TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 G314 2291597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2291597-1/6Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung des Bescheids vom XXXX .2024, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , in der Fassung des Bescheids vom römisch XXXX .2024, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Slowakei, gegen den bereits 2010 und 2017 aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden waren und der zuletzt am XXXX aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben worden war, wurde am XXXX in XXXX bei einem Fahrraddiebstahl beobachtet und festgenommen. Bei ihm wurden 2 g Heroin sichergestellt. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch XXXX geborener Staatsangehöriger der Slowakei, gegen den bereits 2010 und 2017 aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden waren und der zuletzt am römisch XXXX aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben worden war, wurde am römisch XXXX in römisch XXXX bei einem Fahrraddiebstahl beobachtet und festgenommen. Bei ihm wurden 2 g Heroin sichergestellt. Am römisch XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weil er in gewerbsmäßiger Absicht am XXXX in XXXX Lebensmittel gestohlen und versucht hatte, zwei elektrische Zahnbürsten zu stehlen sowie im XXXX und XXXX in XXXX und XXXX zumindest acht Fahrräder durch Aufschneiden der Schlösser mit einem Winkelschneider gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teils der Beute als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich zehn einschlägige Vorstrafen (davon drei in Österreich) aus. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Heroin war am XXXX gemäß § 192 StPO eingestellt worden.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX wurde der BF des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins,, 130 Absatz eins und 2, 15 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weil er in gewerbsmäßiger Absicht am römisch XXXX in römisch XXXX Lebensmittel gestohlen und versucht hatte, zwei elektrische Zahnbürsten zu stehlen sowie im römisch XXXX und römisch XXXX in römisch XXXX und römisch XXXX zumindest acht Fahrräder durch Aufschneiden der Schlösser mit einem Winkelschneider gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teils der Beute als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich zehn einschlägige Vorstrafen (davon drei in Österreich) aus. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Heroin war am römisch XXXX gemäß Paragraph 192, StPO eingestellt worden.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX , seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft (seit XXXX .2023) ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch XXXX , seit römisch XXXX wird er in der Justizanstalt römisch XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft (seit römisch XXXX .2023) ist das urteilsmäßige Strafende am römisch XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch XXXX möglich.

Abgesehen von Inlandsaufenthalten zur Begehung von Diebstählen und wiederholten Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren in Österreich seit 2010 sind aus den Akten keine privaten oder familiären Bindungen des BF in Österreich erkennbar.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, will er entgegen einem bis XXXX .2027 aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier neuerlich straffällig geworden sei. Es forderte den BF auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch XXXX .2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, will er entgegen einem bis römisch XXXX .2027 aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier neuerlich straffällig geworden sei. Es forderte den BF auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2024 erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein spruchgemäß „für die Dauer von 0 Jahren“ befristetes Aufenthaltsverbot, wobei sich aus der Bescheidbegründung ergibt, dass die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots beabsichtigt war (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass es dem BF zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat, in den er ungefährdet zurückkehren könne, abzuwarten. Mit dem Bescheid vom römisch XXXX .2024 erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein spruchgemäß „für die Dauer von 0 Jahren“ befristetes Aufenthaltsverbot, wobei sich aus der Bescheidbegründung ergibt, dass die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots beabsichtigt war (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass es dem BF zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat, in den er ungefährdet zurückkehren könne, abzuwarten.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2024 berichtigte das BFA Spruchpunkt I. dieses Bescheids gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG (nunmehr auch spruchgemäß) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Mit dem Bescheid vom römisch XXXX .2024 berichtigte das BFA Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (nunmehr auch spruchgemäß) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheids, in eventu, die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er außerdem einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Überdies strebt er die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs an und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, weil mit der Abschiebung die Gefahr der Verletzung von Art 8 EMRK einhergehen würde. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen und sich nicht mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen. Es habe nicht nachvollziehbar begründet, warum von ihm auch nach dem Strafvollzug noch eine Gefahr ausgehe und warum ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot notwendig und verhältnismäßig sei. Es habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs unzureichend begründet. Er habe vor, nach der Haftentlassung einer geregelten Arbeit nachzugehen; er bereue seine Taten und sei bereit, Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Therapien zu absolvieren, um in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo sein Vater ein Bauunternehmen betreibe, das der BF übernehmen und weiterführen werde. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheids, in eventu, die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er außerdem einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Überdies strebt er die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs an und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, weil mit der Abschiebung die Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK einhergehen würde. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen und sich nicht mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen dürfen. Es habe nicht nachvollziehbar begründet, warum von ihm auch nach dem Strafvollzug noch eine Gefahr ausgehe und warum ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot notwendig und verhältnismäßig sei. Es habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs unzureichend begründet. Er habe vor, nach der Haftentlassung einer geregelten Arbeit nachzugehen; er bereue seine Taten und sei bereit, Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Therapien zu absolvieren, um in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo sein Vater ein Bauunternehmen betreibe, das der BF übernehmen und weiterführen werde.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF bei der Beschuldigenvernehmung am XXXX und dem Strafurteil vom XXXX , sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF bei der Beschuldigenvernehmung am römisch XXXX und dem Strafurteil vom römisch XXXX , sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem slowakischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Im IZR sind die 2017 gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie Abschiebungen in die Slowakei am XXXX , am XXXX , am XXXX und zuletzt am XXXX dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass gegen ihn auch 2010 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zumal laut dem Strafregister 2010 vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen wurde, was dies voraussetzt.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem slowakischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Im IZR sind die 2017 gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie Abschiebungen in die Slowakei am römisch XXXX , am römisch XXXX , am römisch XXXX und zuletzt am römisch XXXX dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass gegen ihn auch 2010 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zumal laut dem Strafregister 2010 vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig abgesehen wurde, was dies voraussetzt.

Der polizeiliche Abschlussbericht vom XXXX liegt vor, ebenso der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX und das Strafurteil vom XXXX , in dem auch die Vorstrafen des BF in Österreich und in der Slowakei aufscheinen. Die Staatsanwaltschaft informierte das BFA am XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die beim BF sichergestellten 2 g Heroin.Der polizeiliche Abschlussbericht vom römisch XXXX liegt vor, ebenso der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch XXXX und das Strafurteil vom römisch XXXX , in dem auch die Vorstrafen des BF in Österreich und in der Slowakei aufscheinen. Die Staatsanwaltschaft informierte das BFA am römisch XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die beim BF sichergestellten 2 g Heroin.

Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten Korneuburg und Graz-Jakomini laut ZMR korrespondiert.

Der BF weist in Österreich laut ZMR keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten auf. Er war hier nie legal erwerbstätig und nie sozialversichert, zumal für ihn keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind. Ihm wurde laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er ist laut der Beschuldigtenvernehmung ledig und hat keine Sorgepflichten; sein letzter Wohnsitz vor der Inhaftierung war in der Slowakei. Er sagt selbst, dass er nur zum Diebstahl von Fahrrädern nach Österreich gekommen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, kann somit nicht nachvollzogen werden, zumal keine Beweismittel für den behaupteten Aufenthalt seines Vaters im Bundesgebiet und für die Möglichkeit, dessen Bauunternehmen weiterzuführen, vorgelegt wurden, und gegen den BF laut dem angefochtenen Bescheid ein 2017 erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht und durchsetzbar ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der tristen finanziellen Lage und des Suchtgiftkonsums sowie der persistenten Missachtung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und die Absicht des BF, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose (auch bei der in Aussicht genommenen Absolvierung einer Therapie) nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).

Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner neuerlichen Abschiebung in die Slowakei verbundene Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbots ohnedies nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner neuerlichen Abschiebung in die Slowakei verbundene Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbots ohnedies nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2291597.1.01

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten