Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L518 2287264-1/11E
L518 2287265-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) XXXX , geb. XXXX und der mj. (2) XXXX , geb XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.01.2024, Zl. XXXX und XXXX wegen §§ 10 und 55 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX und der mj. (2) römisch XXXX , geb römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.01.2024, Zl. römisch XXXX und römisch XXXX wegen Paragraphen 10 und 55 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2022, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die minderjährige BF2 wird von der BF1 gesetzlich vertreten. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die minderjährige BF2 wird von der BF1 gesetzlich vertreten.
I.2. Die BF reisten gemeinsam auf dem Luftweg am 16.08.2023 in das Schengen-, und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in der Republik Österreich auf. römisch eins.2. Die BF reisten gemeinsam auf dem Luftweg am 16.08.2023 in das Schengen-, und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in der Republik Österreich auf.
Die BF brachten am 24.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ein. Begründet wurde dieser mit einem bestehenden Familienleben zum im Bundesgebiet aufhältigen Ex-Gatten der BF1 und der gemeinsamen zweiten Tochter XXXX . Sowohl der Ex-Gatte, als auch die zweite Tochter sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Von der MA35 wäre den BF zudem geraten worden, einen Antrag aus humanitären Gründen zu stellen um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die BF brachten am 24.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG ein. Begründet wurde dieser mit einem bestehenden Familienleben zum im Bundesgebiet aufhältigen Ex-Gatten der BF1 und der gemeinsamen zweiten Tochter römisch XXXX . Sowohl der Ex-Gatte, als auch die zweite Tochter sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Von der MA35 wäre den BF zudem geraten worden, einen Antrag aus humanitären Gründen zu stellen um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.
I.3. Mit Verfahrensanordnung / Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 06.12.2023 wurden die BF aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde ihnen die beabsichtigte Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Stellungnahme gewährt. römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung / Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 06.12.2023 wurden die BF aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde ihnen die beabsichtigte Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Stellungnahme gewährt.
I.4. Mit Eingabe vom 29.12.2023 brachten die BF ihre Stellungnahme und diverse Unterlagen per E-Mail ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ex-Gatte und die ältere Tochter der BF1 im Besitz gültiger Aufenthaltsberechtigungen sind. römisch eins.4. Mit Eingabe vom 29.12.2023 brachten die BF ihre Stellungnahme und diverse Unterlagen per E-Mail ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ex-Gatte und die ältere Tochter der BF1 im Besitz gültiger Aufenthaltsberechtigungen sind.
Am 02.01.2024 hinterlegte die BF1 beim Portier des Amtsgebäudes Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien eine gedruckte Ausfertigung ihrer Eingabe vom 29.12.2023.
I.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 30 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 30 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF mit der Einreise und dem gegenständlichen Antrag lediglich eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigte, weil ihnen bewusst war, dass die Ableitung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) nach dem NAG 2005 vom Ex-Ehegatten, sowie der Tochter XXXX im Inland aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht möglich ist. Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug". Dem Ex-Ehegatten, sowie der Tochter XXXX ist es zumutbar, die BF in Ihren Herkunftsstaat zu begleiten, um dort ein Familienleben zu führen, zumal diese lediglich zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Insgesamt liegt in diesem Fall zwar ein Familienleben vor. Der Eingriff in das Familienleben erweist sich jedoch als zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF mit der Einreise und dem gegenständlichen Antrag lediglich eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigte, weil ihnen bewusst war, dass die Ableitung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) nach dem NAG 2005 vom Ex-Ehegatten, sowie der Tochter römisch XXXX im Inland aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht möglich ist. Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug". Dem Ex-Ehegatten, sowie der Tochter römisch XXXX ist es zumutbar, die BF in Ihren Herkunftsstaat zu begleiten, um dort ein Familienleben zu führen, zumal diese lediglich zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Insgesamt liegt in diesem Fall zwar ein Familienleben vor. Der Eingriff in das Familienleben erweist sich jedoch als zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK verfügen, weil der Mann/Vater, sowie die Tochter/Schwester der BF in Österreich aufhältig sind. Die BF hat sich von ihrem Mann in Georgien scheiden lassen, sie haben jedoch den gemeinsamen Haushalt nie aufgegeben und ihr Familienleben fortgeführt und sie wollen erneut heiraten. Da er die BF sowohl finanziell als auch emotional unterstützt, besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Das Bundesamt hat weiters die BF nicht einvernommen, sondern ihr am 06.12.2023 lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt, weswegen die hier angefochtenen Bescheide mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet sind. Auch hätte die belangte Behörde das Kindeswohl der BF2 ebenso wenig gewürdigt wie das starke Interesse der BF 1 an ihrem Verbleib in Österreich.römisch eins.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen, weil der Mann/Vater, sowie die Tochter/Schwester der BF in Österreich aufhältig sind. Die BF hat sich von ihrem Mann in Georgien scheiden lassen, sie haben jedoch den gemeinsamen Haushalt nie aufgegeben und ihr Familienleben fortgeführt und sie wollen erneut heiraten. Da er die BF sowohl finanziell als auch emotional unterstützt, besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Das Bundesamt hat weiters die BF nicht einvernommen, sondern ihr am 06.12.2023 lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt, weswegen die hier angefochtenen Bescheide mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet sind. Auch hätte die belangte Behörde das Kindeswohl der BF2 ebenso wenig gewürdigt wie das starke Interesse der BF 1 an ihrem Verbleib in Österreich.
Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und in dieser die BF 1 sowie ihren Ex-Gatten als Zeuge einzuvernehmen; den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und in dieser die BF 1 sowie ihren Ex-Gatten als Zeuge einzuvernehmen; den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.7. Am 22.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Weiters wurde der ehemalige Gatte der BF1 als Zeuge vernommen. römisch eins.7. Am 22.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Weiters wurde der ehemalige Gatte der BF1 als Zeuge vernommen.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 ist georgische Staatsbürgerin und sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005. Die BF1 absolvierte in Georgien elf Jahre Schule und studierte danach vier Semester Journalistik. Während ihres Aufenthaltes in Griechenland studierte sie von 1998 bis 2003 Englisch. Die BF1 ist geschieden und Mutter von zwei minderjährigen Töchtern. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Die BF1 ist georgische Staatsbürgerin und sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Die BF1 absolvierte in Georgien elf Jahre Schule und studierte danach vier Semester Journalistik. Während ihres Aufenthaltes in Griechenland studierte sie von 1998 bis 2003 Englisch. Die BF1 ist geschieden und Mutter von zwei minderjährigen Töchtern. Die Identität der BF1 steht fest.
Die BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In XXXX halten sich noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder auf. Weiters befinden sich noch 40 weitere Verwandte in Georgien. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwester ist als Bankangestellte und der der Bruder bei einem Fernsehsender beschäftigt. In römisch XXXX halten sich noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder auf. Weiters befinden sich noch 40 weitere Verwandte in Georgien. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwester ist als Bankangestellte und der der Bruder bei einem Fernsehsender beschäftigt.
Die BF hat laufend Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Weiters verfügen die BF1 und ihr Ex-Gatte über zwei Eigentumswohnungen in XXXX und eine Wohnung in XXXX , welche leer stehen und vom Bruder der BF1 betreut werden. Die BF hat laufend Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Weiters verfügen die BF1 und ihr Ex-Gatte über zwei Eigentumswohnungen in römisch XXXX und eine Wohnung in römisch XXXX , welche leer stehen und vom Bruder der BF1 betreut werden.
Die BF2 wurde am 04.10.2019 in XXXX geboren. Sie ist Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005 und lebt bei und von der Mutter. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 wurde am 04.10.2019 in römisch XXXX geboren. Sie ist Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 und lebt bei und von der Mutter. Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Im Bundesgebiet halten sich noch der ehemalige Gatte der BF1, Herr XXXX , am XXXX geboren und die gemeinsame Tochter XXXX XXXX , am XXXX geboren, beide georgische Stbg., auf. Der Ex-Gatte verfügt über den Aufenthaltstitel „Selbständiger“, gültig bis am 28.03.2025 und die die gemeinsame Tochter über den Aufenthaltstitel „Schüler“, gültig bis am 10.10.2024. Im Bundesgebiet halten sich noch der ehemalige Gatte der BF1, Herr römisch XXXX , am römisch XXXX geboren und die gemeinsame Tochter römisch XXXX römisch XXXX , am römisch XXXX geboren, beide georgische Stbg., auf. Der Ex-Gatte verfügt über den Aufenthaltstitel „Selbständiger“, gültig bis am 28.03.2025 und die die gemeinsame Tochter über den Aufenthaltstitel „Schüler“, gültig bis am 10.10.2024.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über großflächige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Die BF halten sich seit 16.08.2023 in Österreich auf. Die BF wohnen mit dem Ex-Gatten der BF1 und der gemeinsamen achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die BF1 lebt, wie bereits zuvor in Georgien, vom Einkommen ihres Ex-Gatten. Die BF1 besuchte Deutschkurse und absolvierte zuletzt die A2 Prüfung. Die BF1 geht keiner legalen Tätigkeit nach und sind beide BF in keinem Verein oder Organisation Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurde keine Einstellungszusagen und Empfehlungsschreiben vorgelegt. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
Die BF1 hielt sich bereits vom 07.07.2023 bis zum 21.07.2023 im Bundesgebiet (bei ihrem Ex-Gatten) auf. Die beiden minderjährigen Kinder befanden sich in diesem Zeitraum bei der Mutter der BF1.
Die BF halten sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf, die BF1 seit 31.10.2023, die BF2 seit 14.11.2023. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Die BF halten sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf, die BF1 seit 31.10.2023, die BF2 seit 14.11.2023. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Die BF erwarb am 09.08.2023 zwei Flugtickets für die am 27.10.2023 geplante Rückreise nach Georgien.
Der Ex-Gatte der BF1 verfügt über ein monatliches Einkommen von zumindest € 3.000,-. Auf dem Konto der BF1 in Georgien befinden sich USD 21.000,-. Die BF1 und ihr Ex-Gatte sind noch im Eigentum von zwei Wohnungen in XXXX und einer Wohnung in XXXX , im Wert von ca. USD 150.000,-. Der Ex-Gatte der BF1 verfügt über ein monatliches Einkommen von zumindest € 3.000,-. Auf dem Konto der BF1 in Georgien befinden sich USD 21.000,-. Die BF1 und ihr Ex-Gatte sind noch im Eigentum von zwei Wohnungen in römisch XXXX und einer Wohnung in römisch XXXX , im Wert von ca. USD 150.000,-.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-10-02 13:20
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
COVID-19
Letzte Änderung 2023-10-02 12:55
Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023).
Politische Lage