TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 L504 2237545-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGG §63 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2237545-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 63 Abs 1 VwGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei [bP], ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt wurde (I.), gem. § 52 Abs 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (II.), gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (III.), gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (IV.) gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei [bP], ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (römisch III.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (römisch IV.) gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (römisch VI.).

Dagegen wurde durch den Rechtsfreund der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte werden im Wesentlichen angeführt, dass die Feststelllungen des Bundesamtes hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der bP nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Sozialisation der bP habe ausschließlich in Österreich stattgefunden. Die bP beherrsche nicht die türkische Sprache und habe keinerlei Bindungen zur Türkei. Die Familienangehörigen der bP halten sich allesamt in Österreich bzw. Europa auf. Die bP habe vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei die bP mit einer Österreicherin verlobt. Entgegen der Annahme des Bundesamtes, habe die bP keine staatlichen Sozialleistungen bezogen, sondern Arbeitslosengeld und beim Notstandsgeld, welche eine Versicherungsleistung sei. Der Bezug von Arbeitslosengeld und von Notstandshilfe setze eine unselbständige arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit voraus, weshalb die Feststellung des Bundesamtes, dass die bP zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen sei, unrichtig sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde eingewendet, dass sich die bP mittlerweile in einer Entwöhnungsphase befinde, welche eine entsprechende Betreuung bedinge, was in der Türkei nicht möglich sei. Überdies verfüge die bP in der Türkei über keine Krankenversicherung. Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose sei das Bundesamt schuldig geblieben. Zur Dauer des verhängten Einreiseverbotes habe sich das Bundesamt nicht entsprechend geäußert. Angesichts des 25 jährigen Aufenthaltes der bP in Österreich und der bestehenden Integration, sowie, dass die bP zur Türkei keine Bindung habe, sei unter Bedachtnahme auf Art 8 EMRK die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig. Die bP verfüge in der Türkei über kein Netzwerk. In rechtlicher Hinsicht wurde eingewendet, dass sich die bP mittlerweile in einer Entwöhnungsphase befinde, welche eine entsprechende Betreuung bedinge, was in der Türkei nicht möglich sei. Überdies verfüge die bP in der Türkei über keine Krankenversicherung. Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose sei das Bundesamt schuldig geblieben. Zur Dauer des verhängten Einreiseverbotes habe sich das Bundesamt nicht entsprechend geäußert. Angesichts des 25 jährigen Aufenthaltes der bP in Österreich und der bestehenden Integration, sowie, dass die bP zur Türkei keine Bindung habe, sei unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig. Die bP verfüge in der Türkei über kein Netzwerk.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Das Einreiseverbot sei zur Gänze aufzuheben, in eventu zu reduzieren.

Der Beschwerde wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Abschiebung bedinge die Ableistung des Militärdienstes, was für die bP kurdisch-jüdischer Herkunft auf Grund der aktuellen Lage eine Gefahr für ihr Leben darstelle.

Das Bundesamt habe sich nicht mit der Corona Pandemie in der Türkei, welche besonders hoch sei, auseinander gesetzt.

Um sich einen „unmittelbaren Eindruck von der bereits vorangeschrittenen Integration“ verschaffen zu können, um in der Folge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wurde von der rechtsfreundlich vertretenen bP ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, an dessen persönlicher Teilnahme sie jedoch – wie unten noch angeführt – letztendlich verzichtete.

Abgesehen von der persönlichen Einvernahme im Zuge der Verhandlung erging kein Beweisantrag oder konkretes Beweisanbot zur persönlichen Darlegung ihrer in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 wurde der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 16.12.2020 wurde der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 22.02.2021 wurden den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei, mit der Aufforderung dazu binnen 2 Wochen Stellung zu beziehen, übermittelt.

In der Stellungnahme vom 02.03.2021 wird nochmals die Integration der bP in Österreich sowie dessen Familien- und Privatleben beschrieben und die seitens des Bundesamtes festgestellten „fraglichen familiären Beziehungen“ und das Angewiesensein auf „staatliche Überstützung“ bestritten. In weiterer Folge wurden die seitens des EGMR herausgearbeiteten Kriterien bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes näher ausgeführt. Außer Streit gestellt wurde die mehrmalige Straffälligkeit der bP und eingestanden, dass diese von einer gewissen Schwere wären und auf ihren seit der Jugendzeit unkontrollierten Suchtmittelkonsum zurückzuführen seien. Die bP würde ihre Taten bereuen.

Die bP sei der türkischen Sprache nur bedingt mächtig. Mangels des Besuches einer türkischen Schule sei sie, was die türkische Sprache betreffe, quasi ein Analphabet. Die bP verfüge über keine (engen) Verwandten in der Türkei oder sonstige Bindungen zu diesem Land und der dortigen Kultur.

Resümierend wurde dargetan, dass angesichts der Art und Schwere der Straftaten, die vorwiegend als nicht gewalttätige Jugenddelinquenz betrachtet werden müssten, der sprachlichen, familiären und sozialen Festigkeit der bP in Österreich und dem Fehlen von Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat weshalb eine Abschiebung in die Türkei unzulässig und die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren unverhältnismäßig sei.

Mit der Stellungnahme ergingen – wie schon in der Beschwerde – keine Beweisanträge bzw. Beweisanbote.

Am 22.03.3021 führte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des von der bP gestellten Antrages eine Beschwerdeverhandlung durch. Diese fand lediglich in Anwesenheit des Rechtsfreundes der bP statt. Die bP gab – wie am Beginn der Verhandlung seitens des BVwG nach Rücksprache mit der Justizanstalt bekannt wurde - in der Justizanstalt persönlich bekannt, dass sie an einer Teilnahme an der Verhandlung kein Interesse hat bzw. darauf verzichtet, weshalb eine Vorführung aus der Haft zum BVwG unterblieb. Dies mit dem Hinweis der bP, dass ohnedies ihr Rechtsfreund an der Verhandlung teilnehmen werde.

Die Verlobte der bP, die amtswegig vom BVwG zwecks Zeugenaussage geladen war, ließ sich wegen einer Krankheit entschuldigen. Der Rechtsanwalt der bP entschuldigte den ebenso amtswegig geladenen Vater wegen dessen Unpässlichkeit aufgrund einer Autopanne. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht teil.

Im Zuge der Verhandlung wurde der Rechtsanwalt der bP einvernommen, da dieser angab, dass er in der Sache informiert sei (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„(…)

RV gibt über Befragung an, dass er über die Sache informiert ist.

RV: Zum Beweis dafür, dass ein Familienverhältnis zwischen dem BF einerseits und seiner Mutter, seinem Vater, sowie seiner Verlobten anderseits zusteht, wird die Einvernahme des Vaters, der Mutter, und der Verlobten des BF beantragt, die auch heute entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben sind.

Zum Beweis dafür, dass der BF in sprachlicher, und sozialer Hinsicht bestens integriert ist, sowie der BF lediglich Bindungen in der Republik Österreich hat und keine Kontakte zum Heimatstaat aufweist, sowie zum Beweis dafür, dass der BF zum Judentum konvertiert ist, wird die Einvernahme beantragt.

Zur heute übermittelten Nachricht der JA stellt der RV fest, dass der RV am 19.03.2021 ein persönliches Gespräch mit dem BF in der JA Graz führte und im Zuge des Gespräches ging der RV davon aus, dass er heute zur VH in Linz vorgeführt wird. Es ist offenkundig, dass er das unterschriebene Blatt zur Verständigung von der VH nicht verstanden hat.

Zum Beweis dafür, dass der BF während seiner Anhaltung in der JA Graz von seinen Eltern sowie von seiner Verlobten regelmäßig besucht wird, beantragt der RV die amtswegige Beischaffung der Besucherliste der JA Graz.

[…]

Manuduktion:

Im Verfahren vor dem Bundesamt und konkretisiert insb. in der Beschwerde (AS 1488) erheben Sie Bedenken gegen die Rückkehr in die Türkei, weil Sie dort erheblich gefährdet wären und es würde dadurch eine „reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen“.Im Verfahren vor dem Bundesamt und konkretisiert insb. in der Beschwerde (AS 1488) erheben Sie Bedenken gegen die Rückkehr in die Türkei, weil Sie dort erheblich gefährdet wären und es würde dadurch eine „reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen“.

Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367).

Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Im Sinne der Jud. des VwGH (zB 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; 15. September 2016, Ra 2016/21/0234) werden Sie hiermit aufgefordert bekannt zu geben, ob damit hier beim BVwG einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Gegebenenfalls ist dieses Beschwerdeverfahren einzustellen und wird im vom Bundesamt zu führenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz bei Nichtzuerkennung des Status eines Asyl- oder subisidiär Schutzberechtigten dann dort auch über eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu entscheiden sein.

Warum stellen Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz?

RV: Ich beachte derzeit dieses Vorbringen entsprechend Rückkehr zu wenig Substanz zu. Daher wird ein solcher Antrag nicht gestellt.


Befragung des anwesenden und informierten RV zum BF

Gesundheitszustand

Ist der BF aktuell in medizinischer Behandlung?

Derzeit nicht. Er hat bereits eine Therapie in Anspruch genommen, zu einer Entwöhnung von Drogenkonsum. Die Therapie war erfolgreich.

Einreise nach Österreich

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass er ca im Alter von 2 oder 3 Jahren mit seiner Mutter legal nach Österreich gekommen ist. Sein Vater hat zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gelebt. Hat der Vater damals hier gearbeitet?

Ja, ist richtig.

Privat- u. Familienleben in Österreich

Wo leben die Eltern derzeit? Wie ist das persönliche Verhältnis zu diesen?

Die Eltern leben in Graz. Der Kontakt ist aufrecht. Der BF wird regelmäßig in der JA besucht, insbesondere von der Mutter.

Reisen die Eltern auch ab und zu in die Türkei? Wenn ja, für welche Zwecke?

Nein, die Eltern nicht. Er war seit Jahren nicht in der Türkei.

Haben die Eltern noch Geschwister oder Verwandte in der Türkei?

Nein, die Eltern nicht bzw. ich weiß es nicht. Er hat nur einen Großvater, er ist aber vor zwei Jahren verstorben.

BF hat Verwandte in der EU, aber er hat zu diesen keinen Kontakt und kann nicht sagen in welchem Land.

Hat der BF in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen?

Er hat die Lehre zum Metalltechniker gemacht, ihm fehlt die Lehrabschlussprüfung.

Verlobte:

Wie ist aktuell das persönliches Verhältnis zu XXXX Ist er noch verlobt?Wie ist aktuell das persönliches Verhältnis zu römisch XXXX Ist er noch verlobt?

Sie sind verlobt, sie haben den Antrag auf Eheschließung vor ein paar Tagen gestellt, beim Standesamt in Graz. Er wird einmal pro Woche von seiner Verlobten in der JA besucht.

Wann hat er diese kennengelernt?

Nein, das weiß ich nicht.

Hat er vor der derzeitigen Inhaftierung schon mit ihr zusammen gewohnt?

Das weiß ich nicht.

Aufenthalt in der Türkei

1. Bei einer fremdenpolizeilichen Niederschrift hat er am 06.07.2009 (AS 241) angegeben, dass er nach Abschluss der Pflichtschule in Österreich in die Türkei nach Izmir zurückgekehrt ist. Er habe dort eine Lehre als Kunstschmied absolviert, jedoch ohne Abschluss. Nach 2 Jahren sei er wieder nach Österreich zurück. Ist das richtig?

Ich habe versucht mit ihm türkisch zu sprechen, aber er war nicht in der Lage das zu verstehen. Er kann die Schriftsprache nicht und beim Verstehen der türkischen Sprache hat er deutliche Defizite.

Warum ist er damals in die Türkei für diese Ausbildung? Bei wem hat er in der Türkei gewohnt?

Das weiß ich nicht.

2. In seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Fragen des Bundesamtes gab er an, dass er das letzte Mal in der Jugendzeit in der Türkei war, um eine Theaterschule zu besuchen. Wie passt das mit den Angaben zusammen, wonach er für 2 Jahre in der Türkei war, um eine Lehre als Kunstschmied zu machen?

Das weiß ich nicht.

Verhalten in Österreich

Wann hat er zuletzt eine Drogentherapie absolviert und wo?

Vermutlich bei der letzten Anhaltung, im Jahr 2019.

