TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 G305 2278596-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2278596-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX ,

1. zu Recht erkannt:

A.1.)   In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B.1.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.2.)   Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , gegen XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX , gegen römisch XXXX , geb. römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gereist und am XXXX .2023 im Zuge einer Fahndung im Bereich des Gemeindeamtes XXXX festgenommen worden sei. Er werde des schweren Betruges beschuldigt, da er bei einem Opfer Arbeiten an der Dachrinne eines Carports durchgeführt habe, den vereinbarten Preis von EUR 350,00 auf EUR 27.000,00 erhöht und sein Opfer genötigt habe mit seinem Komplizen zur Bank zu gehen und dort Geld vom Sparkonto abzuheben. Er sei seitens der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt worden. Daraufhin sei er am XXXX .2023, 13:23 Uhr, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und sei gleichzeitig ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Um 15:41 Uhr sei er im Beisein eines seiner Sprache mächtigen Dolmetschers einvernommen worden und sei noch am selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über ihn verhängt worden. Der Mandatsbescheid sei ihm inklusive der Information Rechtsberatung Schubhaft um 17:35 Uhr ausgehändigt worden. Laut Bericht der PI Paulustor FGP sei er am XXXX .2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX wegen schweren Betruges bzw. Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt worden, weil er gemeinsam mit zwei weiteren Personen den Tatbestand des schweren Betruges (minderwertige Dachreparatur) verwirklicht habe. Demnach habe er vor der Betretung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemeinsam mit den beiden weiteren Personen am Carport des Opfers Reparaturarbeiten durchgeführt. Man habe sich auf eine Summe in Höhe von ca. EUR 350,- geeinigt. Nach abgeschlossener Arbeit habe man vom Opfer weitere EUR 10.000,- für die Arbeit verlangt. Danach hätte sich der BF gemeinsam mit dem Geschädigten zur XXXX begeben, in welcher der Geschädigte EUR 10.000,- vom Sparbuch behob. In weiterer Folge hätten der BF und dessen Komplizen vom Geschädigten weiters Geld für die erbrachte Reparatur und die damit verbundene Entsorgung der Altmaterialien verlang. Die Gesamtsumme habe EUR 27.000,- betragen. Da das Opfer innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe abgehoben habe, sei der XXXX Mitarbeiter misstrauisch geworden und habe dieser via Notruf die Polizei alarmiert. Weiter heißt es in der Begründung, dass der BF am XXXX in XXXX (Deutschland) ein ähnliches Verhalten gesetzt habe. Außerdem gebe es 10 INPOL-Ausschreibungen wegen Betrugs und Bedrohungen gegen den BF, sowie zwei kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Betrugs aus dem Jahr 2022, Zerstörung aus dem Jahr 2023 (beide Deutschland) du Fahren ohne Führerschein aus dem Jahr 2020 in Rumänien. Sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und an ihrem Eigentum.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gereist und am römisch XXXX .2023 im Zuge einer Fahndung im Bereich des Gemeindeamtes römisch XXXX festgenommen worden sei. Er werde des schweren Betruges beschuldigt, da er bei einem Opfer Arbeiten an der Dachrinne eines Carports durchgeführt habe, den vereinbarten Preis von EUR 350,00 auf EUR 27.000,00 erhöht und sein Opfer genötigt habe mit seinem Komplizen zur Bank zu gehen und dort Geld vom Sparkonto abzuheben. Er sei seitens der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt worden. Daraufhin sei er am römisch XXXX .2023, 13:23 Uhr, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und sei gleichzeitig ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Um 15:41 Uhr sei er im Beisein eines seiner Sprache mächtigen Dolmetschers einvernommen worden und sei noch am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über ihn verhängt worden. Der Mandatsbescheid sei ihm inklusive der Information Rechtsberatung Schubhaft um 17:35 Uhr ausgehändigt worden. Laut Bericht der PI Paulustor FGP sei er am römisch XXXX .2023 von der Staatsanwaltschaft römisch XXXX wegen schweren Betruges bzw. Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt worden, weil er gemeinsam mit zwei weiteren Personen den Tatbestand des schweren Betruges (minderwertige Dachreparatur) verwirklicht habe. Demnach habe er vor der Betretung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemeinsam mit den beiden weiteren Personen am Carport des Opfers Reparaturarbeiten durchgeführt. Man habe sich auf eine Summe in Höhe von ca. EUR 350,- geeinigt. Nach abgeschlossener Arbeit habe man vom Opfer weitere EUR 10.000,- für die Arbeit verlangt. Danach hätte sich der BF gemeinsam mit dem Geschädigten zur römisch XXXX begeben, in welcher der Geschädigte EUR 10.000,- vom Sparbuch behob. In weiterer Folge hätten der BF und dessen Komplizen vom Geschädigten weiters Geld für die erbrachte Reparatur und die damit verbundene Entsorgung der Altmaterialien verlang. Die Gesamtsumme habe EUR 27.000,- betragen. Da das Opfer innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe abgehoben habe, sei der römisch XXXX Mitarbeiter misstrauisch geworden und habe dieser via Notruf die Polizei alarmiert. Weiter heißt es in der Begründung, dass der BF am römisch XXXX in römisch XXXX (Deutschland) ein ähnliches Verhalten gesetzt habe. Außerdem gebe es 10 INPOL-Ausschreibungen wegen Betrugs und Bedrohungen gegen den BF, sowie zwei kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Betrugs aus dem Jahr 2022, Zerstörung aus dem Jahr 2023 (beide Deutschland) du Fahren ohne Führerschein aus dem Jahr 2020 in Rumänien. Sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und an ihrem Eigentum.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben habe, zumal er sich erst seit XXXX .2020 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte und seinen Hauptwohnsitz begründet habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG anzuwenden. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das zu Unrecht erhaltene Geld zurückgegeben habe, wurde dieses reuige Verhalten erst in der Situation seiner Festnahme und praktischen Überführung gesetzt. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben habe, zumal er sich erst seit römisch XXXX .2020 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte und seinen Hauptwohnsitz begründet habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG anzuwenden. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das zu Unrecht erhaltene Geld zurückgegeben habe, wurde dieses reuige Verhalten erst in der Situation seiner Festnahme und praktischen Überführung gesetzt. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.

2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen, der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen.3. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen, der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen.

In der Begründung heißt es, dass sich der Akt derzeit im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde, weder Anklage erhoben worden sei, geschweige denn, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorläge. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde greife hier der Entscheidung durch ein Strafgericht vor. Es sei daher rechtswidrig gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es liege weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt. Für die Stellung der Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamtverhalten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Er habe sich immer kooperativ verhalten und nie Widerstand geleistet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt und wäre ihm jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen gewesen.

5. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am römisch XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Am XXXX .2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den zum XXXX .2023 datierten Abschiebeauftrag über eine Abschiebung des BF im Landwege am XXXX .2023, 17:00 Uhr, zur Vorlage. Dem Abschiebeauftrag lässt sich entnehmen, dass sich der BF reisewillig gezeigt habe.6. Am römisch XXXX .2023 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den zum römisch XXXX .2023 datierten Abschiebeauftrag über eine Abschiebung des BF im Landwege am römisch XXXX .2023, 17:00 Uhr, zur Vorlage. Dem Abschiebeauftrag lässt sich entnehmen, dass sich der BF reisewillig gezeigt habe.

7. Mit Eingabe vom XXXX .2023 gab die Rechtsvertretung einerseits eine Korrektur der in der Beschwerdeschrift angegebenen IFA-Zahl, andererseits eine Korrektur der in der Beschwerde (unrichtig mit 5 Jahren) angegebenen Dauer des Aufenthaltsverbots bekannt und weiter, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde.7. Mit Eingabe vom römisch XXXX .2023 gab die Rechtsvertretung einerseits eine Korrektur der in der Beschwerdeschrift angegebenen IFA-Zahl, andererseits eine Korrektur der in der Beschwerde (unrichtig mit 5 Jahren) angegebenen Dauer des Aufenthaltsverbots bekannt und weiter, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde.

8. Am XXXX .2024 langte beim erkennenden Gericht mit Note vom XXXX .2024 der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, mit dem der BF von der unter anderen gegen ihn erhobenen Anklage, er habe zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den XXXX zur XXXX . und XXXX in XXXX Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, am XXXX .2023 in XXXX zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen 8. Am römisch XXXX .2024 langte beim erkennenden Gericht mit Note vom römisch XXXX .2024 der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX ein, mit dem der BF von der unter anderen gegen ihn erhobenen Anklage, er habe zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den römisch XXXX zur römisch XXXX . und römisch XXXX in römisch XXXX Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, am römisch XXXX .2023 in römisch XXXX zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

9. Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes samt Vorlage ergänzender Beweismittel langte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023 per E-Mail ein. 9. Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes samt Vorlage ergänzender Beweismittel langte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht am römisch XXXX .2023 per E-Mail ein.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom XXXX .2023 sowie die am XXXX .2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis XXXX .11.2023 übermittelt.10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom römisch XXXX .2023 sowie die am römisch XXXX .2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis römisch XXXX .11.2023 übermittelt.

11. Mit am XXXX .2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX .2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt.11. Mit am römisch XXXX .2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch XXXX .2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt.

12. Am XXXX .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.12. Am römisch XXXX .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; ECRIS vom 05.09.2023; Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 1]. 1.1. Der am römisch XXXX in römisch XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; ECRIS vom 05.09.2023; Angaben des BF vor der LPD römisch XXXX am römisch XXXX .2023, S. 1].

1.2. Nach seinen Angaben ist er am XXXX .2023 nach Österreich eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen [vgl. Vernehmung des BF durch die LPD XXXX vom XXXX .2023, S. 2; AS 39].1.2. Nach seinen Angaben ist er am römisch XXXX .2023 nach Österreich eingereist, um hier einer Arbeit nachzugehen [vgl. Vernehmung des BF durch die LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, S. 2; AS 39].

1.3. Er war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet bzw. ist er hier auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Überdies war er auch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung [amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage; amtswegig eingeholte HV-Abfrage].

1.4. Er hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und verfügt auch über keine auf Dauer angelegte Unterkunft [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2].1.4. Er hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und verfügt auch über keine auf Dauer angelegte Unterkunft [Angaben des BF vor der LPD römisch XXXX am römisch XXXX .2023, S. 2].

1.5. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2 Mitte].1.5. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig [Angaben des BF vor der LPD römisch XXXX am römisch XXXX .2023, S. 2 Mitte].

1.6. Im Zeitpunkt seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war der BF nicht im Besitz von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung, die ihm einen (längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten [Angaben des BF vor der LPD XXXX am XXXX .2023, S. 2 oben].1.6. Im Zeitpunkt seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war der BF nicht im Besitz von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung, die ihm einen (längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten [Angaben des BF vor der LPD römisch XXXX am römisch XXXX .2023, S. 2 oben].

1.7. Der BF ist unbescholten.

1.7.1. Gegen ihn liegen im Ausland folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor [ECRIS-Abfrage vom 05.09.2023].

+) Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen § 263 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 StGB (Betrugsdelikt), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt wurde;+) Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wegen Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, StGB (Betrugsdelikt), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt wurde;

+) Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX jug (2) (rechtskräftig seit XXXX ) wegen § 303 Abs. 1 StGB, § 303 c und § 25 Abs. 2 StGB (Sachbeschädigung), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt wurde.+) Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX jug (2) (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wegen Paragraph 303, Absatz eins, StGB, Paragraph 303, c und Paragraph 25, Absatz 2, StGB (Sachbeschädigung), wofür er zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt wurde.

1.7.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom XXXX erhobenen Anklage, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, im Strafantrag namentlich näher genannten Personen 1.7.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag vom römisch XXXX erhobenen Anklage, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, im Strafantrag namentlich näher genannten Personen

„zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell- Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen wollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 2 StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den XXXX zur 1. am XXXX in XXXX zur Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte“„zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell- Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen wollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 2, StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar den römisch XXXX zur 1. am römisch XXXX in römisch XXXX zur Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte“

gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Den Freispruch begründete das Landesgericht XXXX im Wesentlichen damit, dass ein Schuldbeweis nicht hervorgekommen wäre und die leugnende Verantwortung des BF nicht zu wiederlegen gewesen wäre. Auch nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Demnach hätten die Zeugen angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen wären, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Aus der Sicht des erkennenden Strafgerichts scheiterte Sachwucher am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit.Den Freispruch begründete das Landesgericht römisch XXXX im Wesentlichen damit, dass ein Schuldbeweis nicht hervorgekommen wäre und die leugnende Verantwortung des BF nicht zu wiederlegen gewesen wäre. Auch nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Demnach hätten die Zeugen angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen wären, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Aus der Sicht des erkennenden Strafgerichts scheiterte Sachwucher am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit.

1.8. Es liegt zudem im Verwaltungsakt ein Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. Ein Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.1.8. Es liegt zudem im Verwaltungsakt ein Bericht der LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. Ein Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

1.9. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2023 über den Landweg von Österreich ausgehend nach Rumänien abgeschoben und ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig [Abschiebeauftrag-Landweg vom XXXX .2023; tagesaktuelle Abfrage aus dem ZMR; HV-Abfrage].1.9. Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX .2023 über den Landweg von Österreich ausgehend nach Rumänien abgeschoben und ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig [Abschiebeauftrag-Landweg vom römisch XXXX .2023; tagesaktuelle Abfrage aus dem ZMR; HV-Abfrage].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Aktenkundig ist zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. AS 19 f). Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Aktenkundig ist zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vergleiche AS 19 f).

Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das den Beschwerdeführer betreffende, einen Freispruch umfassende, Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , ein. Darauf gründen die Feststellungen, dass der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, im Bundesgebiet gewerbsmäßig Sachwucher begangen zu haben, freigesprochen wurde. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass Sachwucher „am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit“ gescheitert sei. Weiter heißt es, dass nach den Angaben der Zeugen keine Täuschungshandlung vorgelegen habe. Auf Grund der am XXXX .2023 stattgehabten Abschiebung des BF nach Rumänien und seiner mangelnden Verfügbarkeit im hg. Beschwerdeverfahren war das erkennende Gericht bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose auf den Ermittlungsstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens angewiesen. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das den Beschwerdeführer betreffende, einen Freispruch umfassende, Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , ein. Darauf gründen die Feststellungen, dass der BF von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, im Bundesgebiet gewerbsmäßig Sachwucher begangen zu haben, freigesprochen wurde. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern, dass Sachwucher „am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit“ gescheitert sei. Weiter heißt es, dass nach den Angaben der Zeugen keine Täuschungshandlung vorgelegen habe. Auf Grund der am römisch XXXX .2023 stattgehabten Abschiebung des BF nach Rumänien und seiner mangelnden Verfügbarkeit im hg. Beschwerdeverfahren war das erkennende Gericht bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose auf den Ermittlungsstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens angewiesen.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen im Ausland gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage.

Im Übrigen scheint in der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf.

Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet, und zu seiner Vermögenssituation gründen auf den jeweiligen Quellenangaben und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden, weshalb die diesbezüglichen Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. § 67 FPG lautet:3.1. Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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