TE Bvwg Beschluss 2024/5/27 W187 2272211-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

APAG §3 Abs4
APAG §62
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W187 2272211-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Thomas ZINIEL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von XXXX , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, XXXX , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 15. März 2023, S 221102-03/MH, betreffend ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Thomas ZINIEL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von römisch XXXX , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, römisch XXXX , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 15. März 2023, S 221102-03/MH, betreffend ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 13 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX

2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß § 62 APAB eingeleitet.2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß Paragraph 62, APAB eingeleitet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten auferlegt (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2023 zugestellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten auferlegt (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2023 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Diese langte am 22. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm zu der Beschwerde inhaltlich Stellung und beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit Erkenntnis vom 10. November 2023, W187 2272211-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX Mit Bescheid vom 6. Juli 2022, QS 14/22-06/MH, wurde der XXXX die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. Bei der Qualitätssicherungsprüfung für den Zeitraum von 17. September 2020 bis 17. März 2022 wurden insgesamt 22 Mängel, davon 18 wesentliche Mängel und 4 erhebliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt, die die Qualitätssicherung als unwirksam erscheinen lassen. Das Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2023, W282 2258511-1/22E, wegen des Verzichts auf die Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie die Liquidation der Firma als gegenstandlos und stellte es ein.1.1 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX Mit Bescheid vom 6. Juli 2022, QS 14/22-06/MH, wurde der römisch XXXX die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. Bei der Qualitätssicherungsprüfung für den Zeitraum von 17. September 2020 bis 17. März 2022 wurden insgesamt 22 Mängel, davon 18 wesentliche Mängel und 4 erhebliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt, die die Qualitätssicherung als unwirksam erscheinen lassen. Das Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. August 2023, W282 2258511-1/22E, wegen des Verzichts auf die Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie die Liquidation der Firma als gegenstandlos und stellte es ein.

1.2 Die Firma XXXX wurde mit Eintragung vom 23. September 2023 im Firmenbuch gelöscht.1.2 Die Firma römisch XXXX wurde mit Eintragung vom 23. September 2023 im Firmenbuch gelöscht.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen und der Bestellung als Geschäftsführer ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch und den Unterlagen im Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten, sodass sie als richtig anzusehen sind.

2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den Mängeln bei der Qualitätsprüfung auf den Prüfbericht vom 10. Mai 2022 und den Bescheid vom 6. Juli 2022, QS 14/22/06/MH, mit dem zugrundeliegenden Verfahren. Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143).2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den Mängeln bei der Qualitätsprüfung auf den Prüfbericht vom 10. Mai 2022 und den Bescheid vom 6. Juli 2022, QS 14/22/06/MH, mit dem zugrundeliegenden Verfahren. Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143).

2.3 Die Löschung der XXXX ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug vom 2. November 2023.2.3 Die Löschung der römisch XXXX ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug vom 2. November 2023.

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) …

Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. …“Paragraph 9, (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. …“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/195, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/195, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 2016/83 idF BGBl I 2018/30, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl römisch eins 2016/83 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/30, lauten:

Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6.

(5) …“

3.2. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG, im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG und § 2 VwGVG, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. In § 3 Abs 4 APAG ist bei Beschwerden gegen Bescheide der APAB außer Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs 1 APAG und Bescheide in Angelegenheiten der Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß § 26 Abs 4 und 6 APAG eine Senatszuständigkeit vorgesehen. Dabei stellt das Gesetz nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht auf den Gegenstand ihrer Entscheidung ab. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat gemäß § 7 Abs 1 BVwGG.3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG, im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG und Paragraph 2, VwGVG, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. In Paragraph 3, Absatz 4, APAG ist bei Beschwerden gegen Bescheide der APAB außer Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG und Bescheide in Angelegenheiten der Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6 APAG eine Senatszuständigkeit vorgesehen. Dabei stellt das Gesetz nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht auf den Gegenstand ihrer Entscheidung ab. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG.

3.2.2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2023, W187 2272211-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2023 zugestellt, nicht angefochten und ist somit rechtskräftig.

3.2.3 Bei einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung treten die Bescheidwirkungen mit Erlass des Bescheides sofort ein (vgl Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely § 13 VwGVG Rz 3; VwGH 22. 2. 1990, 89/06/0141). Die Verbotsfrist des verhängten Zeichnungsverbotes begann daher am 20. März 2023 zu laufen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist das befristete Zeichnungsverbot bereits ausgelaufen.3.2.3 Bei einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung treten die Bescheidwirkungen mit Erlass des Bescheides sofort ein vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely Paragraph 13, VwGVG Rz 3; VwGH 22. 2. 1990, 89/06/0141). Die Verbotsfrist des verhängten Zeichnungsverbotes begann daher am 20. März 2023 zu laufen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist das befristete Zeichnungsverbot bereits ausgelaufen.

3.2.4 Das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde liegt im objektiven Interesse an der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsaktes. Es besteht nicht, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl VwGH 27. 7. 2017, Ra 2017/07/0014). Beschwerdeführer haben vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Lösung von abstrakt-theoretischen Rechtsfragen berufen (vgl VwGH 27. 7. 2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtschutzbedürfnis ist Prozessvorausetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH 30. 3. 2022, Ra 2019/11/0161). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Einbringung einer Beschwerde weg, ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (vgl VwGH 18. 1. 2016, Ra 2015/11/0027).3.2.4 Das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde liegt im objektiven Interesse an der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsaktes. Es besteht nicht, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 27. 7. 2017, Ra 2017/07/0014). Beschwerdeführer haben vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Lösung von abstrakt-theoretischen Rechtsfragen berufen vergleiche VwGH 27. 7. 2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtschutzbedürfnis ist Prozessvorausetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH 30. 3. 2022, Ra 2019/11/0161). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Einbringung einer Beschwerde weg, ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen vergleiche VwGH 18. 1. 2016, Ra 2015/11/0027).

3.2.5 Im vorliegenden Fall ist das befristete Zeichnungsverbot von Bestätigungsvermerken im Entscheidungszeitpunkt bereits ausgelaufen. Mit Blick auf die rechtskräftige Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist bloßer Verfahrensgegenstand nunmehr die Rechtmäßigkeit des Administrativverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist somit – mangels Rechtsschutzinteresses – einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Auch Einstellungsbeschlüsse sind abstrakt reversibel (VwGH 3. 5. 2018, Ra 2018/19/0020). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.3.2 Auch Einstellungsbeschlüsse sind abstrakt reversibel (VwGH 3. 5. 2018, Ra 2018/19/0020). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Aufsichtsbehörde Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W187.2272211.1.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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