TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 G304 2287892-1

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2287892-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 07.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

1.2. Er war ab einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig und in der Zeit von 02.06.2023 bis 12.06.2023 mit Nebenwohnsitz sowie von 22.08.2023 bis 08.11.2023 mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse behördlich gemeldet.

1.3. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 24.01.2024 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB, wegen Betruges nach § 146 StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und wegen versuchter Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1.3. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 24.01.2024 wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB und wegen versuchter Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Der BF hat am 03.08.2023 an einer Tankstelle Motoröl gestohlen und einen Zechbetrug begangen, am 09.08.2023 in einem Supermarkt Getränke gestohlen und eine dreiviertel Stunde später versucht, ein Hallentor aufzuzwängen, um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Des Weiteren hat er ein Fahrrad gegen eine Person geworfen, die ihn bei dieser Tat betreten hat. Der BF war bei seiner Festnahme aggressiv gegenüber den Polizeibeamten und hat durch Verstopfen der Toilette den Anhalteraum auf einer Polizeiinspektion überflutet. Am 03.09.2023 wurde der BF mit zwei gestohlenen Kisten Bier betreten. Am 03.12.2023 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Ladendiebstahls. Die letzte Betretung des BF bei einem Ladendiebstahl erfolgte am 23.12.2023.

Der BF wurde am 23.12.2023 in Untersuchungshaft genommen. Seine Strafhaftentlassung ist für den 22.08.2024 in Aussicht gestellt.

Der BF wurde in Österreich einmal und im Ausland bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

1.4. Er wurde zudem wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht, und zwar nach dem Sicherheitspolizeigesetz (nach § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressiven Verhaltens), nach der Straßenverkehrsordnung (nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) und nach dem Fremdenpolizeigesetz (nach § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG, was den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung betraf). 1.4. Er wurde zudem wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht, und zwar nach dem Sicherheitspolizeigesetz (nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG wegen aggressiven Verhaltens), nach der Straßenverkehrsordnung (nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) und nach dem Fremdenpolizeigesetz (nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG, was den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung betraf).

1.5. Der BF war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung, und im Zeitraum von 20.04.2023 bis 25.10.2023 mit Unterbrechungen unselbstständig erwerbstätig. Bis zu seiner Festnahme am 23.12.2023 war der BF nicht mehr erwerbstätig.

1.6. Der BF hat in Österreich Brüder und Cousins mit denen er bisher im Bundesgebiet nicht in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat.

Er hält Telefonkontakt zu seiner Mutter in Rumänien, die die drei unmündig minderjährigen Kinder des BF, für welche er sorgepflichtig ist, betreut, vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter der Kinder in der Ukraine aufhält.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die im Sprucheinleitungssatz angeführte Identität des BF ergab sich aus einer vorliegenden Kopie des rumänischen Reisepasses des BF.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Jänner 2024 ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, und die dieser Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen aus dem Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt, der inhaltlich auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden.

Die festgestellten Verwaltungsübertretungen waren aus dem vorliegenden Akteninhalt herauslesbar.

Dass der BF in Österreich Brüder und Cousins hat, mit denen er bisher im Bundesgebiet nicht in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat, ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor, ebenso seine familiären Verhältnisse in Rumänien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).

Mit Urteil von Jänner 2024, rechtskräftig mit Jänner 2024, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB, wegen Betruges nach § 146 StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und wegen versuchter Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil von Jänner 2024, rechtskräftig mit Jänner 2024, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB und wegen versuchter Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten strafrechtlich verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2023 an einer Tankstelle Motoröl gestohlen und einen Zechbetrug begangen, am 09.08.2023 in einem Supermarkt Getränke gestohlen und eine dreiviertel Stunde später versucht hat, ein Hallentor aufzuzwängen, um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Des Weiteren hat er ein Fahrrad gegen eine Person geworfen, die ihn bei dieser Tat betreten hat. Der BF war bei seiner Festnahme aggressiv gegenüber den Polizeibeamten und hat durch Verstopfen der Toilette den Anhalteraum auf einer Polizeiinspektion überflutet. Am 03.09.2023 wurde der BF mit zwei gestohlenen Kisten Bier betreten. Am 03.12.2023 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Ladendiebstahls. Die letzte Betretung des BF bei einem Ladendiebstahl erfolgte am 23.12.2023.

Der BF wurde zudem wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht, und zwar nach dem Sicherheitspolizeigesetz (nach § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressiven Verhaltens), nach der Straßenverkehrsordnung (nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) und nach dem Fremdenpolizeigesetz (nach § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG, was den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung betraf). Der BF wurde zudem wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht, und zwar nach dem Sicherheitspolizeigesetz (nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG wegen aggressiven Verhaltens), nach der Straßenverkehrsordnung (nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss) und nach dem Fremdenpolizeigesetz (nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG, was den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung betraf).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. vergleiche VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006).

Da wegen der erst für 22.08.2024 vorgesehenen Strafhaftentlassung ein Wohlverhalten des BF in Freiheit nicht überprüft werden konnte, war anhand des bisherigen Verhaltens des BF eine Zukunftsprognose anzustellen.

Der BF ist ein in Österreich einmal im Jänner 2024 und im Ausland bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilter Straftäter, hat in Österreich Diebstahl, Betrug, schwere Sachbeschädigung sowie versuchte Körperverletzung begangen, war in der Zeit von 02.06.2023 bis 12.06.2023 mit Nebenwohnsitz sowie von 22.08.2023 bis 08.11.2023 mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse im Bundesgebiet behördlich gemeldet, wies somit zu den Tatzeitpunkten am 03.08.2023 und 09.08.2023 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, war vor seiner Festnahme am 23.12.2023 im Zeitraum von 20.04.2023 bis 25.10.2023 mit Unterbrechungen unselbstständig erwerbstätig, nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung, und zeigte durch sein in Österreich gezeigtes gesamtes Fehlverhalten samt strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen, nicht an der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit in Österreich interessiert zu sein.

Es konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG. Es konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG.

Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen hat, hat er im Bundesgebiet doch zwar Brüder und Cousins, mit diesen jedoch nie in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt und ein mit ihnen bestehendes berücksichtigungswürdiges Nahe- zw. Abhängigkeitsverhältnis auch nicht vorgebracht bzw. glaubhaft machen können, zumal er seit seiner Inhaftierung in der Haftanstalt von niemandem außer von der Kriminalpolizei und seiner Anwältin besucht worden ist. Der BF hält Telefonkontakt zu seiner in Rumänien lebenden Mutter, die seine drei unmündig minderjährigen Kinder, für welche er sorgepflichtig ist, betreut, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter der Kinder in der Ukraine befindet, war in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren für gerechtfertigt zu halten.

Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde mit der Beschwerde doch mit der beantragten ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mitbeantragt, als unbegründet abzuweisen. Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde mit der Beschwerde doch mit der beantragten ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mitbeantragt, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Gemäß § 70 Abs. 3 S. 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, S. 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Der BF hat in Österreich Diebstahl, Betrug, schwere Sachbeschädigung sowie versuchte Körperverletzung begangen und wurde deswegen im Jänner 2024 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Seine vorausgegangene mehrmalige strafrechtliche Verurteilung in Deutschland konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Der BF hat in Österreich zudem Verwaltungsübertretungen begangen sowie gegen Meldepflichten verstoßen, was aus teilweiser Tatbegehung zu Zeiten ohne Wohnsitzmeldung hervorging.

Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten, dies vor allem aufgrund der von ihm gezeigten schädlichen Neigung zu Vermögensstraftaten in Zusammenhang mit seiner Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeit vor polizeilicher Festnahme am 23.12.2023, der erkennbaren Neigung des BF zu aggressiver Vorgehensweise gegenüber Polizeibeamten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie gegen Sachen und der von ihm nach mehrmaliger strafrechtlicher Verurteilung in Deutschland durch seine Straftaten in Österreich gezeigten Rückfallgefahr. Mangels berücksichtigungswürdiger persönlicher Bindungen des BF im Bundesgebiet steht der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes kein maßgebliches Interesse entgegen, weshalb dem BF von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war.

Das gegen den BF erlassene dreijährige Aufenthaltsverbot ist somit nach § 70 Abs. 3 S. 2. FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, nach der Strafhaftentlassung des BF sofort durchzusetzen. Das gegen den BF erlassene dreijährige Aufenthaltsverbot ist somit nach Paragraph 70, Absatz 3, S. 2. FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, nach der Strafhaftentlassung des BF sofort durchzusetzen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Über die Beschwerde dagegen wurde bereits entschieden.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287892.1.01

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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