kaum die 3-Wochen-Grenze. Der BF war bis 26.09.2013 bei der Suchthilfe Wien für einen Tag geringfügig beschäftigt. Dieses war sein bis dato letztes Arbeitsverhältnis. Seitdem ging er keiner Beschäftigung mehr nach und bezog zwischenzeitlich entweder Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Das letzte – mehrmonatige – Arbeitsverhältnis liegt mehr als 4 ½ Jahre zurück und dauerte rund 4 ½ Monate.
1.5. Der BF absolvierte zwischenzeitlich eine Drogentherapie.
1.6. 1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche