Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
W222 2225769-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 4 FPG, § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG, Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG für die Dauer von einem (1) Jahr festgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG für die Dauer von einem (1) Jahr festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 03.09.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA bezeichnet) statt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1, gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab.
In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war bis 09.08.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Am 22.02.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei händigte er den Polizeibeamten eine (auf eine andere Person lautende) ZMR-Auskunft aus, und gab an, dass es sich bei der darauf angeführten Person um ihn handle. In weiterer Folge (Abgleich mit einem Foto aus dem IZR) konnte festgestellt werden, dass es sich nicht um den BF handelte. Darauf angesprochen gab der BF nach mehrmaliger Nachfrage schließlich zu, dass es sich bei dem vorhin angegebenen Namen nicht um ihn handle, gab seine wahre Identität preis und konnte festgestellt werden, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Befragt zu seinem Aufenthalt gab er zunächst an, an der vorhin genannten Adresse (laut ausgehändigter ZMR-Auskunft) zu schlafen, wobei er nach nochmaliger genauerer Nachfrage angab, an einer anderen Adresse zu schlafen.
In weiterer Folge wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Am 23.02.2023 wurde der BF im Stande der Anhaltung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an: „[ … ]
F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Befragt gebe ich an, dass ich ganz, ganz wenig Deutsch spreche.
F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie in einer medizinischen Therapie oder Behandlung?
A: Ich bin gesund, ich benötige keine Medikamente, ich stehe in keiner Therapie.
F: Werden Sie rechtsfreundlich Vertreten?
A: Nein.
Sie wurden am 22.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Nachdem Sie zuerst eine falsche Identität vorgaben, gaben Sie gegenüber den Polizisten Ihre tatsächliche Identität an. Bei einer IZR-Nachschau wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat besteht. Sie gaben mehrmals widersprüchliche Angaben zu Ihrem Wohnort an. Nach Rücksprache mit dem BFA-JD wurden Sie in das PAZ- XXXX überstellt. Sie wurden am 22.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Nachdem Sie zuerst eine falsche Identität vorgaben, gaben Sie gegenüber den Polizisten Ihre tatsächliche Identität an. Bei einer IZR-Nachschau wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat besteht. Sie gaben mehrmals widersprüchliche Angaben zu Ihrem Wohnort an. Nach Rücksprache mit dem BFA-JD wurden Sie in das PAZ- römisch XXXX überstellt.
Sie wurden einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. Es ergaben sich keinerlei Eintragungen im EKIS. Sie konnten kein Dokument vorlegen. Sie wurden einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, SPG unterzogen. Es ergaben sich keinerlei Eintragungen im EKIS. Sie konnten kein Dokument vorlegen.
F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben?
A: Später habe ich eh zugegeben, dass ich die Dokumente eines Freundes vorgelegt habe.
F: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb sind Sie nicht nach Indien zurückgekehrt?
A: Ich möchte noch eine gewisse Zeit noch hierbleiben. Mein Leben ist in Indien in Gefahr. Befragt gebe ich an, dass ich von der Rückkehrentscheidung und von der Bestätigung durch den BVwG wusste.
F: Besitzen Sie ein Reisedokument?
A: Nein, ich hatte eine Asylkarte, diese wurde von der Polizei abgenommen.
F: Wie viel Bargeld haben Sie noch bei sich?
A: ca. 600-700 Euro.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach, womit verdienen Sie sich derzeit Ihren Unterhalt?
A: Ich arbeite als Lieferant. Befragt gebe ich an, dass ich Essen ausliefere.
F: Haben Sie weitere Ersparnisse?
A: Nein.
F: Wo nehmen Sie in XXXX Unterkunft, wo schlafen Sie?F: Wo nehmen Sie in römisch XXXX Unterkunft, wo schlafen Sie?
A: Ich schlafe im XXXX , der Name der Straße ist schwer auszusprechen. A: Ich schlafe im römisch XXXX , der Name der Straße ist schwer auszusprechen.
F: Warum haben Sie sich behördlich nicht angemeldet?
A: Ich wollte mich anmelden, aber da ich keine Karte hatte, ging das nicht. Befragt gebe ich an, dass mir die Karte zwischen den Jahren 2021 und 2022 abgenommen wurde.
F: Haben Sie noch Effekten einzuholen?
A: Ja, ich habe noch Kleidung in der Wohnung.
F: Haben Sie in Indien Familie?
A: Ja, meine Mutter, einen Bruder und die Ehefrau meines Bruders.
F: Wie lautet Ihr Personenstand?
A: Ich bin ledig.
F: Haben Sie in Österreich Familie, bzw. Angehörige?
A: Ja, meine Schwester. Befragt gebe ich an, dass sie im XXXX wohnt. Befragt gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne. Mit meiner Schwester habe ich keinen Kontakt.A: Ja, meine Schwester. Befragt gebe ich an, dass sie im römisch XXXX wohnt. Befragt gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne. Mit meiner Schwester habe ich keinen Kontakt.
Anm: Die Partei wird aufgefordert, den Namen der Schwester aufzuschreiben. Der Name ist XXXX , näheres ist der Partei nicht bekannt.Anmerkung, Die Partei wird aufgefordert, den Namen der Schwester aufzuschreiben. Der Name ist römisch XXXX , näheres ist der Partei nicht bekannt.
F: Geben Sie mir bitte Ihre Ausbildung bekannt (Schule/Beruf)?
A: Ich habe Schulbildung, ich bin 12 Jahre in die Grundschule gegangen. Einen Beruf habe ich nicht erlernt.
A: Schreiben Sie das alles auf, was ich hier sage?
F: Ja.
A: Dann war ich doch nur 10 Jahre in der Grundschule.
F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?
A: Nein.
F: Sind Sie Krankenversichert in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?
A: Ich bin in keinen Verein oder Organisation tätig.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.
F: Werden Sie in Indien strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. § 51 FPG stelle.A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. Paragraph 51, FPG stelle.
F: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach Indien?
A: Ich möchte einfach nicht nach Indien zurück.
[ … ]
Aufgrund des Sachverhaltes und Ihrer gemachten Angaben ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt als erwiesen anzusehen.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie sind im Besitz von geringen Barmittel, sind behördlich nicht gemeldet.
Sie befinden sich unrechtmäßig, ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.
[ … ]
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Es ist beabsichtigt, dass die Schubhaft über Sie verhängt wird. Ich lege Ihnen Formulare für das HRZ-Verfahren vor. Werden Sie diese ausfüllen?
F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich werde die Formulare nicht ausfüllen. Befragt gebe ich an, dass ich die Niederschrift unterschreiben werde.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ich habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden.
[ … ]“
Mit Mandatsbescheid vom XXXX .02.2023 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab XXXX .02.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom römisch XXXX .02.2023 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab römisch XXXX .02.2023 in Schubhaft.
Am 02.03.2023 wurde ein auf den BF lautender portugiesischer Aufenthaltstitel vom 27.07.2022, ein auf den BF lautender indischer Reisepass vom 19.10.2016, gültig bis 18.10.2026, sowie eine Rechnung vom 01.03.2023 betreffend ein Flugticket nach Lissabon für 05.03.2023 samt Fluginformationen vorgelegt.
Der BF wurde in der Folge am 02.03.2023 aus der Schubhaft entlassen und wurde ihm insbesondere ein Formblatt zum Nachweis über die erfolgte Ausreise übergeben. Am 06.03.2023 wurde der Nachweis über die erfolgte Ausreise vom 05.03.2023 von der ÖB Lissabon dem BFA übermittelt.
Am 11.03.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF erneut im Zuge einer Amtshandlung angetroffen. Als einschreitenden Polizeibeamten eine Wohnungstüre öffneten, kam der BF gerade aus der Toilette und versuchte die Wohnung zu verlassen. Dies wurde jedoch durch die Beamten verhindert. Der BF wurde aufgefordert sich zu legitimieren und zeigte den Beamten ein Lichtbild seines portugiesischen Aufenthaltstitels vor. Weiters führte er an, dass er sein Dokument nicht mitführe, zumal sich diese bei seiner Schwester befinden würden. Auf Befragung führte er weiters aus, dass er als Tourist seit zwei Tagen in XXXX aufhältig sei. In weiterer Folge wurde seine Schwester fernmündlich kontaktiert und aufgefordert seine Dokumente auf die Polizeiinspektion zu bringen. Dies wurde zugesichert. Der BF wurde erneut festgenommen. Während der weiteren Abklärung des Sachverhalts konnte durch den einschreitenden Beamten gesehen werden, dass sich in der Umhängetasche des BF ein indischer Reisepass befindet. In weiterer Folge konnte auch sein portugiesischer Aufenthaltstitel gesehen werden. Der BF gab dann an, dass sich seine Dokumente doch nicht bei seiner Schwester befinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen führte der BF lediglich aus, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 11.03.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF erneut im Zuge einer Amtshandlung angetroffen. Als einschreitenden Polizeibeamten eine Wohnungstüre öffneten, kam der BF gerade aus der Toilette und versuchte die Wohnung zu verlassen. Dies wurde jedoch durch die Beamten verhindert. Der BF wurde aufgefordert sich zu legitimieren und zeigte den Beamten ein Lichtbild seines portugiesischen Aufenthaltstitels vor. Weiters führte er an, dass er sein Dokument nicht mitführe, zumal sich diese bei seiner Schwester befinden würden. Auf Befragung führte er weiters aus, dass er als Tourist seit zwei Tagen in römisch XXXX aufhältig sei. In weiterer Folge wurde seine Schwester fernmündlich kontaktiert und aufgefordert seine Dokumente auf die Polizeiinspektion zu bringen. Dies wurde zugesichert. Der BF wurde erneut festgenommen. Während der weiteren Abklärung des Sachverhalts konnte durch den einschreitenden Beamten gesehen werden, dass sich in der Umhängetasche des BF ein indischer Reisepass befindet. In weiterer Folge konnte auch sein portugiesischer Aufenthaltstitel gesehen werden. Der BF gab dann an, dass sich seine Dokumente doch nicht bei seiner Schwester befinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen führte der BF lediglich aus, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Am 11.03.2023 wurde der BF im Stande der Anhaltung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an: „[ … ]
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände.
F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.
Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:
[ … ]
Am 11.03.2023 wurden Sie nun erneut in XXXX ., in einer Wohnung, bei Ihrem illegalen Aufenthalt betreten. Sie versuchten sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen. Es wurde Ihre Einlieferung in das PAZ XXXX verfügt.Am 11.03.2023 wurden Sie nun erneut in römisch XXXX ., in einer Wohnung, bei Ihrem illegalen Aufenthalt betreten. Sie versuchten sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen. Es wurde Ihre Einlieferung in das PAZ römisch XXXX verfügt.
Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung zu verhängen und dient die heutige Einvernahme zur Regelung Ihrer Ausreise aus dem Schengen-Raum.
F: Wann und warum sind Sie kurz nach Ihrer Ausreise erneut zurückgekehrt?
A: Am 08.03.2023 bin ich zurückgekommen. Meine Sachen waren hier, ich habe eine Haartransplantation gehabt, und die Medikamente habe ich auch dagelassen.
V: Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Ausrede. Sie hätten sich die Sachen schicken lassen können, Sie hätten das letzte Mal eine Effekteneinholung verlangen können.
V: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
A: Ich habe gestern in der Wohnung meines Freundes übernachtet, davor bei meiner Schwester.
F: Haben Sie einen gültigen Reisepass?
A: Ja, auch einen portugiesischen Aufenthaltstitel.
F: Wie viel Geld haben Sie jetzt?
A: Ich habe keine Barmittel.
F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet?
A: Ich hatte € 600 – 700 bei meiner Einreise. Ich habe nicht gearbeitet.
F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union?
A: Meine Mutter lebt in Indien. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester. Sie ist schon verheiratet. Ich habe noch einen Bruder in Indien.
F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Indien?
A: Mein Leben ist dort in Gefahr, das habe ich bereits in meinem Asylverfahren kundgetan.
F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?
A: Nein.
Entscheidung
Es bestand gegen Sie eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. Portugal stellte Ihnen zwischenzeitlich einen Aufenthaltstitel aus.
Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich gemäß § 6 SGK nicht aus touristischem Zwecke im Bundesgebiet aufhältig sind und somit illegal. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen vor zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Trotzdem Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Portugal verfügen kann nicht nochmals gemäß § 52 Abs. 6 FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Portugal gewährt werden. Es besteht in Ihrem Fall Sicherungsbedarf. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine verfahrensrelevanten Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden. Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich gemäß Paragraph 6, SGK nicht aus touristischem Zwecke im Bundesgebiet aufhältig sind und somit illegal. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen vor zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Trotzdem Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Portugal verfügen kann nicht nochmals gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Portugal gewährt werden. Es besteht in Ihrem Fall Sicherungsbedarf. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine verfahrensrelevanten Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden.
Gegen Ihre Person wird die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen.
Sie sind daher in Schubhaft zu nehmen. Der Sicherungsbedarf zu Ihrer Person ist evident.
[ … ]
Es ist beabsichtigt, Sie unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft nach Indien abzuschieben.
F: Möchten Sie zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen?
A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
[ …]“
Mit Mandatsbescheid vom XXXX .03.2023 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab XXXX .03.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom römisch XXXX .03.2023 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab römisch XXXX .03.2023 in Schubhaft.
Mit Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
In der Bescheidbegründung traf das BFA umfangreiche Feststellungen zum Aufenthalt des BF und zu seinem (Fehl-)Verhalten im Bundesgebiet (laut BFA insbesondere Missbrauch des österreichischen Asylsystems, illegale Einreise sowie illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, falsche Angaben gegenüber einschreitenden Beamten). Ein erneutes Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG scheide gegenständlich aus. Es sei in Anbetracht dessen und aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Folglich sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.In der Bescheidbegründung traf das BFA umfangreiche Feststellungen zum Aufenthalt des BF und zu seinem (Fehl-)Verhalten im Bundesgebiet (laut BFA insbesondere Missbrauch des österreichischen Asylsystems, illegale Einreise sowie illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, falsche Angaben gegenüber einschreitenden Beamten). Ein erneutes Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG scheide gegenständlich aus. Es sei in Anbetracht dessen und aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Folglich sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
Am 06.04.2023 sowie 17.04.2023 wurde der BF auf sein Ersuchen vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nach Indien zurück zu wollen. Dem BF wurde insbesondere mitgeteilt, dass einer freiwilligen Rückkehr mangels Nachhaltigkeit nicht zugestimmt werden könne.
Am 19.04.2023 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt II. des Bescheides (Rückkehrentscheidung). Er ersuchte weiters um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Indien.Am 19.04.2023 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt römisch II. des Bescheides (Rückkehrentscheidung). Er ersuchte weiters um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Indien.
Am 24.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. (Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Einreiseverbot) des Bescheides vom XXXX richtet.Am 24.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. (Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Einreiseverbot) des Bescheides vom römisch XXXX richtet.
Am 27.04.2023 wurde der BF über den Luftweg nach Indien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist im Bundesstaat Punjab in Indien geboren. Er hat in Indien Schulbildung absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien hat der BF Familienangehörige, insbesondere seine Mutter und einen Bruder.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1, gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab.
In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (in Gestalt einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG), bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 27.07.2022 verfügt er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig bis 27.07.2024). Von 25.08.2022 bis 23.11.2022 hielt sich der BF in Indien auf.In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (in Gestalt einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG), bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 27.07.2022 verfügt er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig bis 27.07.2024). Von 25.08.2022 bis 23.11.2022 hielt sich der BF in Indien auf.
Der BF reiste wieder in das Bundesgebiet ein, wobei die Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgte. Er verfügte über keinen österreichischen Aufenthaltstitel, kein Visum sowie über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der BF hat es auch unterlassen, sich behördlich anzumelden. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 22.02.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er insbesondere versuchte, die einschreitenden Polizeibeamten mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen. Der BF wurde festgenommen und in der Folge über ihn Schubhaft verhängt. Es konnte festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet – unrechtmäßig (unerlaubt) –als Essenslieferant arbeitet.
Nach Vorlage des auf den BF lautenden portugiesischen Aufenthaltstitels, seines indischen Reisepasses sowie einer Rechnung betreffend ein Flugticket nach Lissabon für den 05.03.2023 samt Fluginformationen wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2023 nach Portugal aus und wurde der Nachweis über die erfolgte Ausreise von der ÖB Lissabon dem BFA übermittelt.
Nur drei Tage später reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde er am 11.03.2023 erneut einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen, wobei der BF sich auch im Zuge dieser Kontrolle – erneut – unkooperativ verhielt sowie versuchte, sich der Anhaltung zu entziehen, und auch nicht nachvollziehbare Angaben zu seinem Aufenthalt machte. Über ihn wurde abermals Schubhaft verhängt. Es konnte insbesondere festgestellt werden, dass der BF über keine zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet ausreichende Mittel verfügt. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF machte in den Verfahren gegenüber den einschreitenden Beamten sowie den österreichischen Behörden widersprüchliche sowie offensichtlich tatsachenwidrige Angaben. Er ist nicht vertrauenswürdig.
Mit dem Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom römisch XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen den BF besteht nunmehr – infolge Rechtsmittelverzichts bzw. der lediglich gegen die Spruchpunkte IV., V. sowie VI. gerichtete Beschwerde – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt.Gegen den BF besteht nunmehr – infolge Rechtsmittelverzichts bzw. der lediglich gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. sowie römisch VI. gerichtete Beschwerde – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt.
Am 27.04.2023 wurde der BF aus dem Stande der Schubhaft über den Luftweg nach Indien abgeschoben.
Zu seinem Privat- und Familienleben:
Der BF verfügt kein relevantes Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester konnte nicht festgestellt werden. Seine Mutter, sein Bruder und dessen Ehefrau leben in Indien. Zu weiteren in der Europäischen Union lebenden Angehörigen bzw. Verwandten machte er keine Angaben.
Der BF weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Er ist in keinem Verein oder Organisation tätig. Ein soziales Engagement im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sozial, kulturell, beruflich, sprachlich oder wirtschaftlich maßgeblich im Bundesgebiet integriert ist.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Identität des BF steht angesichts des vorgelegten indischen Reisepasses mit ausreichender Sicherheit fest.
Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF, insbesondere hinsichtlich Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung, Sprachkenntnisse, Familienstand, Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben, insbesondere auch im asylrechtlichen Vorverfahren (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1).Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF, insbesondere hinsichtlich Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung, Sprachkenntnisse, Familienstand, Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben, insbesondere auch im asylrechtlichen Vorverfahren vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1).
Die aktuellen Feststellungen zu seinem familiären Umfeld und Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester nicht substantiiert dargetan wurde. Insbesondere gab er auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Februar 2023 an, mit seiner Schwester keinen Kontakt zu haben.
Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrenshergang ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der BF ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2020) bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach er bis 09.08.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, und mangels gege