TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W142 2283162-1

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2283162-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. – V. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46,, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), wie auch ihrem Ehemann (siehe das ihn betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283164-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass der BF lautend auf XXXX , vorgelegt.1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), wie auch ihrem Ehemann (siehe das ihn betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283164-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass der BF lautend auf römisch XXXX , vorgelegt.

2. Die BF reiste mit ihrem Ehemann über den Luftweg von Indien nach Österreich, von wo aus sie mit ihm in Richtung Deutschland weiterreiste, wo sie (sowie auch ihr Ehemann) am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als XXXX , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden.Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als römisch XXXX , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden.

Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke der BF festgestellt, dass für sie das unter Pkt. 1 angeführte Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde.

Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag der BF (sowie auch ihres Ehemannes) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet.

3. Am 09.05.2023 gelangte die BF mit ihrem Ehemann im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet.

Am selben stellte Tag die BF (sowie auch ihr Ehemann) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde sie polizeilich erstbefragt. Dabei gab sie unter Beziehung eines Dolmetschs für Englisch im Wesentlichen an, 22 Jahre alt und verheiratet zu sein. Ihre Muttersprache sei Multani. Sie beherrsche auch Englisch und verfüge über Deutschkenntnisse (Einstieg) sowie Farsi/Persisch-Kenntnisse (Grundlagen). Sie bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Multani an. Sie sei mit ihrem Mann in Österreich. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie aus, ihre Angehörigen (Eltern, Bruder) das letzte Mal in Afghanistan im Jahr 2020 gesehen zu haben und seither keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. In der EU habe sie keine Angehörigen, außer ihren Mann, der mit ihr mitgereist sei. Ihr Mann habe eine Tante in Deutschland. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Afghanistan, Jalalabad, Nangarhar, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland habe sie etwa Ende 2019 gefasst und sei ihr Zielland Deutschland gewesen, weil es ein sicheres Land sei und diese dort Menschen aus Afghanistan helfen würden. Sie sei aus dem Herkunftsstaat am 16.01.2020 ausgereist (illegal). Sie habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich eine afghanische ID-Karte und einen Reisepass, jedoch wisse sie nicht, welchem Land dieser Reisepass zugehörig sei, da sie diese von einem „Agent“ bekommen habe. Die ID-Karte sei vom „Agenten“ abgenommen worden. Der Reisepass sei auch „nach“ der Reise in Hamburg vom Agenten abgenommen worden. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Alle Reisedokumente seien vom „Agenten“ nach der Reise abgenommen worden.

Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich bis 16.01.2020 in Afghanistan, im Februar 2020 in Pakistan sowie von März 2020 bis Juli 2022 in Indien aufgehalten zu haben. Sie sei in der Folge in die Vereinigten Arabischen Emiraten gereist, wo sie sich „2-3 Stunden“ aufgehalten habe, von wo aus sie nach Österreich (Wien) gereist sei (Kontakt mit Flughafenpolizei), und weiter nach Deutschland gereist sei, wo sie sich von 10.07.2022 bis 09.05.2023 aufgehalten habe (Hamburg). Seit 09.05.2023 sei sie wieder in Österreich.

Näher führte sie aus, direkt nach der Ankunft in Wien mit Bus und im Anschluss mit dem Zug nach Hamburg gereist zu sein. Sie und ihr Ehemann hätten in Hamburg um Asyl angesucht. Sie seien danach in verschiedenen Flüchtlingscamps untergebracht worden. In den letzten 8-9 Monaten hätten sie keine Entscheidung bekommen. Gestern, am 08.05.2022 hätten sie ihre VISA abholen wollen und seien währenddessen von der deutschen Polizei aufgegriffen und nach Österreich abgeschoben worden. Ihr Mann und sie hätten eine negative Entscheidung bekommen.

Befragt zur Organisation der Reise gab sie, diese sei vom Schwiegervater organisiert worden. Sie sei mit ihrem Mann mitgereist.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF an : „Weil die Sicherheitslage sehr schlecht ist und kein Frieden in Afghanistan herrscht. Aufgrund der Taliban darf ich keine Ausbildung machen oder einem Beruf nachgehen. Als Frau darf ich auch das Haus nicht verlassen. Mir geht es in Afghanistan schlecht.“

Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab sie an: „Da in Afghanistan permanente Kriegshandlungen sind habe ich Angst um mein Leben.“

Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab die BF an: „nein“

4. Am 26.06.2023 wurde die BF erstmals durch das BFA in der Erstaufnahmestelle niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
„[ … ]

LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Meine Mutter kommt aus Afghanistan und deshalb spreche ich Multani und weiters spreche ich Punjabi, ich spreche ansonsten noch Englisch und Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

LA: Wo haben Sie all diese Sprachen gelernt?

VP: Ich bin Indien um Punjab geboren, lebte im Dorf XXXX und in der nahegelegenen Schule habe ich Punjabi und Englisch gelernt. Ich konnte dort auch Hindi lernen. Meine Mutter hat auch Punjabi gesprochen.VP: Ich bin Indien um Punjab geboren, lebte im Dorf römisch XXXX und in der nahegelegenen Schule habe ich Punjabi und Englisch gelernt. Ich konnte dort auch Hindi lernen. Meine Mutter hat auch Punjabi gesprochen.

LA: Wie lange sind Sie in Indien in die Schule gegangen?

VP: 10 Jahre Grundschule und 2 Jahre College. Zu Hause hat die Familie Multani gesprochen, diese Sprache ähnelt Punjabi sehr.

LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?

VP: Sehr gut.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

[ … ]

LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten?

VP: Nein.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Ich habe Eisen- und Vitami-D Mangel. Ich bin ansonsten gesund.

LA Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja, ich bekam im Camp dafür Medikamente.

LA: Sind Sie schwanger?

VP: Nein.

LA: Seit wann nehmen Sie diese Medikamente ein?

VP: Da ich mich vegan ernähre benötige ich dies hier.

LA: Die Frage wird widerholt.

VP: Es hat erst in Hamburg begonnen, in Indien habe ich noch keine Medikamente eingenommen.

LA: Sie werden aufgefordert die vorliegenden und auch zukünftige ärztlichen Unterlagen der Behörde vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

[ … ]

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 09.05.2023 durch die PI Salzburg Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ich habe einiges zu korrigieren und möchte nun die Wahrheit sagen.

LA: Was möchten Sie korrigieren?

VP: Ich habe keinen Familiennamen. Ich heiße nur XXXX (Vorname). Mein Vater heißt mit Familiennamen XXXX und Vorname XXXX , ist Staatsbürger von Indien (Punjabi). Ich bin in Indien geboren. Meine Mutter heißt mit Familiennamen XXXX , Vorname XXXX , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan. Ich selbst bin Staatsangehörige von Indien. VP: Ich habe keinen Familiennamen. Ich heiße nur römisch XXXX (Vorname). Mein Vater heißt mit Familiennamen römisch XXXX und Vorname römisch XXXX , ist Staatsbürger von Indien (Punjabi). Ich bin in Indien geboren. Meine Mutter heißt mit Familiennamen römisch XXXX , Vorname römisch XXXX , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan. Ich selbst bin Staatsangehörige von Indien.

LA: Möchten Sie sonst noch etwas zum Erstbefragungsprotokoll korrigieren?

VP: Ich habe ansonsten nur noch mein Geburtsdatum korrigieren auf: XXXX .VP: Ich habe ansonsten nur noch mein Geburtsdatum korrigieren auf: römisch XXXX .

Ansonsten habe ich nichts zu korrigieren.

LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie aus Indien direkt nach Österreich gereist sind. Warum haben Sie nicht gleich einen Asylantrag in Österreich gestellt, sondern sind nach Deutschland weitergereist?

VP: Weil uns der Schlepper nach Deutschland gebracht hat.

LA: Gab es bei der Ausreise aus Indien irgendwelche Probleme?

VP: Nein, es gab keine Probleme.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Identität und zu Ihren persönlichen Daten befragt.

LA: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, habe ich korrigiert.

LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: XXXX und einem österreichischen Visum XXXX Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen?LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: römisch XXXX und einem österreichischen Visum römisch XXXX Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen?

VP: Nein. Mein Reisepass ist eine Fälschung.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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