Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
AlVG §16Spruch
W260 2280889-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 26.09.2023, VSNR XXXX , betreffend Feststellung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 26.09.2023, VSNR römisch XXXX , betreffend Feststellung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die bevollmächtigte Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, sowie durch den Vertreter der belangten Behörde am 28.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Ausfertigung und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die bevollmächtigte Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, sowie durch den Vertreter der belangten Behörde am 28.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Ruhen des AnspruchsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2280889.1.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024