Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2287904-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl römisch XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2022 festgenommen und am XXXX .2022 in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch XXXX .2022 festgenommen und am römisch XXXX .2022 in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, wurde die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.
3. Am 12.12.2023 wurde die (Noch-) Exfrau des BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zeugenschaftlich einvernommen.
4. Mit Schreiben vom 11.12.2023, vom BF übernommen am 22.12.2023, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
5. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.02.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.02.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.)
7. Mit am 04.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des BF, die gänzliche Behebung des Bescheides, in eventu die wesentliche Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, beantragt.
8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.03.2024, Zahl G306 2287904-1/3Z, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF konsumierte regelmäßig Alkohol. Er ist (noch) verheiratet und hat Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren. 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF konsumierte regelmäßig Alkohol. Er ist (noch) verheiratet und hat Kinder im Alter von römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX Jahren.
1.2. Der BF wurde in Rumänien geboren und ist dort aufgewachsen.
Am 29.02.2016 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 13.08.2015 – 30.11.2015 Nebenwohnsitz
? 15.01.2016 – 24.10.2016 Nebenwohnsitz
? 24.10.2016 – 10.04.2020 Hauptwohnsitz
? 10.04.2020 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX .2022 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA? römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA? römisch XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA
1.4. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
? 13.08.2015 – 27.11.2015 Arbeiter
? 25.01.2016 – 31.01.2017 Arbeiter
? 01.02.2017 – 05.12.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 08.12.2017 – 29.05.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 31.05.2018 – 13.08.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 14.08.2018 – 19.02.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 20.02.2019 – 12.07.2019 Arbeiter
? 13.07.2019 – 01.09.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 02.09.2019 – 03.09.2022 Arbeiter
1.5. Im Bundesgebiet weist der BF eine Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer iHv € 6.000,00 verurteilt.Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer iHv € 6.000,00 verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und XXXX .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem erDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und römisch XXXX .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er
1. ihr zumindest dreimal pro Monat Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie auf das Bett im Schlafzimmer warf, ihr die Bekleidung vom Körper riss, sie im Dekolletèbereich biss und gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei es manchmal aufgrund seiner Alkoholisierung nur beim Versuch blieb, weil es zu keiner Erektion kam;
2. zumindest einmal monatlich gegen den Willen der (Noch-)Ehefrau und nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich durch Schläge, einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei sie ihm davor zu verstehen gab, diesen nicht zu wollen;
3. mehrfach pro Monat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte „Ich schmeiße dich aus dem 4. Stock, ich bringe dich um, ich stech dir ein Messer rein“, oder durch ähnliche Formulierungen;
4. sie mehrfach pro Woche schlug, wodurch sie immer wieder Hämatome erlitt.
Als mildernd wurden vom Gericht der bisher ordentliche Lebenswandel und das weitgehende reumütige Geständnis und als erschwerend der (über ein Jahr weit hinausgehende) lange Tatzeitraum und die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau gewertet. Die teils vorliegende Enthemmung des BF durch Alkohol wurde nicht mildernd berücksichtigt, da dem BF vorzuwerfen sei, dass er trotz jahrelanger Kenntnis seines gewalttätigen Verhaltens nach erfolgtem Alkoholkonsums, dennoch getrunken habe und alkoholisiert seine Frau geschlagen, bedroht und sexuelle Übergriffe gegen sie gesetzt habe.
Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Mit Urteil des OLG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.
Begründend führte das OLG aus, dass die vom LG angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend zu ergänzen seien, dass die zweifache Deliktsqualifikation zusätzlich als erschwerend zu werten sei. Weiters falle aggravierend ins Gewicht, dass der BF die strafbare Handlung für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen XXXX -jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person begangen habe. Dem Einwand des BF, das LG habe nicht mildernd berücksichtigt, „dass es bei vielen Taten nur beim Versuch“ geblieben sei, sei zu entgegen, dass der BF tatsächlich wegen des vollendeten Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig erkannt worden sei, es sohin hinsichtlich der abgeurteilten Tat gerade nicht (teilweise) beim Versuch geblieben sei. Soweit der BF die Heranziehung bzw. Gewichtung des Erschwernisgrundes des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB kritisiere, lege er nicht dar, weshalb dieser beim in Rede stehenden Delikt – das keine Tatbegehung innerhalb des Familienverbandes voraussetze – nicht zum Tragen kommen sollte. Wenn der BF unter Bezugnahme auf seine „Alkoholsucht“ ins Treffen führe, dass „nicht von einem über das deliktstypische Maß hinausgehende Gesinnungsunwert auszugehen“ sei, übergehe er, dass er seine Ehegattin – neben weiteren Tathandlungen – über einen Zeitraum von annähernd sechs Jahren drei Mal monatlich vergewaltigt habe. Die vom LG ausgemessene Sanktion erweise sich als wesentlich zu mild bemessen, um dem BF das Unrecht des von ihm über Jahre, insbesondere gegen die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, gesetzten Verhaltens aufzuzeigen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gleichgelagerter Natur abzuhalten. Letztlich sei auch die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht.Begründend führte das OLG aus, dass die vom LG angenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend zu ergänzen seien, dass die zweifache Deliktsqualifikation zusätzlich als erschwerend zu werten sei. Weiters falle aggravierend ins Gewicht, dass der BF die strafbare Handlung für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen römisch XXXX -jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person begangen habe. Dem Einwand des BF, das LG habe nicht mildernd berücksichtigt, „dass es bei vielen Taten nur beim Versuch“ geblieben sei, sei zu entgegen, dass der BF tatsächlich wegen des vollendeten Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig erkannt worden sei, es sohin hinsichtlich der abgeurteilten Tat gerade nicht (teilweise) beim Versuch geblieben sei. Soweit der BF die Heranziehung bzw. Gewichtung des Erschwernisgrundes des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB kritisiere, lege er nicht dar, weshalb dieser beim in Rede stehenden Delikt – das keine Tatbegehung innerhalb des Familienverbandes voraussetze – nicht zum Tragen kommen sollte. Wenn der BF unter Bezugnahme auf seine „Alkoholsucht“ ins Treffen führe, dass „nicht von einem über das deliktstypische Maß hinausgehende Gesinnungsunwert auszugehen“ sei, übergehe er, dass er seine Ehegattin – neben weiteren Tathandlungen – über einen Zeitraum von annähernd sechs Jahren drei Mal monatlich vergewaltigt habe. Die vom LG ausgemessene Sanktion erweise sich als wesentlich zu mild bemessen, um dem BF das Unrecht des von ihm über Jahre, insbesondere gegen die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, gesetzten Verhaltens aufzuzeigen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gleichgelagerter Natur abzuhalten. Letztlich sei auch die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und XXXX .2022 in die JA eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)). Der BF wurde am römisch XXXX .2022 festgenommen und römisch XXXX .2022 in die JA eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch XXXX .2026 (1/2) und der römisch XXXX .2028 (2/3)).
1.6. Im Bundesgebiet leben die (Noch-)Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, die Söhne des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien. Der (Noch-)Ehefrau kommt die alleinige Obsorge für den mj. Sohn zu. Die (Noch-)Ehefrau lebt im gemeinsamen Haushalt mit den beiden jüngeren Söhnen. Weiters leben das Kind des ältesten Sohnes, die Schwester und der Schwager des BF im Bundesgebiet.1.6. Im Bundesgebiet leben die (Noch-)Ehefrau des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, die Söhne des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien und mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien. Der (Noch-)Ehefrau kommt die alleinige Obsorge für den mj. Sohn zu. Die (Noch-)Ehefrau lebt im gemeinsamen Haushalt mit den beiden jüngeren Söhnen. Weiters leben das Kind des ältesten Sohnes, die Schwester und der Schwager des BF im Bundesgebiet.
Nach den glaubhaften Angaben der (Noch-)Ehefrau des BF besteht zwischen dem BF und ihr sowie zu den Kindern seit der Inhaftierung kein Kontakt. Die Ehefrau des BF strebt offensichtlich auch die Ehescheidung an, ob diese bereits beantragt oder durchgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
1.7. Der BF war vor seiner Festnahme als Bauarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen iHv etwa € 1.600,00 erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und weist keine Schulden auf.
Der BF legte eine Einstellungszusage nach seiner Haftentlassung vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner liegt eine Kopie des rumänischen Reisepasses des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 61).
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand bzw. Alkoholkonsum und Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Strafverfahren, wonach der BF Alkohol sogar als seine „Energiequelle“ beschrieben habe (AS 13).
Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (AS 7ff) und des OLG XXXX (AS 37ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch XXXX (AS 7ff) und des OLG römisch XXXX (AS 37ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme im Bundesgebiet und den Terminen für die bedingte Entlassung beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (OZ 4).
2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des LG XXXX , den im Akt einliegenden Auszügen aus dem ZMR sowie den Angaben der (Noch-)Ehefrau vor dem BFA. Diese führte aus, dass sich der BF nicht viel für die Kinder interessiert habe. Sie habe auf die Kinder aufgepasst. Der BF sei viel im Ausland unterwegs gewesen und habe sich nicht über die Kinder erkundigt. Auch sei er gegenüber den Kindern aggressiv gewesen. Sie wolle nicht mehr von ihm sprechen (AS 74). Es gebe keinen Kontakt zwischen dem BF und den Kindern und sei auch nicht geplant, den Kontakt wieder aufzunehmen. Das Verhältnis des BF zu den Kindern sei sehr kühl gewesen und habe der BF sie nie geliebt (AS 75). Sie wolle den BF nicht in der Haft besuchen und wolle sich scheiden lassen (AS 75). 2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des LG römisch XXXX , den im Akt einliegenden Auszügen aus dem ZMR sowie den Angaben der (Noch-)Ehefrau vor dem BFA. Diese führte aus, dass sich der BF nicht viel für die Kinder interessiert habe. Sie habe auf die Kinder aufgepasst. Der BF sei viel im Ausland unterwegs gewesen und habe sich nicht über die Kinder erkundigt. Auch sei er gegenüber den Kindern aggressiv gewesen. Sie wolle nicht mehr von ihm sprechen (AS 74). Es gebe keinen Kontakt zwischen dem BF und den Kindern und sei auch nicht geplant, den Kontakt wieder aufzunehmen. Das Verhältnis des BF zu den Kindern sei sehr kühl gewesen und habe der BF sie nie geliebt (AS 75). Sie wolle den BF nicht in der Haft besuchen und wolle sich scheiden lassen (AS 75).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF auch in der Haft regelmäßigen telefonischen Kontakt zu zwei seiner in Österreich lebenden Söhne pflege. Seine Schwester besuche den BF regelmäßig in der Haft (AS 129). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 11) sowie der vorgelegten Einstellungszusage (AS 153).2.2.5. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG römisch XXXX (AS 11) sowie der vorgelegten Einstellungszusage (AS 153).
2.2.6. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.6. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt mangels Rechtswissens faktisch an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass es dem BF damit nicht gelingt sein Schweigen vor der belangten Behörde zu rechtfertigen. Dem BF stand jederzeit die Möglichkeit offen, sich hilfesuchend an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder einen Rechtsanwalt bzw. seinen damaligen Strafverteidiger zu wenden. Zudem wäre es dem BF zumutbar gewesen, sich im Zweifel persönlich telefonisch oder schriftlich – auch unter der Nutzung seiner Muttersprache – an das BFA zu wenden. In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen, lässt sich nicht feststellten, dass der BF sich um eine Beantwortung der Schreiben des BFA bemüht hat.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte §