TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 93/15/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 28. April 1993, B 185/6-3/92, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 88/14/0178, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang erlassene Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. Juni 1988 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gegen den in der Sache ergangenen Ersatzbescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde behauptet rechtsirrige Gesetzesauslegung, mangelhafte Beweiswürdigung und Fehler bei der Sachverhaltsermittlung. Sie bringt vor, die belangte Behörde habe nach Durchführung einer neuerlichen Berufungsverhandlung einen "Beharrungsbeschluß" gefaßt, weitere Erhebungen seien nicht gepflogen worden. Die belangte Behörde habe auch keine neuen Argumente oder Beweise für ihre Ansicht "ins Spiel" gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis einen besonderen betrieblichen Anlaß für die Wohnraumschaffung, wie er auch hinsichtlich der Nachtdienstquartiere von Apotheken anerkannt werde, unter der Voraussetzung im Beschwerdefall für möglich gehalten, daß die Beschwerdeführerin in einem ländlichen Gebiet, in dem qualifizierte Arbeitskräfte nicht ohne weiteres ersetzbar seien, mit der Wohnraumschaffung die erfolgte Kündigung einer bewährten Arbeitskraft wieder rückgängig machen wollte und konnte. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei von der Beschwerdeführerin dargetan worden, daß sie sich sehr wohl auch um die Anstellung einer anderen Dienstnehmerin bemüht habe, zufolge des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften aber nur die Möglichkeit gehabt hätte, Abwerbungen bei einem anderen im Ort ansässigen Kollegen vorzunehmen, was aber deswegen auf besonderen Widerstand gestoßen sei, weil die Beschwerdeführerin zu dem damaligen Zeitpunkt bereits relativ alt gewesen sei und daher keinen zukunftssicheren Arbeitsplatz habe bieten können. Die Beschwerde rügt auch, daß die belangte Behörde in der Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Bungalow zu erwerben statt zu mieten, ein außerbetriebliches Motiv (nämlich eine private Vermögensanlage zu bilden) erblickt. Auch sei die Annahme der belangten Behörde unbegründet, die Anschaffung und Bereitstellung des Bungalows an die Dienstnehmerin sei auf Altersmüdigkeit, Scheu vor Veränderungen und Gewohnheiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Daß jedoch von Altersmüdigkeit nicht gesprochen werden könne, beweise der Umstand, daß die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Beruf noch voll ausübe und dabei noch immmer von derselben Dienstnehmerin assistiert werde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei Betrieben von nur mittlerer Größe unüblich, Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen (vgl. z.B.das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/15/0003). Die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen kann ein Indiz dafür sein, daß diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlaßt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/14/0150). Um eine betriebliche Veranlassung annehmen zu können, genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1995, Zl. 92/15/0171).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nach weiterer ständiger Rechtsprechung die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur insoweit prüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/15/0084).

Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe den Bungalow aus privaten Beweggründen angeschafft, nämlich aus persönlicher Sorge um das Schicksal ihrer Ordinationshilfe und ihres Kindes sowie zur Schaffung einer wertbeständigen Vermögensanlage.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erscheint schlüssig. Es entspricht nämlich sowohl den Denkgesetzen als auch der Lebenserfahrung, daß die betreffend die Beschwerdeführerin von "Altersmüdigkeit, Scheu vor Veränderungen oder schon aus Gewohnheit resultierenden Präferenzen für eine bestimmte Dienstnehmerin" sprechende belangte Behörde, - gestützt auf die Aussagen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30. Juni 1988 - zur Annahme außerbetrieblicher Beweggründe für die gewählte Konstruktion gelangt ist. Daran ändert auch der Beschwerdehinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach wie vor ihren Beruf voll ausübt und ihr hiebei die in Rede stehende Dienstnehmerin assistiert, nichts. Bedeutsam erscheinen vielmehr die Ausführungen der belangten Behörde zur Unüblichkeit des von der Beschwerdeführerin für ihre Dienstnehmerin in Kauf genommenen Finanzierungaufwandes unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde gewürdigten (und der Beschwerdeführerin im Stundungsansuchen vom 27. April 1982 selbst zugegebenen) Tatsache der Erschöpfung der Liquiditätsreserven des Betriebes bzw. zur Unangemessenheit der Anschaffung des Bungalows für eine Dienstnehmerin. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Betriebsgröße gehört die Bereitstellung einer Dienstwohnung für eine Angestellte (in einer als luxuriös ansprechbaren Wohnsiedlung) nach der Verkehrsauffassung nicht zu den üblichen Gepflogenheiten vergleichbarer Betriebe.

Soweit die Beschwerde zur gegenteiligen Beurteilung führende Erhebungen vermißt, ist folgendes zu bemerken:

Im ersten Rechtsgang wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit und Unschlüssigkeit seiner Begründung, nicht jedoch wegen Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht aufgehoben. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin den nicht unerheblichen Aufwand für die Anschaffung des Bungalows für ihre Ordinationshilfe getätigt hat, ohne sich zuvor, um diesen Aufwand möglichst zu vermeiden, nach einer neuen Ordinationshilfe umzusehen, ist als gewichtiges Indiz dafür anzusehen, daß die Zurverfügungstellung des Bungalows an die Ordinationshilfe nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Der belangten Behörde kann nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe die erforderlichen Ermittlungen unterlassen - nämlich ob die Beschwerdeführerin im ländlichen Bereich eine andere Ordinationshilfe bekommen hätte können -, wenn die Beschwerdeführerin selbst kein Interesse an einer neuen Ordinationshilfe gezeigt und deshalb eine solche auch nicht gesucht hat. Wenn die Beschwerde vorbringt, in der mündlichen Berufungsverhandlung sei von der Beschwerdeführerin dargetan worden, daß sie sich sehr wohl auch um die Anstellung einer anderen Dienstnehmerin bemüht habe, zufolge des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften aber nur die Möglichkeit gehabt hätte, Abwerbungen bei einem anderen im Ort ansässigen Kollegen vorzunehmen, so ist festzuhalten, daß dieses in der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. April 1993 getätigte Vorbringen in Widerspruch zum mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (ersichtlich aus der Niederschrift vom 22. Mai 1987) steht. Darin hat die Beschwerdeführerin nämlich selbst angegeben, ihre Dienstnehmerin sei auf ihr Entlohnungsangebot eingegangen, weshalb sich das Problem der Suche nach einer neuen Ordinationsgehilfin erübrigt hätte. Im Hinblick darauf seien auch keine Anstrengungen (zB Inserate) erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen zeigt auch das Beschwerdevorbringen über Probleme bei der Suche nach einem Ersatz für einen inzwischen aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin ausgeschiedenen Zahntechniker keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Da im Beschwerdefall keine durch die bisherige Rechtsprechung nicht schon klargestellte Rechtsfrage zu lösen war, konnte die Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten