Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G305 2288708-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt römisch XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gegen römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtet sich dessen zum XXXX .2024 datierte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ anfechten zu wollen, und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zulasten von ihm gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtet sich dessen zum römisch XXXX .2024 datierte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ anfechten zu wollen, und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zulasten von ihm gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen und ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Behörde mit seiner persönlichen Situation nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Obwohl er in der Justizanstalt leicht greifbar gewesen wäre, habe sie sich dazu entschlossen, eine Entscheidung ohne seine Einvernahme zu treffen. Besonders bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks notwendig, um eine individuelle Gefährdungsprognose erstellen zu können. Ein Verweis auf die ECRIS-Auskunft von Verurteilungen in Deutschland sei als Begründung keinesfalls ausreichend. Er bereue seine Taten sehr. Aufgrund einer schweren persönlichen Situation sei er erneut straffällig geworden. Es sei ihm seine Schuld bewusst und wünsche er sich eine Rückkehr zu seinem Leben vor der Haft. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischen XXXX und XXXX kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies alles seien deutliche Indizien für eine günstige spezialpräventive Prognose, die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung nicht (ausreichend) gewürdigt worden sei. Folglich sei die von der Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Prognoseentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus monierte er, dass ihm in casu mindestens gem. § 70 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, zumal er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde. Daher sei jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Beschwerdebegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich die Behörde mit seiner persönlichen Situation nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Obwohl er in der Justizanstalt leicht greifbar gewesen wäre, habe sie sich dazu entschlossen, eine Entscheidung ohne seine Einvernahme zu treffen. Besonders bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks notwendig, um eine individuelle Gefährdungsprognose erstellen zu können. Ein Verweis auf die ECRIS-Auskunft von Verurteilungen in Deutschland sei als Begründung keinesfalls ausreichend. Er bereue seine Taten sehr. Aufgrund einer schweren persönlichen Situation sei er erneut straffällig geworden. Es sei ihm seine Schuld bewusst und wünsche er sich eine Rückkehr zu seinem Leben vor der Haft. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zwischen römisch XXXX und römisch XXXX kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies alles seien deutliche Indizien für eine günstige spezialpräventive Prognose, die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung nicht (ausreichend) gewürdigt worden sei. Folglich sei die von der Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Prognoseentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus monierte er, dass ihm in casu mindestens gem. Paragraph 70, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, zumal er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte, weshalb er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde. Daher sei jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.3. Am römisch XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
4. Am 11.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und dessen Rechtsvertreters, die beide mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt Innsbruck zugeschaltet waren, durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2019, GZ: XXXX , S. 4 oben; Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ]. 1.1. Der am römisch XXXX in römisch XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister; Abschlussbericht der LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, GZ: römisch XXXX , S. 4 oben; Abschlussbericht der LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX ].
1.2. Der ledige Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich eine einzige Hauptwohnsitzmeldung auf.
Sie bestand an der Anschrift der Justizanstalt XXXX seit dem XXXX .2024 bis XXXX .2024. Seither besteht im Bundesgebiet keine (Haupt-)wohnsitzmeldung mehr [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024].Sie bestand an der Anschrift der Justizanstalt römisch XXXX seit dem römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX .2024. Seither besteht im Bundesgebiet keine (Haupt-)wohnsitzmeldung mehr [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024].
Lediglich vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 bestand bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024]. Lediglich vom römisch XXXX .2019 bis römisch XXXX .2019 bestand bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch XXXX [ZMR-Abfrage vom 23.05.2024].
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit dem XXXX .2019 durchgehend bis XXXX .2024 in Österreich aufhältig gewesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 oben].Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit dem römisch XXXX .2019 durchgehend bis römisch XXXX .2024 in Österreich aufhältig gewesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 oben].
1.3. Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines XXXX und XXXX und schloss beide Lehren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Lehrabschlussprüfung ab.1.3. Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines römisch XXXX und römisch XXXX und schloss beide Lehren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Lehrabschlussprüfung ab.
Er war in beiden Berufen tätig, davon größtenteils als XXXX bzw. als XXXX und teilweise auch im Service [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4].Er war in beiden Berufen tätig, davon größtenteils als römisch XXXX bzw. als römisch XXXX und teilweise auch im Service [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4].
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet übte er seit XXXX 2019 bis laufend nachstehende nichtselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei folgenden Dienstgeberinnen aus [HV-Abfrage vom 23.05.2024]:Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet übte er seit römisch XXXX 2019 bis laufend nachstehende nichtselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei folgenden Dienstgeberinnen aus [HV-Abfrage vom 23.05.2024]:
XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2019 – römisch XXXX .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2019 – römisch XXXX .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2019 – römisch XXXX .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 – XXXX .2019 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2019 – römisch XXXX .2019 Arbeiter
XXXX XXXX .2019 – XXXX .2020 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2019 – römisch XXXX .2020 Arbeiter
XXXX XXXX .2020 – XXXX .2020 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2020 – römisch XXXX .2020 Arbeiter
XXXX XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2021 – römisch XXXX .2021 Arbeiter
XXXX XXXX .2021 – XXXX .2021 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2021 – römisch XXXX .2021 Arbeiter
XXXX XXXX .2021 – XXXX .3033 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2021 – römisch XXXX .3033 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2022 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 – XXXX .2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2023 – römisch XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2023 – römisch XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2023 – römisch XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 – XXXX .2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2023 – römisch XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 – XXXX -2023 Arbeiter römisch XXXX römisch XXXX .2023 – römisch XXXX -2023 Arbeiter
Bei den angeführten Tätigkeiten handelte es sich um saisonal ausgeübte Erwerbsarbeiten in Tourismusbetrieben in den Bundesländern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 Mitte].Bei den angeführten Tätigkeiten handelte es sich um saisonal ausgeübte Erwerbsarbeiten in Tourismusbetrieben in den Bundesländern römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4 Mitte].
1.4. Der ledige Beschwerdeführer hat einen am XXXX geborenen Sohn, XXXX , der in XXXX lebt und zu dem er keinen Kontakt hat. 1.4. Der ledige Beschwerdeführer hat einen am römisch XXXX geborenen Sohn, römisch XXXX , der in römisch XXXX lebt und zu dem er keinen Kontakt hat.
Die Mutter seines Kindes trennte sich vom Beschwerdeführer, als der gemeinsame Sohn 4 Wochen alt war. In der Zwischenzeit besuchte sie den BF zwei oder dreimal [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 oben].
Es ist nicht bekannt, ob und bejahendenfalls welchem Beruf sein mittlerweile volljähriger Sohn nachgeht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 4f].
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Deutschland über Immobilieneigentum (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung), noch verfügt er über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2024, S. 5 Mitte und S. 10 Mitte].
1.6. Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige.
Von einer Frau, namens XXXX , geb. XXXX , mit der er zwei Jahre lang in XXXX zusammenlebte, trennte er sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 unten].Von einer Frau, namens römisch XXXX , geb. römisch XXXX , mit der er zwei Jahre lang in römisch XXXX zusammenlebte, trennte er sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 5 unten].
Er verfügt weder im Bundesgebiet, noch in seinem Herkunftsstaat über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte von tiefschürfender Bedeutung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 unten].
1.7. Mit Urteil vom XXXX , GZ.: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 und § 15 StGB, des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte; In diesem Zusammenhang sprach das Gericht ihm gegenüber aus, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.1.7. Mit Urteil vom römisch XXXX , GZ.: römisch XXXX , erkannte ihn das Landesgericht römisch XXXX der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB, des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig, weshalb es über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verhängte; In diesem Zusammenhang sprach das Gericht ihm gegenüber aus, dass ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.
Dem BF wurde zur Last gelegt, er habe
1. am XXXX .2019 in XXXX in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der XXXX mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;1. am römisch XXXX .2019 in römisch XXXX in sieben Zugriffen, teilweise versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens EUR 1.490,00 der römisch XXXX mittels Bargeldbehebungen mit ihrer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte, somit durch Einbruch weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2023 in XXXX seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ XXXX “ bestellte und für sich verwendete,2. im Zeitraum römisch XXXX . bis römisch XXXX .2023 in römisch XXXX seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen geschädigt zu haben, indem er zehn Smartphones im Wert von EUR 9.444,17 auf den Namen und die Rechnung des Unternehmens „ römisch XXXX “ bestellte und für sich verwendete,
3. am XXXX .2023 in XXXX 3. am römisch XXXX .2023 in römisch XXXX
a) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ XXXX “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und a) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 500,00, der „ römisch XXXX “ weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
b) sich ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich erworbene EUR 777,70 aus Kassierertätigkeiten, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
4. am XXXX .2023 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem XXXX aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;4. am römisch XXXX .2023 in römisch XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Comicheft, eine Spielkonsole samt Zubehör und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 988,97, dem römisch XXXX aus dessen Wohnung weggenommen zu haben, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
5. am XXXX .2023 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte.5. am römisch XXXX .2023 in römisch XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die römisch XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei befugt eine Wohnung zu vermieten, zur Unterfertigung eines Mietvertrages und in weiterer Folge zur Bezahlung an EUR 1.200,00 an Kaution und Miete veranlasst zu haben, was diese in diesem Wert an Vermögen schädigte.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es bei der Tatbegehung teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben im Herkunftsstaat, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit im Herkunftsstaat [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX ].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es bei der Tatbegehung teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben im Herkunftsstaat, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit im Herkunftsstaat [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch XXXX ].
1.8. In seinem Herkunftsstaat Deutschland wurde der BF mehrfach wegen diverser Straftaten (darunter auch wegen Vermögensdelikten) vor Strafgerichten verurteilt [ECRIS-Abfrage]:
1.8.1. Demnach wurde er am XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) zur AZ.: XXXX vom Amtsgericht XXXX gem. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 10 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt.1.8.1. Demnach wurde er am römisch XXXX (rechtskräftig seit: römisch XXXX ) zur AZ.: römisch XXXX vom Amtsgericht römisch XXXX gem. Paragraph 263, Absatz eins, StGB wegen Betrugs zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 10 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt.
1.8.2. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.2. Mit Urteil vom römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Diebstahls gem. Paragraph 242, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.
1.8.3. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.1.8.3. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.
1.8.4. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt.1.8.4. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen zu je EUR 40,00 verurteilt.
1.8.5. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots gemäß § 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 44, § 53 StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.5. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots gemäß Paragraph 53, StGB, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1, Absatz 2, Nr. 1, Paragraph 44,, Paragraph 53, StVG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.
1.8.6. Am XXXX .2010 (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Verstoß gegen ein Fahrverbot zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.1.8.6. Am römisch XXXX .2010 (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Verstoß gegen ein Fahrverbot zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt.
1.8.7. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 8 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gem. § 153 StGB, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 26, § 53, § 56 GewSchG, § 1 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8.7. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 8 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gem. Paragraph 153, StGB, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 53,, Paragraph 56, GewSchG, Paragraph eins, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.8.8. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.1.8.8. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Betrugs gem. Paragraph 263, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.
1.8.9. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, § 73c und § 73 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.1.8.9. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Betrugs gem. Paragraph 263, Absatz eins,, Paragraph 73 c und Paragraph 73, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.
1.8.10. Am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. § 242 Abs. 1, § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 1 und 4, § 247, § 53, § 56, § 73c StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde.1.8.10. Am römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ) wurde er vom Amtsgericht römisch XXXX zur AZ: römisch XXXX wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 11 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Betrug gem. Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 263 a, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 4, Paragraph 247,, Paragraph 53,, Paragraph 56,, Paragraph 73 c, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde.
1.9. Der Beschwerdeführer weist insgesamt eine Persönlichkeitsstruktur auf, die - offenbar psychologisch und aufgrund chronischer Geldnot motiviert - zur Begehung von Vermögensdelikten neigt, wobei diese persönliche Neigung im Kern darin besteht, sich fremde Sachen entweder durch Diebstahl oder Betrug anzueignen. Seiner Einschätzung nach benötigt er Hilfe im Bereich des Geldmanagements, da er damit ein „großes Problem“ hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 8 unten]. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass es sich trotz des Umstandes, dass er immer einer Arbeit nachging und gut verdiente, mit dem Geld nicht ausging, da er damit - nach eigenen Angaben - nicht umgehen konnte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 oben]. Bei ihm kam auch die Auswahl seiner weiblichen Partnerinnen hinzu, die finanzielle Unterstützung benötigten und die er unterstützte, obwohl er selbst in Geldproblemen steckte. Seine unterstützende Ader gründete auch auf der Angst, seine Partnerin anderenfalls zu verlieren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 oben].
Den von ihm durch die Begehung seiner Straftaten verursachten Schaden in Höhe von EUR 13.411,87 möchte er zwar im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 500,00 monatlich abzahlen, doch verfügt er über die notwendigen Barmittel [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.04.2024, S. 9 Mitte].
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Konstatierungen gründen auf den angegebenen Quellen und blieben diese von der belangten Behörde unwidersprochen, weshalb sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen waren. Die zur Neigung des BF und zu dessen Problemen mit dem eigenen Geldmanagement getroffenen Feststellungen gründen auf dessen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und in sich schlüssig gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.04.2024 und waren diese ebenfalls zu Feststellungen zu erheben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 67 FPG lautet:3.1. Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenth