TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 G314 2291062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2291062-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), gegen den bereits zwei Mal eine Ausweisung erlassen worden war, wurde im Bundesgebiet zuletzt am XXXX festgenommen. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF), gegen den bereits zwei Mal eine Ausweisung erlassen worden war, wurde im Bundesgebiet zuletzt am römisch XXXX festgenommen. Am römisch XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben vom römisch XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine zweite strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine zweite strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten begründet. Der BF sei in Österreich ohne legale Beschäftigung und ohne Unterstand und habe sich auch schon davon wiederholt unangemeldet, ohne Krankenversicherung und ohne ausreichende finanzielle Mittel im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von einer Leberzirrhose sei er gesund. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei hier nicht integriert. Seine nächsten Angehörigen würden in Rumänien bzw. in Deutschland leben. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten; es könne ihm aus diesem Grund auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten begründet. Der BF sei in Österreich ohne legale Beschäftigung und ohne Unterstand und habe sich auch schon davon wiederholt unangemeldet, ohne Krankenversicherung und ohne ausreichende finanzielle Mittel im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von einer Leberzirrhose sei er gesund. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei hier nicht integriert. Seine nächsten Angehörigen würden in Rumänien bzw. in Deutschland leben. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten; es könne ihm aus diesem Grund auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden.

Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt. Dagegen richtet sich seine am XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebrachte Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters eventualiter die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs und die Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Leberzirrhoseleiden in Österreich in einer Ambulanz der Caritas behandelt worden sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Rumänien, dort keine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei aufgrund des fehlenden persönlichen Eindrucks vom BF mangelhaft geblieben; die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme sei nicht ausreichend. Das BFA habe zwar festgestellt, dass er an Leberzirrhose leide, habe sich aber darüber hinaus nicht mit seinem Gesundheitszustand und der Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids sei unrichtig, weil die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen. Gegen ihn sei eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens erlassen worden, sodass ein dreijähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf dieselben Gründe gestützt, die schon zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch deshalb unzulässig, weil der BF einer medizinischen Behandlung bedürfe. Der Bescheid wurde dem BF am römisch XXXX .2024 zugestellt. Dagegen richtet sich seine am römisch XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebrachte Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters eventualiter die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs und die Behebung von Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Leberzirrhoseleiden in Österreich in einer Ambulanz der Caritas behandelt worden sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Rumänien, dort keine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei aufgrund des fehlenden persönlichen Eindrucks vom BF mangelhaft geblieben; die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme sei nicht ausreichend. Das BFA habe zwar festgestellt, dass er an Leberzirrhose leide, habe sich aber darüber hinaus nicht mit seinem Gesundheitszustand und der Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids sei unrichtig, weil die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen. Gegen ihn sei eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens erlassen worden, sodass ein dreijähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf dieselben Gründe gestützt, die schon zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch deshalb unzulässig, weil der BF einer medizinischen Behandlung bedürfe.

Am XXXX wurde der BF nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen und am XXXX nach Rumänien abgeschoben. Am römisch XXXX wurde der BF nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen und am römisch XXXX nach Rumänien abgeschoben.

Mit Vorlagebericht vom XXXX .2024 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am XXXX 2024 einlangte. In der Gegenäußerung zur Beschwerde wies das BFA darauf hin, dass der BF wegen Suchtmitteldelinquenz vorbestraft sei und aufgrund des raschen Rückfalls die Gefahr bestehe, dass er sich zu weiteren derartigen Straftaten verleiten lassen würde. Daher wurde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Vorlagebericht vom römisch XXXX .2024 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am römisch XXXX 2024 einlangte. In der Gegenäußerung zur Beschwerde wies das BFA darauf hin, dass der BF wegen Suchtmitteldelinquenz vorbestraft sei und aufgrund des raschen Rückfalls die Gefahr bestehe, dass er sich zu weiteren derartigen Straftaten verleiten lassen würde. Daher wurde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Rumänien, kam am XXXX in XXXX , einem rumänischen Ort in der Gemeinde XXXX (Kreis XXXX ) zur Welt. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau und einer seiner Söhne leben nach wie vor in Rumänien, ebenso seine Geschwister; sein anderer Sohn lebt in Deutschland. Der BF steht in Kontakt zu diesen Familienangehörigen. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht nur sehr wenig Deutsch. Er war bis vor einigen Jahren in Rumänien als Zimmermann erwerbstätig; zuletzt wohnte er dort in der Gemeinde XXXX (Kreis XXXX ). Der BF, ein Staatsangehöriger von Rumänien, kam am römisch XXXX in römisch XXXX , einem rumänischen Ort in der Gemeinde römisch XXXX (Kreis römisch XXXX ) zur Welt. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau und einer seiner Söhne leben nach wie vor in Rumänien, ebenso seine Geschwister; sein anderer Sohn lebt in Deutschland. Der BF steht in Kontakt zu diesen Familienangehörigen. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht nur sehr wenig Deutsch. Er war bis vor einigen Jahren in Rumänien als Zimmermann erwerbstätig; zuletzt wohnte er dort in der Gemeinde römisch XXXX (Kreis römisch XXXX ).

Der BF hielt sich ungefähr ab XXXX immer wieder in Österreich auf. Er war hier obdachlos und arbeitete ab und zu „schwarz“, also ohne steuerliche Erfassung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Er ist alkoholkrank. Am XXXX wurde er bei einer Polizeikontrolle in XXXX angetroffen. Da er sich damals schon mehr als drei Monate in Österreich aufhielt, aber keine Wohnsitzmeldung aufwies, keiner der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG, gegen die er kein Rechtsmittel erhob und die somit seit XXXX rechtskräftig ist.Der BF hielt sich ungefähr ab römisch XXXX immer wieder in Österreich auf. Er war hier obdachlos und arbeitete ab und zu „schwarz“, also ohne steuerliche Erfassung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Er ist alkoholkrank. Am römisch XXXX wurde er bei einer Polizeikontrolle in römisch XXXX angetroffen. Da er sich damals schon mehr als drei Monate in Österreich aufhielt, aber keine Wohnsitzmeldung aufwies, keiner der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch XXXX eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG, gegen die er kein Rechtsmittel erhob und die somit seit römisch XXXX rechtskräftig ist.

Am XXXX wurde der BF neuerlich bei einer Polizeikontrolle in XXXX angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Da er aufgrund eines reduzierten Allgemeinzustands und einer Blutdruckentgleisung bei chronischem Alkoholmissbrauch nicht haftfähig war, wurde er noch am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.Am römisch XXXX wurde der BF neuerlich bei einer Polizeikontrolle in römisch XXXX angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Da er aufgrund eines reduzierten Allgemeinzustands und einer Blutdruckentgleisung bei chronischem Alkoholmissbrauch nicht haftfähig war, wurde er noch am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.

Ab Ende XXXX nächtigte der BF in XXXX im „ XXXX “ der Caritas XXXX , einer karitativen Einrichtung für Obdachlose mit gesundheitlichen Problemen. Am XXXX wurde er wiederum bei einer Polizeikontrolle in Wien angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme ordnete das BFA mit dem Bescheid vom XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am XXXX wurde der BF aus der Haft entlassen, weil er wegen Alkoholmissbrauchs mit Komorbidität (Bein- und Bauchschwellung) nicht mehr haftfähig war. Ab Ende römisch XXXX nächtigte der BF in römisch XXXX im „ römisch XXXX “ der Caritas römisch XXXX , einer karitativen Einrichtung für Obdachlose mit gesundheitlichen Problemen. Am römisch XXXX wurde er wiederum bei einer Polizeikontrolle in Wien angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme ordnete das BFA mit dem Bescheid vom römisch XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am römisch XXXX wurde der BF aus der Haft entlassen, weil er wegen Alkoholmissbrauchs mit Komorbidität (Bein- und Bauchschwellung) nicht mehr haftfähig war.

