TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 G313 2285674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G313 2285674-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A)       I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet, an der Grenzkontrollstelle XXXX , durch einen Polizeibeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der BF aufgefordert, die hinteren Türen des von ihm gelenkten Kastenwagen, mit slowakischen Kennzeichen, zu öffnen. Hierbei konnten im Laderaum mehrere Personen vorgefunden werden, durch eine spätere Zählung konnte sodann eruiert werden, dass es sich um 24 Fremde handelte, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der Europäischen Union berechtigt waren. Der BF wurde sodann anschließend an diese Kontrolle festgenommen und wurden das Fahrzeug sowie das Smartphone des BF sichergestellt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch XXXX .2023 im Bundesgebiet, an der Grenzkontrollstelle römisch XXXX , durch einen Polizeibeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der BF aufgefordert, die hinteren Türen des von ihm gelenkten Kastenwagen, mit slowakischen Kennzeichen, zu öffnen. Hierbei konnten im Laderaum mehrere Personen vorgefunden werden, durch eine spätere Zählung konnte sodann eruiert werden, dass es sich um 24 Fremde handelte, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der Europäischen Union berechtigt waren. Der BF wurde sodann anschließend an diese Kontrolle festgenommen und wurden das Fahrzeug sowie das Smartphone des BF sichergestellt.

Bereits am XXXX .2023 hatte der BF 25 Fremde, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der EU berechtigt waren, von einem Flüchtlingscamp in Slowenien, über die Grenzkontrollstelle XXXX in das Bundesgebiet verbracht und sodann weiter über XXXX , nach Deutschland transportiert und hatte diese Fremden sodann am XXXX .2023 in Deutschland aussteigen lassen.Bereits am römisch XXXX .2023 hatte der BF 25 Fremde, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. der EU berechtigt waren, von einem Flüchtlingscamp in Slowenien, über die Grenzkontrollstelle römisch XXXX in das Bundesgebiet verbracht und sodann weiter über römisch XXXX , nach Deutschland transportiert und hatte diese Fremden sodann am römisch XXXX .2023 in Deutschland aussteigen lassen.

2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. §§ 43a Abs. 3 und 43 Abs. 1 StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate.2. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom römisch XXXX .2024, GZ: römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG, unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 3, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gem. Paragraphen 43 a, Absatz 3 und 43 Absatz eins, StGB ein Teil der Strafe von 16 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe beträgt acht Monate.

Der BF befindet sich seit dem XXXX .2023 in Haft und wird am XXXX .2024 bedingt aus der Haft entlassen.Der BF befindet sich seit dem römisch XXXX .2023 in Haft und wird am römisch XXXX .2024 bedingt aus der Haft entlassen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023, wurde dem BF gem. § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG, die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem BF gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch XXXX .2023, wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, zumal der BF lediglich in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine Straftat zu begehen. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv und sei der BF zudem mittellos. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder dem Schengenraum könne hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig, zumal keine Gründe im laufenden Verfahren ersichtlich geworden wären, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Es sei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, zumal ersichtlich sei, dass der BF für eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB tätig geworden wäre bzw. diese im Hintergrund die Fahrten und Schleppungen, sowie die hierfür benutzten Fahrzeuge organisiert hätte. Der BF sei folglich auch als Mitglied, konkret als Fahrer bzw. Schlepper einer kriminellen Organisation anzusehen, welche schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei begehe. Auch wenn es sich beim BF um kein Mitglied einer kriminellen Organisation handle, sei er zumindest als Beteiligter iSd § 12 StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens iSd § 18 Abs. 2 BFA-VG erforderlich und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung somit abzuerkennen und sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, zumal der BF lediglich in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine Straftat zu begehen. Das Verhalten des BF gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv und sei der BF zudem mittellos. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder dem Schengenraum könne hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig, zumal keine Gründe im laufenden Verfahren ersichtlich geworden wären, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Es sei gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, zumal ersichtlich sei, dass der BF für eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB tätig geworden wäre bzw. diese im Hintergrund die Fahrten und Schleppungen, sowie die hierfür benutzten Fahrzeuge organisiert hätte. Der BF sei folglich auch als Mitglied, konkret als Fahrer bzw. Schlepper einer kriminellen Organisation anzusehen, welche schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei begehe. Auch wenn es sich beim BF um kein Mitglied einer kriminellen Organisation handle, sei er zumindest als Beteiligter iSd Paragraph 12, StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens iSd Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung somit abzuerkennen und sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Der BF hat den angefochtenen Bescheid am XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.Der BF hat den angefochtenen Bescheid am römisch XXXX .2023 in Strafhaft übernommen.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2024, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen sei, die Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2024, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, im Umfang der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer zu bemessen sei, die Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Erhebung der Beschwerde als unbescholten zu qualifizieren gewesen wäre, zumal lediglich Verdachtsmomente vorgelegen wären und dies Gegenstand aktueller strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Die Voraussetzungen eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen nicht vor. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid dem Ausgang des Strafverfahrens vor und stütze die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes im Wesentlichen auf Verdachtsmomente, es sei offen, ob der BF strafrechtlich belangt werde. Solle es zu einer Verurteilung kommen, sei die Art und Schwere der Tathandlungen, das Ausmaß der Erschöpfung des möglichen Strafrahmens sowie die konkreten Straftatbestände durch die belangte Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde habe keine selbstständigen Prüfschritte gesetzt und das Einreiseverbot erlassen, ohne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. eine Verurteilung abzuwarten. Weiters habe die belangte Behörde keine Gefährdungsprognose vorgenommen und habe eine Wiederholungsgefahr, ohne strafgerichtliches Urteil, nicht vornehmen können. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten iSd Art. 8 EMRK verletzten würde und somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Erhebung der Beschwerde als unbescholten zu qualifizieren gewesen wäre, zumal lediglich Verdachtsmomente vorgelegen wären und dies Gegenstand aktueller strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Die Voraussetzungen eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen nicht vor. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid dem Ausgang des Strafverfahrens vor und stütze die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes im Wesentlichen auf Verdachtsmomente, es sei offen, ob der BF strafrechtlich belangt werde. Solle es zu einer Verurteilung kommen, sei die Art und Schwere der Tathandlungen, das Ausmaß der Erschöpfung des möglichen Strafrahmens sowie die konkreten Straftatbestände durch die belangte Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde habe keine selbstständigen Prüfschritte gesetzt und das Einreiseverbot erlassen, ohne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. eine Verurteilung abzuwarten. Weiters habe die belangte Behörde keine Gefährdungsprognose vorgenommen und habe eine Wiederholungsgefahr, ohne strafgerichtliches Urteil, nicht vornehmen können. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten iSd Artikel 8, EMRK verletzten würde und somit als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage vom XXXX .2024, beim BVwG einlangend am XXXX .2024, vorgelegt.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage vom römisch XXXX .2024, beim BVwG einlangend am römisch XXXX .2024, vorgelegt.

Die belangte Behörde gab zusammen mit der Beschwerdevorlage eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom XXXX .2024 ab und führte hierzu zusammenfassend aus wie folgt:Die belangte Behörde gab zusammen mit der Beschwerdevorlage eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom römisch XXXX .2024 ab und führte hierzu zusammenfassend aus wie folgt:

Es sei richtig, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in U-Haft befunden hätte und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch anhängig gewesen wäre und keine Verurteilung erfolgt sei. Das unbefristete Einreiseverbot stütze sich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG, zumal der BF für eine kriminelle Organisation tätig geworden wäre und müsste der BF sich der Strafbarkeit seines Handelns, insbesondere dem tätig werden für eine kriminelle Organisation, welche international und arbeitsteilig vorgehe, sehr hochgradig organisiert sei und für die gefährlichsten Streckenteile Schlepper bzw. Fahrer anwerbe, bewusst gewesen sein. Man verweise hierbei auf eine Diplomarbeit an der Karl-Franzens-Univers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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