Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
ASVG §410Spruch
L503 2284863-1/10E
L503 2284863-2/5E
L503 2284863-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Johannes PFEIFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 24.10.2023, GZ: XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, und gegen die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 31.5.2023, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch RA MMag. Johannes PFEIFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 24.10.2023, GZ: römisch XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, und gegen die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg, vom 31.5.2023, GZ: römisch XXXX , betreffend Versicherungspflicht, beschlossen:
A.) Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.9.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.5.2023 wiederholt. Weiters beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.9.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: römisch XXXX , betreffend Versicherungspflicht. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.5.2023 wiederholt. Weiters beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.
2. Mit Bescheid vom 24.10.2023, GZ: XXXX , wies die ÖGK unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 1) wie auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt 2) ab.2. Mit Bescheid vom 24.10.2023, GZ: römisch XXXX , wies die ÖGK unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 1) wie auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt 2) ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.11.2023 fristgerecht Beschwerde und wurde der Akt am 22.1.2024 dem BVwG vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.5.2024 gab der BF – im Vorfeld einer seitens des BVwG für den 28.5.2024 anberaumten Beschwerdeverhandlung - bekannt, dass „die Beschwerde“ zurückgezogen wird.
5. Mit Schreiben vom 23.5.2024 ersuchte das BVwG den rechtsfreundlichen Vertreter des BF um Bekanntgabe binnen einer Woche, ob sich die vorgenommene Zurückziehung der „Beschwerde“ nur auf die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: XXXX , (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) oder auch auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: XXXX (betreffend Versicherungspflicht) bezieht.5. Mit Schreiben vom 23.5.2024 ersuchte das BVwG den rechtsfreundlichen Vertreter des BF um Bekanntgabe binnen einer Woche, ob sich die vorgenommene Zurückziehung der „Beschwerde“ nur auf die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: römisch XXXX , (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) oder auch auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: römisch XXXX (betreffend Versicherungspflicht) bezieht.
6. Mit Schreiben vom 27.5.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass sich die Zurückziehung der Beschwerde sowohl auf die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: XXXX , (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) als auch auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: XXXX (betreffend Versicherungspflicht) bezieht.6. Mit Schreiben vom 27.5.2024 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass sich die Zurückziehung der Beschwerde sowohl auf die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: römisch XXXX , (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) als auch auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: römisch XXXX (betreffend Versicherungspflicht) bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat im Wege seiner anwaltlichen Vertretung mit Schreiben vom 22.5.2024 bzw. 27.5.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: XXXX (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) sowie die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: XXXX (betreffend Versicherungspflicht) zurückgezogen.Der BF hat im Wege seiner anwaltlichen Vertretung mit Schreiben vom 22.5.2024 bzw. 27.5.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.10.2023, GZ: römisch XXXX (betreffend Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme) sowie die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 31.5.2023, GZ: römisch XXXX (betreffend Versicherungspflicht) zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den erwähnten Schreiben vom 22.5.2024 bzw. 27.5.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung der Verfahren
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Einstellung der Verfahren
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320 zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320 zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da die anwaltliche Vertretung die Beschwerden mit Schreiben vom 22.5.2024 bzw. 27.5.2024 ausdrücklich zurückgezogen hat.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden sind die Beschwerdeverfahren spruchgemäß beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2284863.3.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024