TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W169 2284710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W169 2284710-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1141877403-223093795, zu Recht und beschließt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1141877403-223093795, zu Recht und beschließt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 17.03.2022 aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visums, gültig vom 10.03.2022 bis 21.06.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 09.05.2022 heiratete er in Bulgarien eine bulgarische Staatsangehörige und beantragte in der Folge beim Magistrat der Stadt Salzburg die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EU-Bürgerin, welche ihm am 06.07.2022 gewährt wurde.

3. Aufgrund einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Salzburg über den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 17.10.2022 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über eine Prüfung der Erlassung einer Ausweisung und gab ihm Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu sowie zu diversen Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2022 beantwortete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und übermittelte ein Konvolut an Unterlagen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb ihm nach Ablauf seines Visums aus dieser kein Aufenthaltsrecht zukomme. Er führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe. Da seine sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte eine mangelhafte Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung, da er in Österreich ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führe und sohin keine Aufenthaltsehe vorliege, sowie er auch weitere, näher genannte Integrationsschritte gesetzt habe. Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau und weiterer Personen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und lebte zuletzt in Mumbai. Er hat bis zu seiner Ausreise nach Österreich sein gesamtes Leben in Indien verbracht.

Ihm wurde aufgrund eines Antrags vom 23.02.2022 von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein vom 10.03.2022 bis 21.06.2022 gültiges Visum C zum Zweck der Teilnahme an einer Hochzeit des Sohnes der einladenden Person am 12.03.2022 in Salzburg erteilt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Visumsantrag mehrfach an, mit der ihn begleitenden indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet zu sein. Beide reisten gemeinsam am 17.03.2022 in Österreich ein. Die als Besuchszweck angegebene Hochzeit fand nie statt und war beim Standesamt der Stadt Salzburg nie eingetragen.Ihm wurde aufgrund eines Antrags vom 23.02.2022 von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein vom 10.03.2022 bis 21.06.2022 gültiges Visum C zum Zweck der Teilnahme an einer Hochzeit des Sohnes der einladenden Person am 12.03.2022 in Salzburg erteilt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Visumsantrag mehrfach an, mit der ihn begleitenden indischen Staatsangehörigen römisch XXXX verheiratet zu sein. Beide reisten gemeinsam am 17.03.2022 in Österreich ein. Die als Besuchszweck angegebene Hochzeit fand nie statt und war beim Standesamt der Stadt Salzburg nie eingetragen.

Der Beschwerdeführer und XXXX reisten in der Folge am 03.05.2022 gemeinsam in einem PKW in Bulgarien ein, heirateten dort am 09.05.2022 in Silistra jeweils bulgarische Staatsangehörige und reisten am selben Tag gemeinsam, aber ohne ihre bulgarischen Ehepartner, wieder aus. Die bulgarische Ehefrau des Beschwerdeführers war einzig im Juni 2022 für einen Monat in Österreich bei einer Scheinfirma erwerbsgemeldet.Der Beschwerdeführer und römisch XXXX reisten in der Folge am 03.05.2022 gemeinsam in einem PKW in Bulgarien ein, heirateten dort am 09.05.2022 in Silistra jeweils bulgarische Staatsangehörige und reisten am selben Tag gemeinsam, aber ohne ihre bulgarischen Ehepartner, wieder aus. Die bulgarische Ehefrau des Beschwerdeführers war einzig im Juni 2022 für einen Monat in Österreich bei einer Scheinfirma erwerbsgemeldet.

Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welcher ihm gewährt wurde. XXXX stellte am 14.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf Ausstellung des gleichen Aufenthaltstitels, welcher ihr ebenso gewährt wurde.Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welcher ihm gewährt wurde. römisch XXXX stellte am 14.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf Ausstellung des gleichen Aufenthaltstitels, welcher ihr ebenso gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer und XXXX lebten auch nach Heirat der bulgarischen Staatsangehörigen gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg. Ihre bulgarischen Ehepartner haben ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien.Der Beschwerdeführer und römisch XXXX lebten auch nach Heirat der bulgarischen Staatsangehörigen gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg. Ihre bulgarischen Ehepartner haben ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien.

Es leben keine Verwandten oder Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht in einem mehr als bloß elementarem Niveau. Er arbeitet hier als Koch in indischen Restaurants und hat einen indischstämmigen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines indischen Reisepasses fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft ergeben sich im Übrigen auch aus seinen Angaben.

Die Feststellungen zum ihm ausgestellten Visum C folgen aus dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Neu-Delhi, wobei im Antragsblatt, im beiliegenden Schreiben („Request for visit visa“), in der Bestätigung der Reiseversicherung wie auch im indischen Reisepass des Beschwerdeführers jeweils angegeben wurde, mit XXXX verheiratet zu sein. Der Besuchszweck ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung. Ident ist all dies auch dem entsprechenden Antrag von XXXX zu entnehmen. Die gemeinsame Einreise wurde nie bestritten und ergibt sich auch aus dem polizeilichen Aktenvermerk vom 01.10.2022. Die nach Österreich einladende Person gab zwar in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 06.10.2022 zu Protokoll, dass die als Besuchszweck angegebene Hochzeit aufgrund einer Erkrankung der Braut an COVID-19 kurzfristig verschoben werden musste, polizeiliche Ermittlungen beim Standesamt ergaben laut Abschlussbericht vom 04.05.2023 jedoch, dass bis März 2023 hinein keine derartigen Eintragungen vorliegen.Die Feststellungen zum ihm ausgestellten Visum C folgen aus dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Neu-Delhi, wobei im Antragsblatt, im beiliegenden Schreiben („Request for visit visa“), in der Bestätigung der Reiseversicherung wie auch im indischen Reisepass des Beschwerdeführers jeweils angegeben wurde, mit römisch XXXX verheiratet zu sein. Der Besuchszweck ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung. Ident ist all dies auch dem entsprechenden Antrag von römisch XXXX zu entnehmen. Die gemeinsame Einreise wurde nie bestritten und ergibt sich auch aus dem polizeilichen Aktenvermerk vom 01.10.2022. Die nach Österreich einladende Person gab zwar in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 06.10.2022 zu Protokoll, dass die als Besuchszweck angegebene Hochzeit aufgrund einer Erkrankung der Braut an COVID-19 kurzfristig verschoben werden musste, polizeiliche Ermittlungen beim Standesamt ergaben laut Abschlussbericht vom 04.05.2023 jedoch, dass bis März 2023 hinein keine derartigen Eintragungen vorliegen.

Die Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers und XXXX in Bulgarien sowie die Modalitäten dieser folgen aus einer aufgrund eines österreichischen Informationsgesuchs gestellten Auskunft der bulgarischen Behörden vom 14.11.2022. Die dort stattgefundenen Hochzeiten wurden durch die vorgelegten Heiratsurkunden belegt. Die einmonatige Erwerbsmeldung der bulgarischen Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Scheinfirma in Österreich kann wiederum der AJ-WEB- sowie GISA-Auskunft und dem polizeilichen Abschlussbericht vom 04.05.2023 entnommen werden.Die Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers und römisch XXXX in Bulgarien sowie die Modalitäten dieser folgen aus einer aufgrund eines österreichischen Informationsgesuchs gestellten Auskunft der bulgarischen Behörden vom 14.11.2022. Die dort stattgefundenen Hochzeiten wurden durch die vorgelegten Heiratsurkunden belegt. Die einmonatige Erwerbsmeldung der bulgarischen Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Scheinfirma in Österreich kann wiederum der AJ-WEB- sowie GISA-Auskunft und dem polizeilichen Abschlussbericht vom 04.05.2023 entnommen werden.

Die Feststellungen zur Ausstellung der Aufenthaltstitel an den Beschwerdeführer und XXXX beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zur Ausstellung der Aufenthaltstitel an den Beschwerdeführer und römisch XXXX beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.

Dem polizeilichen Zwischenbericht vom 13.11.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wohnungserhebung im August 2022 nicht an seiner Meldeadresse in Wohnung Nr. 4 eines Mehrparteienhauses, sondern in Wohnung Nr. 2 angetroffen werden konnte, wobei er angab, dass Wohnung Nr. 4 gerade saniert werde. Seine bulgarische Ehefrau befinde sich derzeit in Bulgarien, bei XXXX handle es sich um seine Schwester. Im Schlafzimmer habe laut dem Polizeibericht im Kleiderschrank Frauenbekleidung, welche eher eine indische Herkunft vermuten habe lassen, vorgefunden werden können, sowie außerdem eine Damenhandtasche, in welcher sich eine Kopie des Reisepasses von XXXX befunden habe. Bei einer erneuten Wohnungserhebung im August 2022 seien in der Wohnung Nr. 4 finnische Touristen angetroffen worden, welche die Wohnung über eine Internetplattform gebucht hätten. Der Beschwerdeführer sei neuerlich in der Wohnung Nr. 2 angetroffen worden und habe abermals mitgeteilt, dass seine Ehefrau in Bulgarien sei. Laut polizeilichem Abschlussbericht vom 04.05.2023 hätten die bulgarische Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso wenig wie der bulgarische Ehemann von XXXX je in Österreich angetroffen werden können. Letztlich behauptete selbst der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie ein dauerndes Zusammenleben mit seiner bulgarischen Ehefrau, sondern dass diese – seit nunmehr zwei Jahren – nur tageweise in Österreich wäre. Daraus folgt in Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltselemente zweifellos, dass der Beschwerdeführer auch nach der Eheschließung in Bulgarien nicht mit seiner bulgarischen Ehefrau, sondern (weiterhin) mit XXXX zusammenlebte und ihre bulgarischen Ehepartner ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien haben.Dem polizeilichen Zwischenbericht vom 13.11.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wohnungserhebung im August 2022 nicht an seiner Meldeadresse in Wohnung Nr. 4 eines Mehrparteienhauses, sondern in Wohnung Nr. 2 angetroffen werden konnte, wobei er angab, dass Wohnung Nr. 4 gerade saniert werde. Seine bulgarische Ehefrau befinde sich derzeit in Bulgarien, bei römisch XXXX handle es sich um seine Schwester. Im Schlafzimmer habe laut dem Polizeibericht im Kleiderschrank Frauenbekleidung, welche eher eine indische Herkunft vermuten habe lassen, vorgefunden werden können, sowie außerdem eine Damenhandtasche, in welcher sich eine Kopie des Reisepasses von römisch XXXX befunden habe. Bei einer erneuten Wohnungserhebung im August 2022 seien in der Wohnung Nr. 4 finnische Touristen angetroffen worden, welche die Wohnung über eine Internetplattform gebucht hätten. Der Beschwerdeführer sei neuerlich in der Wohnung Nr. 2 angetroffen worden und habe abermals mitgeteilt, dass seine Ehefrau in Bulgarien sei. Laut polizeilichem Abschlussbericht vom 04.05.2023 hätten die bulgarische Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso wenig wie der bulgarische Ehemann von römisch XXXX je in Österreich angetroffen werden können. Letztlich behauptete selbst der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie ein dauerndes Zusammenleben mit seiner bulgarischen Ehefrau, sondern dass diese – seit nunmehr zwei Jahren – nur tageweise in Österreich wäre. Daraus folgt in Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltselemente zweifellos, dass der Beschwerdeführer auch nach der Eheschließung in Bulgarien nicht mit seiner bulgarischen Ehefrau, sondern (weiterhin) mit römisch XXXX zusammenlebte und ihre bulgarischen Ehepartner ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien haben.

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Österreich selbst an, hier keine Angehörigen und Verwandten zu haben. Belegbar ist, dass er in indischen Restaurants arbeitet, und es ist auch glaubhaft, dass er, wie er ausführte, indischstämmige Freunde und Bekannte gefunden hat und sich inzwischen geringe Deutschkenntnisse angeeignet hat. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist gemäß Abs. 7 leg. cit. ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist gemäß Absatz 7, leg. cit. ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Nach § 55 Abs. 1 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß Absatz 3, leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.

Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung gemäß § 66 FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).

In der gegenständlichen Angelegenheit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe einging. Er täuschte bereits im Zuge der Einreise die österreichischen Behörden, indem er zur Erlangung eines Visums fälschlich angab, mit der indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet zu sein und mit dieser zum Zweck des Besuchs einer Hochzeit einreisen zu wollen. Jene Hochzeit fand jedoch nie statt, sondern reiste der Beschwerdeführer zusammen mit XXXX nach Bulgarien, wo beide am selben Tag in derselben Stadt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Der Beschwerdeführer reiste daran anschließend ohne seine bulgarische Ehefrau, jedoch mit XXXX wieder nach Österreich. Seine bulgarische Ehefrau war daraufhin für lediglich einen Monat in Österreich – zumal bei einer Scheinfirma – erwerbsgemeldet, und machte sohin (zumindest vorgeblich) von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin der Beschwerdeführer sogleich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG beantragte. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führte, die ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien behielt. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer weiterhin mit XXXX zusammen. Es kann in Gesamtbetrachtung dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mit der Absicht nach Österreich einreiste, durch die Führung einer Scheinehe ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt, kommt ihm somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG kein Aufenthaltsrecht zu. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass seine bulgarische Ehefrau nur zum Schein in Österreich erwerbsgemeldet war und folglich in Wahrheit nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.In der gegenständlichen Angelegenheit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe einging. Er täuschte bereits im Zuge der Einreise die österreichischen Behörden, indem er zur Erlangung eines Visums fälschlich angab, mit der indischen Staatsangehörigen römisch XXXX verheiratet zu sein und mit dieser zum Zweck des Besuchs einer Hochzeit einreisen zu wollen. Jene Hochzeit fand jedoch nie statt, sondern reiste der Beschwerdeführer zusammen mit römisch XXXX nach Bulgarien, wo beide am selben Tag in derselben Stadt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Der Beschwerdeführer reiste daran anschließend ohne seine bulgarische Ehefrau, jedoch mit römisch XXXX wieder nach Österreich. Seine bulgarische Ehefrau war daraufhin für lediglich einen Monat in Österreich – zumal bei einer Scheinfirma – erwerbsgemeldet, und machte sohin (zumindest vorgeblich) von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin der Beschwerdeführer sogleich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG beantragte. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führte, die ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien behielt. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer weiterhin mit römisch XXXX zusammen. Es kann in Gesamtbetrachtung dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mit der Absicht nach Österreich einreiste, durch die Führung einer Scheinehe ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt, kommt ihm somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG kein Aufenthaltsrecht zu. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass seine bulgarische Ehefrau nur zum Schein in Österreich erwerbsgemeldet war und folglich in Wahrheit nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 in Österreich ein und hält sich somit seit nunmehr rund zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er machte jedoch im Zuge der Beantragung seines Einreisevisums falsche Angaben und schloss nach seiner Ankunft eine Aufenthaltsehe, ist somit nicht rechtmäßig aufhältig. Demzufolge ist auch seine – ohnedies nur gering ausgeprägte – Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt wusste, dass er sich widerrechtlich hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Der Beschwerdeführer gab an, keine Angehörigen und Verwandten in Österreich zu haben. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Indien verbracht, wo er dementsprechend sozialisiert wurde.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist somit kein Gewicht beizumessen, welches das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Besteht kein Rechtsschutzinteresse, ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines derartigen öffentlichen Interesses den einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der Beschwerdeführer wird – im Gegensatz zur ausgesprochenen Ausweisung selbst – durch diesen Aufschub nicht beschwert, sodass die Beschwerde hiergegen als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In Hinblick auf den bereits vollständig geklärten Sachverhalt war auch die Vernehmung der in der Beschwerde beantragten Zeugen nicht erforderlich.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In Hinblick auf den bereits vollständig geklärten Sachverhalt war auch die Vernehmung der in der Beschwerde beantragten Zeugen nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mangelnde Beschwer Meldepflicht Privat- und Familienleben Scheinehe Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde Verhältnismäßigkeit Wegfall Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2284710.1.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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