TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W222 2276131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2276131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rat und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rat und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, in XXXX / Indien geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe 12 Jahre Grundschule besucht, weiters 3 Jahre Universität; Geschichte mit Abschluss. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Arbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass er neben seinen Eltern über einen volljährigen Bruder verfüge. Alle seien in XXXX , Indien wohnhaft. Er habe im Juni 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 29.11.2022 mit dem Flugzeug nach Dubai gereist (Ausreise aus Herkunftsstaat). Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, vom Passamt XXXX ausgestellt, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches ihm der Schlepper in einem unbekannten Land abgenommen habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 15 Tage in Dubai und 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Seit 18/19.12.2022 sei er in Österreich. Die Reise hätten mehrere ihm unbekannte Schlepper ab Serbien organisiert. Die Kosten der Reise hätten € 3500 betragen.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, in römisch XXXX / Indien geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe 12 Jahre Grundschule besucht, weiters 3 Jahre Universität; Geschichte mit Abschluss. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Arbeiter gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Indien gab er an, dass er neben seinen Eltern über einen volljährigen Bruder verfüge. Alle seien in römisch XXXX , Indien wohnhaft. Er habe im Juni 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 29.11.2022 mit dem Flugzeug nach Dubai gereist (Ausreise aus Herkunftsstaat). Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, vom Passamt römisch XXXX ausgestellt, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches ihm der Schlepper in einem unbekannten Land abgenommen habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 15 Tage in Dubai und 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Seit 18/19.12.2022 sei er in Österreich. Die Reise hätten mehrere ihm unbekannte Schlepper ab Serbien organisiert. Die Kosten der Reise hätten € 3500 betragen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich habe in einer Musikfirma gearbeitet und wollte Musiker werden. Diese Firma hat aber sehr viel Geld dafür verlangt, dass ich nicht bezahlen konnte. Daraufhin haben sie mich mit dem Tode bedroht. Das Studio heißt XXXX und befindet sich in XXXX ; Firmenchef Hr. XXXX Der Vorfall hat sich 2-mal im Juni 2022 ereignet. Danach habe ich aus Angst meine Heimat verlassen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiöse, ethnsiche oder politische Flucht-und Asylgründe“Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich habe in einer Musikfirma gearbeitet und wollte Musiker werden. Diese Firma hat aber sehr viel Geld dafür verlangt, dass ich nicht bezahlen konnte. Daraufhin haben sie mich mit dem Tode bedroht. Das Studio heißt römisch XXXX und befindet sich in römisch XXXX ; Firmenchef Hr. römisch XXXX Der Vorfall hat sich 2-mal im Juni 2022 ereignet. Danach habe ich aus Angst meine Heimat verlassen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiöse, ethnsiche oder politische Flucht-und Asylgründe“

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Ich habe Angst vor den Leuten der Musikfirma“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „nein“.

Das Verfahren des BF wurde am 21.12.2022 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 07.07.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Indien.A: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in römisch XXXX , Indien.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Punjabi.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Nein.

F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?

A: Nein.

F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung am 21.12.2022 getätigt haben?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich wohnte zuletzt in XXXX , Indien. Ich habe dort ca. 6 Monate gewohnt. Davor habe ich in meinem Geburtsort gewohnt und von zu Hause ausgearbeitet.A: Ich wohnte zuletzt in römisch XXXX , Indien. Ich habe dort ca. 6 Monate gewohnt. Davor habe ich in meinem Geburtsort gewohnt und von zu Hause ausgearbeitet.

F: Wie war Ihr Leben in XXXX ?F: Wie war Ihr Leben in römisch XXXX ?

A: Ich habe in XXXX gewohnt, es ging mir dort gut. Aber meine Feinde haben herausgefunden wo ich wohne und dann habe ich Schwierigkeiten bekommen.A: Ich habe in römisch XXXX gewohnt, es ging mir dort gut. Aber meine Feinde haben herausgefunden wo ich wohne und dann habe ich Schwierigkeiten bekommen.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?

A: XXXX , XXXX Jahre alt, befindet sich in Indien.A: römisch XXXX , römisch XXXX Jahre alt, befindet sich in Indien.

F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?

A: XXXX , XXXX Jahre alt, befindet sich in Indien.A: römisch XXXX , römisch XXXX Jahre alt, befindet sich in Indien.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ja, ich habe einen Bruder

• XXXX , XXXX Jahre alt, Indien• römisch XXXX , römisch XXXX Jahre alt, Indien

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Indien?

A: Ja.

F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?

A: Nein.

F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?

A: Ich habe 12 Jahre die Schule und 3 Jahre die Universität besucht.

F: Haben Sie in Indien gearbeitet?

A: Ich habe eine Online Musikfirma in Indien gehabt. So habe ich mir den Lebensunterhalt finanziert.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?

A: Es ging mir gut.

F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?

A: Es passt alles.

F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Indien Ende November 2022 legal nach Dubai verlassen und bin danach am 18. Dezember 2022 illegal in Österreich eingereist.

FLUCHTGRUND:

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!

A: Ich hatte Angst um mein Leben. Ich habe in Indien gutes Geld verdient. Es gab eine Gang welche uns bedroht hat und wollte monatliches Schutzgeld von uns haben, damit sie uns nichts tun. Ich habe dann mein Dorf verlassen und bin nach XXXX umgesiedelt. Ich habe dort weiterhin Morddrohungen bekommen und bin dann weiter nach XXXX umgesiedelt. Meine Familie wurde auch bedroht in weiterer Folge und die Mitglieder der Gang haben versucht meine Familie zu erreichen und damit mich in Bedrängnis zu bringen. Ich bin dann anschließend nach Dubai legal geflogen. Ich fühlte mich dort auch nicht sicher, daraufhin bin ich nach Serbien legal geflogen. Ich habe versucht dort ein neues Leben aufzubauen.A: Ich hatte Angst um mein Leben. Ich habe in Indien gutes Geld verdient. Es gab eine Gang welche uns bedroht hat und wollte monatliches Schutzgeld von uns haben, damit sie uns nichts tun. Ich habe dann mein Dorf verlassen und bin nach römisch XXXX umgesiedelt. Ich habe dort weiterhin Morddrohungen bekommen und bin dann weiter nach römisch XXXX umgesiedelt. Meine Familie wurde auch bedroht in weiterer Folge und die Mitglieder der Gang haben versucht meine Familie zu erreichen und damit mich in Bedrängnis zu bringen. Ich bin dann anschließend nach Dubai legal geflogen. Ich fühlte mich dort auch nicht sicher, daraufhin bin ich nach Serbien legal geflogen. Ich habe versucht dort ein neues Leben aufzubauen.

F: Haben Sie noch andere Gründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?

A: Ich wurde immer wieder telefonisch bedroht.

F: Haben Sie diese Gang Mitglieder jemals persönlich gesehen?

A: Ich hatte 1-2x die Männer getroffen und die haben mich auch geschlagen. Sie haben mich am Fuß geschlagen.

F: Haben Sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt?

A: Ich war dort habe aber keine Anzeige erstattet. Befragt nach dem Grund gebe ich an, dass meine Familie mich aufgehalten hat, dass die Polizei korrupt ist und das nichts bringt.

F: Wie geht es Ihrer Familie in Indien?

A: Es geht ihnen gut.

F: Wieso wollte diese Gang monatliches Schutzgeld von Ihnen? Wollten die das von jedem?

A: Ich weiß nicht genau warum. Sie haben gesehen, dass wir Geld haben und wollten sich damit bereichern.

F: Wurden Sie in Indien jemals aus politischen, religiösen Gründen oder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit persönlich verfolgt?

A: Nein.

Vorhalt: Sie haben auch andere sichere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?

A: Ich habe nicht gewusst, dass man dort auch Asyl beantragen kann. Von Österreich wusste ich es. Außerdem hatten diese Gangster leichteren Zugang in Dubai.

F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich habe Angst um mein Leben.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Nein, ich konnte alles sagen.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein.

(…)“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Muttersprache ist Punjabi.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Muttersprache ist Punjabi.

Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos.

In Indien leben insbesondere noch seine Eltern sowie ein volljähriger Bruder.

Er hat nach eigenen Angaben in Indien 12 Jahre lang die Schule sowie 3 Jahre die Universität besucht. In Indien hat er Arbeitserfahrungen gesammelt.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt Seinem Vorbringen zufolge ist er in Österreich als Zeitungszusteller tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 18.12.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).

Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).

Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).

Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).

Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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