Er wurde zuletzt am 08.07.2019 aus der Haft entlassen um eine Suchtmittelentwöhnung beim „Grünen Kreis“ zu machen. Bereits 3 Monate danach wurde er abermals beim Verkauf von Drogen ertappt, festgenommen und verurteilt. Weitere 3 Monate später dann wurde er wieder bei einer Suchtmittelkriminalität ertappt und abermals verurteilt. Machen ihm Strafen gar nichts mehr aus?

Er will das nie wieder machen und er will seine Lehre machen und hat eine Arbeitszusage, die der Vater mitnehmen hätte sollen, aber sie liegt mir derzeit nicht vor.

Das BVwG hat Kenntnis von allen Verurteilungen und liegen die Urteile im Akt auf. Wollen Sie allgemein zu diesen Verurteilungen etwas sagen?

Nein. Eine Erörterung ist nicht erforderlich, was ich sagen kann ist, dass er die Straftaten bereut.

Rückkehrsituation

Erwartet er aktuell bei einer Rückkehr in der Türkei Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner ethnischen und mittlerweile religiösen Zugehörigkeit nicht mehr in der türkischen Gesellschaft leben kann und wegen seines nicht geleisteten Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

(Ende der freien Rede)

Hat er damit alle Probleme genannt, die er persönlich im Falle der Rückkehr in die Türkei erwarten würde?

Eine allfällige Unterstützung dritter Personen ist ausgeschlossen. Er hat keine Bindungen mehr in der Türkei.

Der Vertreter bringt vor, dass es sich beim BF um einen langfristig Aufenthaltsberichtigen handelt, weshalb die Bestimmung des Artikels 12 der Richtlinie 2003/109 zu beachten ist, wonach solche Personen nur dann ausgewiesen werden können, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Falle des BF ist insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgreich absolvierte Therapie davon auszugehen, dass eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht vorliegt.

(…)“

Seit dem Ende der Verhandlung erging seitens der rechtsfreundlich vertretenen bP keine Äußerung mehr im Beschwerdeverfahren.

Am 03.09.2021 wurde die bP lt. Justizanstalt aus der Haft entlassen.

Mit Erkenntnis vom 03.12.2021 hat das BVwG der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gem. § 57 AsylG stattgegeben und ersatzlos behoben, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. wurde gem. §§ 52 Abs 5, 52 Abs 9, 46, 52 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte V. u. VI. wurden ersatzlos behoben und bestand ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs 1 u. Abs 2 FPG eine Frist von 14 Tagen. Mit Erkenntnis vom 03.12.2021 hat das BVwG der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. gem. Paragraph 57, AsylG stattgegeben und ersatzlos behoben, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III., römisch IV. wurde gem. Paragraphen 52, Absatz 5,, 52 Absatz 9,, 46, 52 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch fünf. u. römisch VI. wurden ersatzlos behoben und bestand ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG eine Frist von 14 Tagen.

Der Verfassunsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22.06.2022 abgelehnt.

Der VwGH hat, nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der ao. Revision mit Erkenntnis vom 08.05.2024 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG habe bei der Beurteilung der von der bP ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen nicht hinreichend berücksichtigt, dass die bP von klein auf in Österreich aufgewachsen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, Beweis erhoben. Nach der Behebung wurde Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, der Datenbank der SV sowie dem Strafregister genommen.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum stehen fest. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und formell dem jüdischen Glauben zugehörig.

Der bP wurde 2013 vom türkischen Konsulat in Wien ein Reisepass mit Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt.

1.2. Regionale Herkunft und Einreise nach Österreich:

Die bP ist 1992 in der Türkei geboren. Im Alter von ca. 3 Jahren kam sie mit der Mutter und der Schwester im Rahmen eines Familiennachzuges nach Österreich. Der Vater war bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und stand in einem Beschäftigungsverhältnis.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Verwandte der bP leben noch in der Türkei. Nach Abschluss der Pflichtschule in Österreich verbrachte sie ca. 2 Jahre in der Türkei zwecks Absolvierung einer Ausbildung ohne jedoch einen formalen Abschluss zu erlangen. Auf Grund von „Heimweh“ kehrte sie danach wieder nach Österreich zurück.

1.4. Aktueller Gesundheitszustand:

Die bP ist gesund. Es wurde nicht vorgebracht, dass sie einer Covid 19-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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