Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G304 2286437-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 14.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 22.02.2024 wurde festgehalten, dass, da sich die Beschwerde weder gegen den Durchsetzungsaufschub noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I., keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht in Betracht kommt. 4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 22.02.2024 wurde festgehalten, dass, da sich die Beschwerde weder gegen den Durchsetzungsaufschub noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins., keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht kommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien.
1.2. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, musste jedoch am 20.01.2024 in Österreich wegen des Verdachts der Begehung eines Benzindiebstahls festgenommen werden. In Deutschland wurde der BF wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Delikten strafrechtlich verurteilt, wird nach ihm wegen Tankbetrugs gefahndet und gibt es 18 kriminalpolizeiliche Vormerkungen gegen seine Person. Der BF weist in Deutschland zahlreiche Vormerkungen wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Strafdelikten gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Trunkenheit am Steuer auf und lenkte auch in Österreich einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
1.3. Der BF war im Bundesgebiet lediglich in der Zeit vom 02.11.2023 bis 01.12.2023 behördlich gemeldet.
1.4. Ein schützenswertes Privat- oder ein Familienleben des BF im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass der BF in Österreich nur eine behördliche Meldung für den Zeitraum vom 02.11.2023 bis 01.12.2023 aufweist, beruht auf einem dies bescheinigenden Zentralmelderegisterauszug.
Die Feststellungen zur kriminellen Aktivität des BF in Österreich und Deutschland sowie zu seiner strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt samt ECRIS Anfrageergebnis betreffend Deutschland, Mitteilung des PKZ Passau vom 20.01.2024 sowie einem Polizeibericht.
Dass der BF in Österreich nie legal erwerbstätig war, war dem vorliegenden Akteninhalt und einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug zu entnehmen.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, in Österreich erwerbstätig gewesen zu sein (AS 56), und selbst wenn die Arbeitgeber den BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet haben, er insbesondere aufgrund der Zusagen der Dienstgeber und der Unterzeichnung der Arbeitsverträge auf die Rechtmäßigkeit seines Anstellungsverhältnisses vertrauen können habe (AS 58). Der BF hat auf jeden Fall nicht auf die Rechtmäßigkeit seines Anstellungsverhältnisses vertrauen dürfen. Eine legale Erwerbstätigkeit des BF in Österreich liegt nicht vor.
Wie in der Beschwerde angeführt und aus dem vorliegenden Verwaltungsakteninhalt ersichtlich, wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2024 über den BF die Schubhaft verhängt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
3.2. Zu angefochtenem Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.2. Zu angefochtenem Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, musste jedoch am 20.01.2024 in Österreich wegen des Verdachts der Begehung eines Benzindiebstahls festgenommen werden. In Deutschland wurde der BF wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Delikten strafrechtlich verurteilt, wird nach ihm wegen Tankbetrugs gefahndet und gibt es 18 kriminalpolizeiliche Vormerkungen gegen seine Person. Der BF weist in Deutschland zahlreiche Vormerkungen wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Strafdelikten gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zahlreiche Vormerkungen wegen Trunkenheit am Steuer auf und lenkte auch in Österreich einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sei, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer für den BF günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen wäre, zumal der BF ein straffreies Leben führen und in Österreich in Zukunft arbeiten wolle, weshalb in Zukunft keine Gefährdung gegeben sein würde (AS 59).
Bereits die nachweislich hohe kriminelle Aktivität in Deutschland samt dortiger strafrechtlicher Verurteilung spricht jedoch eindeutig für die grundsätzliche kriminelle Neigung und Bereitschaft des BF zu Straftaten und für eine negative Zukunftsprognose, sodass der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich demgegenüber in den Hintergrund zu treten hatte.
Aufgrund zahlreicher krimineller Handlungen des BF konnte nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG. Aufgrund zahlreicher krimineller Handlungen des BF konnte nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG.
Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich nur im Zeitraum vom 02.11.2023 bis 01.12.2023 behördlich gemeldet war, kein schützenswertes Familien- oder Privatleben hat und nie legal erwerbstätig war, zwar keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich aufweist, jedoch sowohl in Deutschland als auch in Österreich kriminell in Erscheinung getreten und in Deutschland wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Delikten strafrechtlich verurteilt worden ist, wird in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt gehalten.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2286437.1.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024