Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G308 2245875-12/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , StA. Senegal, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch XXXX , StA. Senegal, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):
Am 21.04.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in XXXX in Schubhaft angehaltenen XXXX (im folgenden betroffener Fremder oder BF), von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Am 21.04.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in römisch XXXX in Schubhaft angehaltenen römisch XXXX (im folgenden betroffener Fremder oder BF), von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Mit Erkenntnissen vom 28.04.2022 und 20.05.2022 wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung die weitere Anhaltung in schubhaft für zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis vom 14.06.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Mit Erkenntnis vom 22.02.2024. zur Zl. Ra2022/21/0123wurde das Erkenntnis zuz Zl G308 2245875-12/7E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der nunmehrigen Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom BVwG aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der nunmehrigen Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom BVwG aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung Schubhaft Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2245875.12.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024