Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G305 2282832-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024 abgeschlossenen Verfahrens zur GZ: G305 2282832-1 über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .2024 abgeschlossenen Verfahrens zur GZ: G305 2282832-1 über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX , Zl.: römisch XXXX , beschlossen:
A)
I. Der Spruch des vom Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 zur GZ: G305 2282832-1/9E erlassenen Erkenntnisses wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:römisch eins. Der Spruch des vom Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 zur GZ: G305 2282832-1/9E erlassenen Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: SLOWAKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2023, nach einer am 03.04.2024 mündlichen Verhandlung zu Recht:„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: SLOWAKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX , Zl.: römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, nach einer am 03.04.2024 mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023 bestätigt.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch XXXX .2023 bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
3. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist jener des § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.3. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jener des Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
4. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
5. Einem Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts kommt lediglich feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Das Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht dem Verständnis, dass dieser mit der zu berichtigenden Erledigung (Beschluss oder Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichts eine Einheit bildet und die berichtigte Erledigung im Sinne des Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe dazu das analog anwendbare Judikat des VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632 zum Berichtigungsbescheid).
Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.
6. Anlassbezogen wurden auf Grund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA.: SLOWAKEI, unrichtig bezeichnet. Es war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.6. Anlassbezogen wurden auf Grund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: SLOWAKEI, unrichtig bezeichnet. Es war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rundfunkgebührenbefreiung Schreibfehler Versehen ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282832.1.01Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024