Der BF verblieb zunächst weiterhin in Österreich, reiste jedoch im XXXX nach Rumänien aus, um sich dort einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Danach kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Er wurde in XXXX von einer Organisation, die kostenlose medizinische Behandlungen für Personen ohne Krankenversicherung anbietet, in Bezug auf die bei ihm bestehende Leberzirrhoseerkrankung ambulant behandelt. Der BF verblieb zunächst weiterhin in Österreich, reiste jedoch im römisch XXXX nach Rumänien aus, um sich dort einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Danach kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Er wurde in römisch XXXX von einer Organisation, die kostenlose medizinische Behandlungen für Personen ohne Krankenversicherung anbietet, in Bezug auf die bei ihm bestehende Leberzirrhoseerkrankung ambulant behandelt.

Am XXXX wurde der BF in XXXX festgenommen, weil er dem BFA keinen Nachweis für seine Ausreise nach Rumänien vorgelegt hatte. Nachdem er dies bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX nachgeholt hatte, wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Das BFA räumte ihm eine einwöchige Frist zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen ein, die er ungenutzt verstreichen ließ. Am römisch XXXX wurde der BF in römisch XXXX festgenommen, weil er dem BFA keinen Nachweis für seine Ausreise nach Rumänien vorgelegt hatte. Nachdem er dies bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch XXXX nachgeholt hatte, wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Das BFA räumte ihm eine einwöchige Frist zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen ein, die er ungenutzt verstreichen ließ.

Mit dem Bescheid vom XXXX erließ das BFA gegen den BF eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Er habe in Rumänien, wo es zumindest in einigen Großstädten mit universitären Kliniken eine gute Gesundheitsversorgung gebe, ein familiäres und soziales Netzwerk. Es sei ihm zumutbar, für seinen Lebensunterhalt und für etwaige Kosten medizinischer Behandlungen mit der Hilfe und der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen aufzukommen. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am XXXX zugestellt wurde, erhob dieser kein Rechtsmittel.Mit dem Bescheid vom römisch XXXX erließ das BFA gegen den BF eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Er habe in Rumänien, wo es zumindest in einigen Großstädten mit universitären Kliniken eine gute Gesundheitsversorgung gebe, ein familiäres und soziales Netzwerk. Es sei ihm zumutbar, für seinen Lebensunterhalt und für etwaige Kosten medizinischer Behandlungen mit der Hilfe und der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen aufzukommen. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am römisch XXXX zugestellt wurde, erhob dieser kein Rechtsmittel.

Am XXXX verließ der BF das „ XXXX “, wo er sich zuvor regelmäßig aufgehalten hatte, und war zunächst unbekannten Aufenthalts. Am XXXX wurde er von der Polizei in einer anderen Obdachlosenunterkunft in XXXX angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme ordnete das BFA mit dem Bescheid vom XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am römisch XXXX verließ der BF das „ römisch XXXX “, wo er sich zuvor regelmäßig aufgehalten hatte, und war zunächst unbekannten Aufenthalts. Am römisch XXXX wurde er von der Polizei in einer anderen Obdachlosenunterkunft in römisch XXXX angetroffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme ordnete das BFA mit dem Bescheid vom römisch XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer viermonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX öffentlich Suchtmittel in einer XXXX verkauft hatte. Noch am selben Tag wurde er nach Rumänien abgeschoben. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer viermonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch XXXX öffentlich Suchtmittel in einer römisch XXXX verkauft hatte. Noch am selben Tag wurde er nach Rumänien abgeschoben.

In der Folge kehrte der BF wieder nach Österreich zurück. Am XXXX wurde er verhaftet und ab XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2 und 3 SMG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX öffentlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für mindestens 20 Personen wahrnehmbar gewerbsmäßig Cannabiskraut anderen gegen Entgelt überlassen (zwei Baggies) bzw. zu überlassen versucht hatte, indem er es in seiner Jackentasche zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hatte (weitere neun Baggies). Gleichzeitig wurde die Probezeit der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Bei der Strafbemessung wurde (ausgehend von der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe laut § 27 Abs 3 SMG) seine geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall während offener Probezeit dagegen als erschwerend. In der Folge kehrte der BF wieder nach Österreich zurück. Am römisch XXXX wurde er verhaftet und ab römisch XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 und 3 SMG zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch XXXX öffentlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für mindestens 20 Personen wahrnehmbar gewerbsmäßig Cannabiskraut anderen gegen Entgelt überlassen (zwei Baggies) bzw. zu überlassen versucht hatte, indem er es in seiner Jackentasche zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hatte (weitere neun Baggies). Gleichzeitig wurde die Probezeit der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Bei der Strafbemessung wurde (ausgehend von der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe laut Paragraph 27, Absatz 3, SMG) seine geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall während offener Probezeit dagegen als erschwerend.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit XXXX ) zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX bis zu seiner Haftentlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit römisch XXXX ) zunächst in der Justizanstalt römisch XXXX und ab römisch XXXX bis zu seiner Haftentlassung am römisch XXXX in der Justizanstalt römisch XXXX .

Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten, in denen er in Polizeianhaltezentren oder in Justizanstalten angehalten wurde – nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet; ihm wurde auch nie eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG ausgestellt. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, war nie krankenversichert und hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er wurde im Bundesgebiet von seinen Familienangehörigen, die in Rumänien und in Deutschland leben und dort auch erwerbstätig sind, finanziell unterstützt.Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten, in denen er in Polizeianhaltezentren oder in Justizanstalten angehalten wurde – nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet; ihm wurde auch nie eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG ausgestellt. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, war nie krankenversichert und hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er wurde im Bundesgebiet von seinen Familienangehörigen, die in Rumänien und in Deutschland leben und dort auch erwerbstätig sind, finanziell unterstützt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Name, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor, ebenso seine letzte Wohnanschrift in Rumänien. Sein Geburtsdatum, das in dem Personalausweis nicht aufscheint, wird in den Verwaltungsakten durchgehend mit XXXX angegeben; dies wird in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Name, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor, ebenso seine letzte Wohnanschrift in Rumänien. Sein Geburtsdatum, das in dem Personalausweis nicht aufscheint, wird in den Verwaltungsakten durchgehend mit römisch XXXX angegeben; dies wird in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen zum familiären Umfeld des BF (Ehefrau, Kinder, Geschwister) sowie zu dem Umstand, dass er von seinen Angehörigen finanziell unterstützt wird, basieren auf seinen Angaben vor dem BFA.

Rumänischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und können auch aufgrund der problemlosen Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache festgestellt werden. Er gab vor dem BFA am XXXX an, „sehr wenig“ Deutsch zu sprechen. Rumänischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und können auch aufgrund der problemlosen Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache festgestellt werden. Er gab vor dem BFA am römisch XXXX an, „sehr wenig“ Deutsch zu sprechen.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Rumänien wird anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt. Er hatte am XXXX vor der Polizei angegeben, sich seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten.Die Erwerbstätigkeit des BF in Rumänien wird anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt. Er hatte am römisch XXXX vor der Polizei angegeben, sich seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten.

Der BF war in Österreich laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) nur während seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten meldebehördlich erfasst und laut seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA wohnungslos. Obwohl er erst am XXXX vom Polizeianhaltzentrum XXXX abgemeldet wurde, ist davon auszugehen, dass er sich nach dem XXXX nicht mehr dort aufhielt, weil er laut der vorliegenden Entlassungsbestätigung an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde.Der BF war in Österreich laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) nur während seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten meldebehördlich erfasst und laut seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA wohnungslos. Obwohl er erst am römisch XXXX vom Polizeianhaltzentrum römisch XXXX abgemeldet wurde, ist davon auszugehen, dass er sich nach dem römisch XXXX nicht mehr dort aufhielt, weil er laut der vorliegenden Entlassungsbestätigung an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde.

Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er dies auch nicht beantragt hat.

Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Damit im Einklang steht, dass die Leberzirrhose laut BF „von der Caritas“ behandelt wurde, also von einer karitativen Einrichtung, die in XXXX medizinische Behandlungen für Personen ohne Krankenversicherungsschutz anbietet. Vor dem BFA gab der BF zu, im Bundegebiet ab und zu „schwarz“ gearbeitet zu haben. Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Damit im Einklang steht, dass die Leberzirrhose laut BF „von der Caritas“ behandelt wurde, also von einer karitativen Einrichtung, die in römisch XXXX medizinische Behandlungen für Personen ohne Krankenversicherungsschutz anbietet. Vor dem BFA gab der BF zu, im Bundegebiet ab und zu „schwarz“ gearbeitet zu haben.

Die gegen den BF erlassenen Ausweisungen und die entsprechenden Zustellnachweise liegen vor, ebenso die Protokolle über seine Festnahmen und die amtsärztlichen Beurteilungen seiner Haft(un)fähigkeit, aus denen auch hervorgeht, dass er alkoholkrank ist.

Der Aufenthalt des BF in Obdachlosenunterkünften in Österreich, seine kurzfristige Rückkehr nach Rumänien im XXXX und die Behandlung der Leberzirrhoseerkrankung ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Eine mit XXXX datierte Bestätigung, die zusätzlich einen mit XXXX datierten Stempel trägt und aus der hervorgeht, dass der BF „derzeit“ im „ XXXX “, einer Einrichtung der Caritas für Obdachlose mit gesundheitlichen Problemen (siehe XXXX , Zugriff am 10.05.2024) nächtigte, wurde dem BFA bei der Einvernahme am XXXX vorgelegt. Laut dem E-Mail vom XXXX hielt er sich damals auch noch dort auf. Die Feststellung, wonach er ab XXXX nicht mehr im „ XXXX “ nächtigte, basiert auf dem Polizeibericht vom XXXX . Laut dem Anhalteprotokoll vom XXXX wurde er an diesem Tag in einer anderen Obdachlosenunterkunft („ XXXX “ mit der Adresse XXXX ) festgenommen. Die beim BF bestehende Leberzirrhose geht auch aus dem Bericht über die Abschiebung am XXXX hervor, sodass eine entsprechende Erkrankung festgestellt werden kann, obwohl er keine Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Der Aufenthalt des BF in Obdachlosenunterkünften in Österreich, seine kurzfristige Rückkehr nach Rumänien im römisch XXXX und die Behandlung der Leberzirrhoseerkrankung ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Eine mit römisch XXXX datierte Bestätigung, die zusätzlich einen mit römisch XXXX datierten Stempel trägt und aus der hervorgeht, dass der BF „derzeit“ im „ römisch XXXX “, einer Einrichtung der Caritas für Obdachlose mit gesundheitlichen Problemen (siehe römisch XXXX , Zugriff am 10.05.2024) nächtigte, wurde dem BFA bei der Einvernahme am römisch XXXX vorgelegt. Laut dem E-Mail vom römisch XXXX hielt er sich damals auch noch dort auf. Die Feststellung, wonach er ab römisch XXXX nicht mehr im „ römisch XXXX “ nächtigte, basiert auf dem Polizeibericht vom römisch XXXX . Laut dem Anhalteprotokoll vom römisch XXXX wurde er an diesem Tag in einer anderen Obdachlosenunterkunft („ römisch XXXX “ mit der Adresse römisch XXXX ) festgenommen. Die beim BF bestehende Leberzirrhose geht auch aus dem Bericht über die Abschiebung am römisch XXXX hervor, sodass eine entsprechende Erkrankung festgestellt werden kann, obwohl er keine Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt hat.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX . Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der entsprechenden Verständigung vom XXXX . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für römisch XXXX vom römisch XXXX . Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der entsprechenden Verständigung vom römisch XXXX . Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal wegen des öffentlichen Verkaufs von Suchtgift zu (relativ kurzen) Freiheitsstrafen verurteilt. Obwohl er nicht mit die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Suchtgiftmengen gehandelt hat, liegt aufgrund der Wirkungslosigkeit der bedingten Strafnachsicht, des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit, der gewerbsmäßigen Begehung und seiner tristen finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er sich schon vor der Begehung der Straftaten beharrlich in Österreich aufgehalten hatte, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erfüllen, und hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Sein persönliches Verhalten stellt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung von Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt. Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal wegen des öffentlichen Verkaufs von Suchtgift zu (relativ kurzen) Freiheitsstrafen verurteilt. Obwohl er nicht mit die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Suchtgiftmengen gehandelt hat, liegt aufgrund der Wirkungslosigkeit der bedingten Strafnachsicht, des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit, der gewerbsmäßigen Begehung und seiner tristen finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal er sich schon vor der Begehung der Straftaten beharrlich in Österreich aufgehalten hatte, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erfüllen, und hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Sein persönliches Verhalten stellt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung von Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann angesichts des raschen einschlägigen Rückfalls noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit des BF ausgegangen werden, zumal er erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde und somit erst ein sehr kurzer Beobachtungszeitraum in Freiheit in Betracht kommt. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er sich vor dem Strafvollzug erst vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hatte und nie die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllte. Seine nächsten Angehörigen leben außerhalb des Bundesgebiets. Zwar wurde der BF in Österreich medizinisch behandelt, er war jedoch nicht krankenversichert und hatte hier (außerhalb der Strafhaft) keinen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Versorgung. Diese wurde vielmehr von einer karitativen Einrichtung übernommen. Dem mit der Unmöglichkeit der Fortsetzung dieser Behandlung im Inland verbundenen Eingriff in sein Privatleben stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung des öffentlichen Suchtgifthandels gegenüber. Der BF hat auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte und wo er ein familiäres Unterstützungsnetzwerk hat. Eine vom BF allenfalls weiterhin benötigte medizinische Behandlung ist auch in Rumänien grundsätzlich möglich. Er kann dort weiterhin von seinen Angehörigen finanziell unterstützt werden, sodass er für allfällige Behandlungskosten aufkommen kann.

Die Beschwerde setzt diesen (bereits zur Begründung des Bescheids vom XXXX herangezogenen) Überlegungen nichts Stichhaltiges entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung, die der BF benötigt, in Rumänien fortgesetzt werden kann. Er hat keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich; das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.Die Beschwerde setzt diesen (bereits zur Begründung des Bescheids vom römisch XXXX herangezogenen) Überlegungen nichts Stichhaltiges entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung, die der BF benötigt, in Rumänien fortgesetzt werden kann. Er hat keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich; das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Die vom BFA mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots entspricht sowohl dem Fehlverhalten des BF als auch seinen privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet, zumal ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Die vom BFA mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots entspricht sowohl dem Fehlverhalten des BF als auch seinen privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet, zumal ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot möglich gewesen wäre. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung korrekturbedürftig. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft war zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er sich zuvor nicht rechtmäßig und ohne Wohnsitzmeldung (also im Verborgenen) im Bundesgebiet aufgehalten hatte und rasch einschlägig rückfällig wurde. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung korrekturbedürftig. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft war zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er sich zuvor nicht rechtmäßig und ohne Wohnsitzmeldung (also im Verborgenen) im Bundesgebiet aufgehalten hatte und rasch einschlägig rückfällig wurde. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbotes noch eine Reduktion von dessen Dauer möglich gewesen wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal er kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbotes noch eine Reduktion von dessen Dauer möglich gewesen wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal er kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezog

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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