Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G310 2260651-2/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und der zweite Satz des Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und der zweite Satz des Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Auch wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er ein dreijähriges Kind getötet habe. Er könne ungefährdet nach Serbien zurückkehren.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF lebe seit seiner Geburt in Österreich, sei psychisch krank, leide an einer unheilbaren Krankheit und sei nicht arbeitsfähig, weswegen es im nicht möglich sei, in Serbien zu leben. Der BF habe nie in Serbien gelebt und habe dort nur weitschichtige Verwandte.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger. Er spricht sowohl Deutsch als auch Serbisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seit 25.08.20004 besitzt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“. Nach Abschluss der Pflichtschuljahre in Österreich begann der BF eine Lehre als Textilchemiker, welcher er nicht abschloss. Seit Juli 2007 geht er keiner Beschäftigung nach.Der BF ist ein am römisch XXXX in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger. Er spricht sowohl Deutsch als auch Serbisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seit 25.08.20004 besitzt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“. Nach Abschluss der Pflichtschuljahre in Österreich begann der BF eine Lehre als Textilchemiker, welcher er nicht abschloss. Seit Juli 2007 geht er keiner Beschäftigung nach.
Vor seiner Inhaftierung lebte er zusammen mit seine Mutter und seiner Großmutter. Ansonsten lebt noch seine Schwester mit ihrer Familie im Bundesgebiet. Serbien hat er immer wieder zu Urlaubszwecken besucht, wo er Cousins und weitschichtige Verwandte hat. Zuletzt war dies vor 14 Jahren. Seine Schwester besitzt ein Grundstück und zwei Häuser in Serbien.
2009 wurde bei ihm die Krankheit XXXX diagnostiziert, weswegen er seit XXXX .2010 eine Invalidenrente erhält. Die Krankheit ist nicht heilbar und wird medikamentös behandelt, wobei diese Medikamente auch in Serbien erhältlich sind. 2009 wurde bei ihm die Krankheit römisch XXXX diagnostiziert, weswegen er seit römisch XXXX .2010 eine Invalidenrente erhält. Die Krankheit ist nicht heilbar und wird medikamentös behandelt, wobei diese Medikamente auch in Serbien erhältlich sind.
Der BF wurde in Österreich sechsmal strafgerichtlich verurteilt, wobei er bereits im Alter von 15 Jahren das erste Mal verurteilt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2012, XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF wurde in Österreich sechsmal strafgerichtlich verurteilt, wobei er bereits im Alter von 15 Jahren das erste Mal verurteilt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2012, römisch XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX .2011 und XXXX .2011 in Bregenz einen damals dreijährigen Jungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Hägen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper vorsätzlich getötet hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum römisch XXXX .2011 und römisch XXXX .2011 in Bregenz einen damals dreijährigen Jungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Hägen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper vorsätzlich getötet hat.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die Vorstrafenbelastung, die brutale und grausame Vorgehensweise sowie das Einschlagen auf eine wehrlose Person erschwerend aus; teilweise geständige Verantwortung und die höhergradig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurden als mildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, wonach beim BF eine primär bestehende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabile und narzisstischen Anteilen, eine Polytoxikomanie einschließlich des Morphin- und Kokaintyps, eine depressive Anpassungsstörung nach traumatisierenden Erlebnissen und eine Persönlichkeitsveränderung bei schwerer muskulärer Erkrankung mit jahrelanger immunsuppressiver Therapie und nach einer Gehirnprellung festzustellen war. Durch die überdauernd und somit auch während des Tatzeitrums vorhandenen Störungen sowie des möglichen akuten Medikamenten- und Drogeneinflusses (akute Wirkung oder Entzug) zur Zeit der gegenständlichen Vorfälle, war das Dispositionsvermögen des BF eingeschränkt, jedoch bei insgesamt erhaltener Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben. Störungen im Sinne des § 11 StGB lassen sich für den Tatzeitraum ebenso ausschließen wie qualitativ oder quantitativ abnorme Rauschzustände gemäß § 287 StGB. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim BF die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt gemäß § 21 Abs 2 StGB ganz klar vor, da er an Persönlichkeitsstörungen und –änderungen, an den Folgen eine langjährigen Drogensucht und einer chronischen Muskelerkrankung mit immunsuppressiver Therapie sowie an depressiven Belastungsstörungen leidet, wobei durch das Zusammenwirken dieser Störungen eine so schwere psychische Schädigung erreicht wird, als dass diese einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade im Sinne des § 21 Abs 2 StGB entspricht. Die Zukunftsprognose wurde als nicht günstig betrachtet. Konkret wurde befürchtet, dass der BF unter dem Einfluss seiner psychischen Störungen ohne Unterbringung auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen, nämlich schwere körperliche Misshandlungen zum Nachteil anderer Personen, verüben werde. Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, wonach beim BF eine primär bestehende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabile und narzisstischen Anteilen, eine Polytoxikomanie einschließlich des Morphin- und Kokaintyps, eine depressive Anpassungsstörung nach traumatisierenden Erlebnissen und eine Persönlichkeitsveränderung bei schwerer muskulärer Erkrankung mit jahrelanger immunsuppressiver Therapie und nach einer Gehirnprellung festzustellen war. Durch die überdauernd und somit auch während des Tatzeitrums vorhandenen Störungen sowie des möglichen akuten Medikamenten- und Drogeneinflusses (akute Wirkung oder Entzug) zur Zeit der gegenständlichen Vorfälle, war das Dispositionsvermögen des BF eingeschränkt, jedoch bei insgesamt erhaltener Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben. Störungen im Sinne des Paragraph 11, StGB lassen sich für den Tatzeitraum ebenso ausschließen wie qualitativ oder quantitativ abnorme Rauschzustände gemäß Paragraph 287, StGB. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim BF die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB ganz klar vor, da er an Persönlichkeitsstörungen und –änderungen, an den Folgen eine langjährigen Drogensucht und einer chronischen Muskelerkrankung mit immunsuppressiver Therapie sowie an depressiven Belastungsstörungen leidet, wobei durch das Zusammenwirken dieser Störungen eine so schwere psychische Schädigung erreicht wird, als dass diese einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB entspricht. Die Zukunftsprognose wurde als nicht günstig betrachtet. Konkret wurde befürchtet, dass der BF unter dem Einfluss seiner psychischen Störungen ohne Unterbringung auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen, nämlich schwere körperliche Misshandlungen zum Nachteil anderer Personen, verüben werde.
Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt römisch XXXX vollzogen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Serbien und in Österreich beruhen auf seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Erkrankung und der in Serbien ebenfalls möglichen medikamentösen Behandlung beruhen auf der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX vom 17.03.2021 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2023.Die Feststellung hinsichtlich seiner Erkrankung und der in Serbien ebenfalls möglichen medikamentösen Behandlung beruhen auf der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch XXXX vom 17.03.2021 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2023.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Einweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX .
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, da der BF in einem Zeitraum von gut zwölf Jahren fortgesetzt Gewalt gegenüber seiner Frau ausübte, ihr psychische Qualen zufügte und 2008 versuchte, sie zu töten. Zudem betrieb der BF sowohl vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX als auch in seine Stellungnahme Täter-Opfer-Umkehr. Bislang besteht keine Bereitschaft, sich mit der bisherigen Delinquenz kritisch auseinanderzusetzen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, da der BF in einem Zeitraum von gut zwölf Jahren fortgesetzt Gewalt gegenüber seiner Frau ausübte, ihr psychische Qualen zufügte und 2008 versuchte, sie zu töten. Zudem betrieb der BF sowohl vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX als auch in seine Stellungnahme Täter-Opfer-Umkehr. Bislang besteht keine Bereitschaft, sich mit der bisherigen Delinquenz kritisch auseinanderzusetzen.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF begründet.
Gemäß § 59 Abs 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).
Eine Abschiebung des BF während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. § 59 Abs 4 FPG ) – somit ohnehin nicht infrage. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt zudem voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).Eine Abschiebung des BF während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, FPG ) – somit ohnehin nicht infrage. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt zudem voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB).
Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Außerdem hat das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur sehr oberflächlich begründet. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei seiner Abschiebung nach Serbien, wo der in Österreich geborene und aufgewachsene BF zuletzt vor 14 Jahren zu Urlaubszwecken aufhältig war, die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte droht, zumal ein gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG beachtliches Interesse an der Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, die derzeit im Maßnahmenvollzug erfolgt, besteht. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Außerdem hat das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur sehr oberflächlich begründet. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei seiner Abschiebung nach Serbien, wo der in Österreich geborene und aufgewachsene BF zuletzt vor 14 Jahren zu Urlaubszwecken aufhältig war, die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte droht, zumal ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG beachtliches Interesse an der Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, die derzeit im Maßnahmenvollzug erfolgt, besteht. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2260651.2.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024