Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L511 2205308-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I und Spruchpunkt II wie folgt zu lauten haben: römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch II wie folgt zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird bezüglich der Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird bezüglich der Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III, römisch IV und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und stellte am 01.02.2024 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 9). Zu diesem wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 7-13) und nach Zulassung des Verfahrens am 28.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich [BFA] niederschriftlich einvernommen (AS 55-69).
1.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt IV), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) (AS 333-423ff).1.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI) (AS 333-423ff).
1.3. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 22.03.2024 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.05.2024 die Beschwerde samt (teilweise bis zur AS 423) durchnummeriertem Verwaltungsakt sowie am 10.05.2024 weitere Akten(-teile) vor (Ordnungszahlen des hg Gerichtsaktes [OZ] 1, 4, 5).
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1999 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft und stammt aus Damaskus (AS 57, Bescheid S16, 167).
Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen von XXXX .09.2016 bis XXXX 03.2017 und von XXXX 11.2017 bis XXXX .11.2023 jeweils durchgehend in Haft. Seit 14.02.2024 befindet er sich wegen des Verdachts des Verbrechens XXXX in Untersuchungshaft und es wurde von der Staatsanwaltschaft im März 2024 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (OZ 2, AS 43).Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen von römisch XXXX .09.2016 bis römisch XXXX 03.2017 und von römisch XXXX 11.2017 bis römisch XXXX .11.2023 jeweils durchgehend in Haft. Seit 14.02.2024 befindet er sich wegen des Verdachts des Verbrechens römisch XXXX in Untersuchungshaft und es wurde von der Staatsanwaltschaft im März 2024 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (OZ 2, AS 43).
1.2 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2015
Der Beschwerdeführer verließ Syrien mit seiner Familie im November 2015 und stellte am 18.12.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016 wurde diesem Antrag entsprochen und dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. (Aktenteil [AT]1 AS 71-77).
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass ihm in Syrien die Zwangsrekrutierung zum Militärdienst drohe (AT1 AS 9, 69).
1.2. Zur Aberkennung des Asyls vom 25.08.2020
Auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde am 21.11.2017 durch das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet (AT2 Aktenzahl [AZ] 20).
Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2018, Zahl 1099539308-161414059 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, sprach aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII) und legte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2018, Zahl 1099539308-161414059 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, sprach aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII) und legte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI).
Mit Spruchpunkt V erklärte das BFA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien für unzulässig. (AT 2 AZ 73)Mit Spruchpunkt römisch fünf erklärte das BFA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien für unzulässig. (AT 2 AZ 73)
Spruchpunkt V erwuchs am 30.07.2018 in Rechtskraft. (AT 2 AZ 89)Spruchpunkt römisch fünf erwuchs am 30.07.2018 in Rechtskraft. (AT 2 AZ 89)
Die gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. erhobene Beschwerde (AT 2 AZ 93) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ W221 2205308-1/22E, als unbegründet abgewiesen (hg. GZ 2205308-1 OZ 22). Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV., römisch VI. und römisch VII. erhobene Beschwerde (AT 2 AZ 93) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ W221 2205308-1/22E, als unbegründet abgewiesen (hg. GZ 2205308-1 OZ 22).
Begründend wurde vom BVwG zum Vorliegen von Ausschlussgründen ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt acht Verurteilungen vorlagen (siehe im Detail dazu die im RIS abrufbare Entscheidung W221 2205308-1), auf Grund derer sich der Beschwerdeführer vom XXXX 09.2016 bis XXXX .03.2017 und ab XXXX 11.2017 in Haft befand. Es handelte sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB § 15 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Betrugs nach § 146 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs.1 Z 1 1.2.Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 7.Fall SMG, des Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I 2016/120 WaffG, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB; sowie um Verurteilungen wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der absichtlich schwereren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Drogenhandels nach §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB.Begründend wurde vom BVwG zum Vorliegen von Ausschlussgründen ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt acht Verurteilungen vorlagen (siehe im Detail dazu die im RIS abrufbare Entscheidung W221 2205308-1), auf Grund derer sich der Beschwerdeführer vom römisch XXXX 09.2016 bis römisch XXXX .03.2017 und ab römisch XXXX 11.2017 in Haft befand. Es handelte sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz 2, StGB Paragraph 15, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz , Ziffer eins, 1.2.Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7.Fall SMG, des Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/120 WaffG, der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB; sowie um Verurteilungen wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der absichtlich schwereren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Drogenhandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB.
