TE Bvwg Beschluss 2024/6/5 L504 2279172-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AuslBG §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
GRC Art47
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  3. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  19. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


L504 2279172-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag vom 04.06.2024 auf einstweilige Verfügung aufgrund des Unionsrechts von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag vom 04.06.2024 auf einstweilige Verfügung aufgrund des Unionsrechts von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, beschlossen:

A) Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Fremde stellte am 23.01.2023 nach nicht rechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (römisch II.).

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (römisch III.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch fünf.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch VI.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Fremde war dadurch verpflichtet Österreich binnen einer Frist von 2 Wochen freiwillig zu verlassen. Dem kam er nicht nach und verblieb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

Die dagegen erhobenen ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 06.05.2024 zurückgewiesen. Der VwGH hat der ao Revision zuvor die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2024, bei der zuständigen GA L504 am 05.06.2024 eingelangt, stellte der Fremde durch seinen Rechtsfreund den „Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund des Unionsrechts zwecks Stopps einer unionsrechtswidrigen Abschiebung in die Türkei“.

Der Antragsteller sei türkischer Staatsangehörige und unselbstständig erwerbstätig als Zimmerer. Dies aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS Wiener Neustadt vom 25. April 2023 und vom 23. April 2024. Der Antragsteller gehöre daher seit über einem Jahr als türkischer Arbeitnehmer dem ordnungsgemäßen Arbeitsmarkt von Österreich an. Das Asylverfahren des Antragstellers sei am 29.02.2024 rk. negativ abgeschlossen worden. Das AMS habe zuletzt am 23.04.2024 eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung bis zum 25.04.2025 beim gleichen Arbeitgeber erteilt. Der Antragsteller unterfalle somit Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80. Dem Antragsteller komme somit aufgrund seiner legalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dies sei dem BFA mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 auch mitgeteilt worden. Trotzdem beabsichtige das Bundesamt den Antragsteller die Türkei abzuschieben. Vermutlich bereits am 05.06.2024. Diese Abschiebung würde jedoch eine Verletzung des ARB 1/80 und somit von unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts darstellen. Der Antragsteller stelle daher gestützt auf das primäre Unionsrecht den Antrag auf einstweilige Verfügung zwecks Stopps der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei. Der Antragsteller sei türkischer Staatsangehörige und unselbstständig erwerbstätig als Zimmerer. Dies aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung des AMS Wiener Neustadt vom 25. April 2023 und vom 23. April 2024. Der Antragsteller gehöre daher seit über einem Jahr als türkischer Arbeitnehmer dem ordnungsgemäßen Arbeitsmarkt von Österreich an. Das Asylverfahren des Antragstellers sei am 29.02.2024 rk. negativ abgeschlossen worden. Das AMS habe zuletzt am 23.04.2024 eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung bis zum 25.04.2025 beim gleichen Arbeitgeber erteilt. Der Antragsteller unterfalle somit Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80. Dem Antragsteller komme somit aufgrund seiner legalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dies sei dem BFA mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 auch mitgeteilt worden. Trotzdem beabsichtige das Bundesamt den Antragsteller die Türkei abzuschieben. Vermutlich bereits am 05.06.2024. Diese Abschiebung würde jedoch eine Verletzung des ARB 1/80 und somit von unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts darstellen. Der Antragsteller stelle daher gestützt auf das primäre Unionsrecht den Antrag auf einstweilige Verfügung zwecks Stopps der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Antrages Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Name und Geburtsdatum der bP (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen fest.

Er ist türkischer Staatsangehöriger und kein begünstigter Drittstaatsangehörige. Er verfügt über kein weiteres Aufenthaltsrecht.

Er reiste für eine Asylantragstellung nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt abgewiesen wurde.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde an das BVwG wurde nicht stattgegeben. Der Fremde befindet sich seit 29.02.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er kam der im Bescheid durch die Rückkehrentscheidung auferlegten freiwilligen Ausreiseverpflichtung binnen einer Frist von 2 Wochen nicht nach und befindet sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hat einer dagegen erhobenen ao Revision keine Folge geleistet und auch keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Das AMS hat erstmals am 13.03.3023 für den Fremden eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 8 Abs 1 AuslBG erteilt. Die bP verfügte zu dieser Zeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG. Das AMS hat erstmals am 13.03.3023 für den Fremden eine Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG erteilt. Die bP verfügte zu dieser Zeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 13, AsylG.

Das AMS hat folglich – während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts - auf Grund eines Antrages vom 08.04.2024 mit Wirkung 26.06.2024 bis 25.04.2025 neuerlich eine Beschäftigungsgewilligung gem. § 8 Abs 1 AsylG für den gleichen Dienstgeber ausgestellt. Das AMS hat folglich – während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts - auf Grund eines Antrages vom 08.04.2024 mit Wirkung 26.06.2024 bis 25.04.2025 neuerlich eine Beschäftigungsgewilligung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für den gleichen Dienstgeber ausgestellt.

Die bP scheint seit 04.05.2023 mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im AJ-WEB auf.

Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung hat der Fremde gegenständlichen Antrag eingebracht und begehrt sie mit diesem Antrag den Vollzug der Maßnahme (Abschiebung) „wegen Verletzung des ARB 1/80“ zu verhindern.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad A)

Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt. Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt.

Schon in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VwGH 23.6.2017, Ra 2017/03/0063). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden. Auf dieser Grundlage sind bezüglich eines geltend gemachten wirtschaftlichen Schadens auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei konkret anzugeben (vgl. etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, mwH), zumal nur dann beurteilt werden kann, dass ohne die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile ernsthaft irreparabel beeinträchtigt werden könnten (vgl. dazu den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R, Anko, Rz 26 ff; vgl. auch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, 1.9.2015, T-235/15 R, RSEMA, Rz 102), so wie dies der Maßstab des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens erfordert.Schon in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VwGH 23.6.2017, Ra 2017/03/0063). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden. Auf dieser Grundlage sind bezüglich eines geltend gemachten wirtschaftlichen Schadens auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei konkret anzugeben vergleiche etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, mwH), zumal nur dann beurteilt werden kann, dass ohne die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile ernsthaft irreparabel beeinträchtigt werden könnten vergleiche dazu den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R, Anko, Rz 26 ff; vergleiche auch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, 1.9.2015, T-235/15 R, RSEMA, Rz 102), so wie dies der Maßstab des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens erfordert.

Daraus folgt:

Der Fremde begründet die Dringlichkeit damit, dass seine Abschiebung – und damit die Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes - unmittelbar bevorstehe. Sie begründete den bevorstehenden Schaden im Wesentlichen damit, dass auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit über ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge und würde die Abschiebung „eine Verletzung des ARB 1/80“ darstellen.

Zur Frage, ob sich der Fremde hier tatsächlich auf ein aus ARB 1/80, konkret Art 6 leg cit, stützen kann, ist Folgendes anzuführen: Zur Frage, ob sich der Fremde hier tatsächlich auf ein aus ARB 1/80, konkret Artikel 6, leg cit, stützen kann, ist Folgendes anzuführen:

Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. so schon VwGH 1.6.2001, 2001/19/0035; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 9.7.2021, Ra 2021/22/0120; 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.6.2023, Ra 2023/19/0104).Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche so schon VwGH 1.6.2001, 2001/19/0035; vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 9.7.2021, Ra 2021/22/0120; 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.6.2023, Ra 2023/19/0104).

Hier reiste die bP für Zwecke des Asylverfahrens nicht rechtmäßig ein und war zum Zeitpunkt der ersten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. AuslBG bloß auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG gestützt. Wie sich aus obiger Judikatur ergibt, kann sich der Fremde schon alleine dadurch nicht auf ein durch Art 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht stützen. Der Fremde vermochte daher einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Schaden nicht darstellen. Hier reiste die bP für Zwecke des Asylverfahrens nicht rechtmäßig ein und war zum Zeitpunkt der ersten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. AuslBG bloß auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG gestützt. Wie sich aus obiger Judikatur ergibt, kann sich der Fremde schon alleine dadurch nicht auf ein durch Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht stützen. Der Fremde vermochte daher einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Schaden nicht darstellen.

Zum Zeitpunkt der weiteren Erteilung dieser Bewilligung verfügte sie bereits über kein Aufenthaltsrecht mehr. Durch die während dieser Zeit erfolgten Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung konnte sie auf Basis des AuslBG kein Aufenthaltsrecht begründen. Vielmehr ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG grundlegende Voraussetzung, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Zum Zeitpunkt der weiteren Erteilung dieser Bewilligung verfügte sie bereits über kein Aufenthaltsrecht mehr. Durch die während dieser Zeit erfolgten Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung konnte sie auf Basis des AuslBG kein Aufenthaltsrecht begründen. Vielmehr ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG grundlegende Voraussetzung, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Ob das AMS diese weitere Beschäftigungsbewilligung während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts auf Grund falscher Angaben im Antrag oder aus anderen Gründen ausgestellt hat, kann hier dahingestellt bleiben.

Da der Fremde hier schon die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht glaubhaft machen konnte, bedarf es keiner Prüfung mehr ob die anderen, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen gegeben wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Assoziationsabkommen Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Dringlichkeit einstweilige Anordnung einstweilige Verfügung EuGH schwerer Schaden Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2279172.2.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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