Der vom Beschwerdeführer begangene Suchtgifthandel, wurde als aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schweres Verbrechen qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil vom XXXX 2016 zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten und bei Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge gemäß § 28b StGB anderen Großteiles zum gewinnbringenden Verkauf überlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte (teilweise sogar unmündige) Minderjährige weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies zwar auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer noch abgestritten, doch sei dies vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern, insbesondere in Bezug auf deren sexueller Selbstbestimmung, seien hochwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen habe. Der vom Beschwerdeführer begangene Suchtgifthandel, wurde als aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schweres Verbrechen qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil vom römisch XXXX 2016 zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten und bei Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge gemäß Paragraph 28 b, StGB anderen Großteiles zum gewinnbringenden Verkauf überlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte (teilweise sogar unmündige) Minderjährige weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies zwar auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer noch abgestritten, doch sei dies vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern, insbesondere in Bezug auf deren sexueller Selbstbestimmung, seien hochwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen habe.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens seien bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen worden und sei aus diesen Gründen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens seien bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen worden und sei aus diesen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Aufgrund der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht, habe jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Übereinstimmend mit dem BFA wurde daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und dies mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei.Aufgrund der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht, habe jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Übereinstimmend mit dem BFA wurde daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und dies mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei.
1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 01.02.2024
1.3.1. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung bzw. der behördlichen Einvernahme – zusammengefasst – vor, er habe niemanden mehr in Syrien. Seine Angehörigen würden hier in Österreich leben. Falls er nach Syrien zurückkehren müsse, würde er festgenommen und gleich erschossen werden, weil er damals vom Militärdienst geflüchtet sei. Er sei vom „Militärdienst“ einer regierungsfreundlichen Miliz desertiert und werde als Verräter behandelt. Außerdem lebe sein Sohn in Österreich und deshalb wolle er hierbleiben.
In der Beschwerde wird ergänzt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime, sowie auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung drohe.
Der Beschwerdeführer bringt damit die gleichen Fluchtgründe die bereits dem ersten Asylverfahren und dem Asylaberkennungsverfahren zu Grunde lagen vor und hat kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.
1.3.2. Seit Abschluss des Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. (OZ 2).1.3.2. Seit Abschluss des Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX 2022, römisch XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. (OZ 2).
Der Beschwerdeführer hat dabei in Haft im November 2021 einen anderen durch die Äußerung „Ich verbrenne dein Gesicht mit Öl, ich steche dir deine Augen heraus“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und durch das Versetzen mehrerer Faustschläge am Körper verletzt (Rötungen und Hautabschürfungen). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls im November 2021 in Haft einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er diesen gegen den Oberschenkel trat, wobei es mangels Verletzungseintritts nicht zur Tatvollendung kam. Schließlich hat der Beschwerdeführer in Haft im April 2022 einen Mithäftling durch Versetzen eines Schlages mit einem Glas gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt (unverschobene Nasenbeinfraktur; vier Zähne, darunter zwei Schneidezähne, ausgeschlagen). Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen. (AS 173-177)
1.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ist auf Grund der neuerlichen Verurteilung seit der Aberkennung weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhaltenszeitraum ersichtlich (vgl. dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276), sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann und daher im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen würde.1.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ist auf Grund der neuerlichen Verurteilung seit der Aberkennung weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhaltenszeitraum ersichtlich vergleiche dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276), sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann und daher im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen würde.
1.4. Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Syrien
Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich (nach wie vor) im wehrdienstpflichtigen Alter und hat den Grundwehrdienst für das syrische Regime bisher nicht geleistet. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst (AT1 AS9, 69; AS 56).
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Syrien seit Eintritt der Rechtskraft des Aberkennungsverfahren mit 25.08.2020 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der dort nach wie vor herrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisa